Für die Zeit vor dem 1. November 1953 steht dem Verfolgten vom Beginn der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 vom Hundert an eine Kapitalentschädigung zu.
BGH, URTEIL vom 4.11.1979,
Az. IX ZR 23/77
Klägerin, die nach der Feststellung des Berufungsrichters am 1. April (vgl* BGH RzW 19779 211) noch nicht erwerbsfähig war, einen weitergehenden Anspruch begründet, wenn verfolgungsbedingte Gesundheitsschäden ihre Erwerbsfähigkeit schon zu dieser Zeit um mindestens 25 v* H* (§ 36 BEG) gemindert haben (vgl. BGH RzW 1972, 20; ständig); nur dann hat sie den Vergleich wirksam angefochten.
BGH, URTEIL vom 4.11.1973,
Az. IX ZR 70/73
Diese Verbesserung der Rechtslage für jugendliche Verfolgte hat für die Klägerin dann einen weitergehenden Anspruch begründet, wenn verfolgungsbedingte Gesundheitsschäden ihre Erwerbsfähigkeit schon zu einer Zeit, in der sie wegen ihres jugendlichen Alters noch nicht erwerbstätig war und nach den Verhältnissen in ihrer Heimat auch noch nicht sein konnte, um mindestens 25 v. H. (§ 36 BEG) gemindert haben (vgl. BGH RzW 1972, 20); dann hat die Klägerin die Antragsrücknahme vom 17. Mai I960 wirksam angefochten.
BGH, URTEIL vom 4.11.1973,
Az. IX ZR 57/73
\ Alters noch nicht erwerbstätig war und nach den Verhältnissen in ihrer Heimat auch noch nicht sein konnte, um mindestens 25 vom Hundert (§36 BEG) gemindert haben (vgl. BGH RzW 1972, 20).