Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.
BGH, URTEIL vom 3.8.2015,
Az. VIII ZR 119/14
21 Auch im Schrifttum besteht kein Streit darüber, dass das dem Leasing- nehmer für die Dauer des Rückabwicklungsprozesses gegen den Lieferanten zustehende Recht zur vorläufigen Einstellung der Zahlung der Leasingraten ein die Verjährungshemmung nach § 205 BGB bewirkendes vertraglich vereinbartes Recht zur vorübergehenden Verweigerung der Leistung ist (Münch-KommBGB/Grothe, 6. Aufl., §205 Rn. 9, BeckOK BGB/Henrich, Stand: 1. August 2015, §205 Rn. 6; Beckmann in Beckmann/Scharff, Leasingrecht, 4. Aufl., § 13 Rn. 79, § 15 Rn. 13, 24; Redeker, IT-Recht, 5. Aufl., Rn. 623; zu § 202 BGB aF siehe bereits OLG Koblenz, CR 2001, 160, 161).
BGH, URTEIL vom 5.10.2014,
Az. V ZR 309/12
22 dd) Der Hemmungstatbestand des § 205 BGB greift schon deshalb nicht ein, weil die Norm ausschließlich auf vertragliche vereinbarte Zurückbehaltüngsrechte wie Stillhalteabkommen und Stundung anwendbar ist, nicht aber auf gesetzliche Zurückbehaltungsrechte nach § 273 oder § 320 BGB (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 - XII ZB 461/11, NJW-RR 2012, 579 Rn. 23; Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 205 Rn. 1 f.).
BGH, BESCHLUSS vom 2.10.2011,
Az. VIII ZR 65/11
3 b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt in der An- nahme einer Leistung erfüllungshalber regelmäßig eine Stundung (vgl. nur Senatsurteil vom 11. Dezember 1991 -VIII ZR 31/91, BGHZ 116, 278, 282 mwN), die gemäß § 205 BGB die Verjährung hemmt.
BGH, URTEIL vom 2.11.1998,
Az. VI ZR 318/97
a) Die Verjährung begann mit der Kenntnis des am Unfalltage zuständigen Sozialversicherungsträgers vom Schaden und von der Person des Schädigers zu laufen (BGHZ 48, 181, 183 und 192; Senatsurteil vom 5. Februar 1985 - VI ZR 61/83 -VersR 1985, 367, 368) und wurde durch spätere Zahlungen des Beklagten an den öffentlichen Krankenversicherungsträger jeweils wieder unterbrochen (§§ 205, 208 BGB).
BGH, URTEIL vom 2.2.1987,
Az. VI ZR 217/86
Deshalb wird, wenn das Hindernis während der letzten sechs Monate vor dem Ablauf der Verjährungsfrist besteht, grundsätzlich mit dem Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe der Lauf der Verjährung bis zu dem Abschluß des Prozeßkostenhilfeverfahrens und eine angemessene Zeit danach gehemmt (BGHZ 70, 235, 239; BGH, Urteil vom 29. Januar 1981 - III ZR 168/79 = NJW 1981, 1550 f) mit der Folge, daß dieser Zeitraum in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird (§ 205 BGB).