Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.
LAG Düsseldorf, Urteil vom 5.1.2011,
Az. 9 Sa 258/10
Höhere Gewalt kann grundsätzlich aber auch in Fällen der Krankheit (LAG München, 30.11.2010 - 6 Sa 684/10; BGH, 13.11.1962 - VI ZR 228/60 - VersR 1963, 93; Palandt/Heinrichs § 206 BGB Rn. 5) gegeben sein, wenn dem Berechtigten infolge seines Zustandes durch eine schwere Erkrankung die Versorgung seiner Angelegenheiten schlechthin unmöglich wird.
LAG Düsseldorf, Urteil vom 5.1.2011,
Az. 9 Sa 258/10
Unkenntnis vom Bestehen des Anspruchs ist kein Fall höhere Gewalt (BGH, 07.05.1995 - VIII ZR 253/96 - NJW 1997, 3164; Palandt/Heinrichs § 206 BGB Rn. 6).
LG Köln, Urteil vom 3.3.2009,
Az. 91 O 59/07
Abgesehen davon, dass sich die erkennende Kammer nicht der Auffassung des OLG Düsseldorf (a.a.O.) anzuschließen vermag, dass § 206 BGB auf die Ausschlussfrist des § 4 Abs. 1 SpruchG anzuwenden ist – und dann auch möglicherweise – wie der Kläger zu 3) will, auf die Ausschlussfrist des § 246 Abs. 1 AktG, die Kammer vielmehr an der bisher einhelligen Auffassung festhält, dass die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG eine Ausschluss- oder Präklusionsfrist ist, für die es keine Hemmung oder Unterbrechung nach den §§ 204 f, 208 f BGB gibt, ist vorliegend die Sachlage eine andere als in dem Fall, der dem Oberlandesgericht Düsseldorf (a.a.O.) zur Entscheidung unterbreitet worden war.
BGH, URTEIL vom 1.11.1970,
Az. II ZR 161/68
1. § 206 BGB scheidet aus, da diese Vorschrift nach Wortlaut, Zweck und Entstehungsgeschichte nur natürliche Personen, die geschäftsunfähig oder in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt und ohne gesetzlichen Vertreter sind, gegen einen Verjährungsablauf schützen will, aber nicht den Pall betrifft, daß eine juristische Person wie die Klägerin kein Vertretungsorgan hat (BGH LM BGB § 196 Nr. 18).