- Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
- Vierter Abschnitt: Besondere Gruppen von Verfolgten
- Zweiter Titel: Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten
§ 152 BEG
Die Entschädigung für Schaden an Freiheit wird nach Maßgabe der §§ 43 bis 50 geleistet.