(1) Die Entschädigung für Schaden durch Zahlung von Sonderabgaben wird nach Maßgabe der §§ 59, 60 geleistet. Voraussetzung ist, daß der Verfolgte vor dem 1. August 1945 die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebiete endgültig verlassen hat.
(2) Die für Sonderabgaben entrichteten Beträge werden bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 150.000 Reichsmark berücksichtigt. Der ermittelte Reichsmarkbetrag wird im Verhältnis 100:6,5 in Deutsche Mark umgerechnet.
(3) Der Anspruch ist vor Festsetzung oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nur vererblich, wenn der Erbe Ehegatte des Verfolgten ist oder im Falle der gesetzlichen Erbfolge zu den Erben der ersten oder zweiten Ordnung gehören würde. § 13 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.