- Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
- Vierter Abschnitt: Besondere Gruppen von Verfolgten
- Zweiter Titel: Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten
§ 151 BEG
Die Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit wird nach Maßgabe der §§ 28 bis 40 geleistet.