Die Unwirksamkeit einer von mehreren in einem Testament enthaltenen Verfügungen hat die Unwirksamkeit der übrigen Verfügungen nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser diese ohne die unwirksame Verfügung nicht getroffen haben würde.
BGH, URTEIL vom 3.4.1985,
Az. IVa ZR 230/83
Sollte dem Beklagten der ihm hier obliegende Beweis (vgl. BGH, Urteil vom 31.10.1962 - V ZR 129/62 = LM BGB § 2078 Nr. 8) nicht gelingen, dann wäre weiter zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 2085 BGB erfüllt sind (zur Beweislast vgl. Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht Bd. 2 § 2085 BGB).