Die Partei kann auf einen Zeugen, den sie vorgeschlagen hat, verzichten; der Gegner kann aber verlangen, dass der erschienene Zeuge vernommen und, wenn die Vernehmung bereits begonnen hat, dass sie fortgesetzt werde.
BGH, URTEIL vom 4.5.1996,
Az. III ZR 219/95
Daraus allein kann jedoch nicht entnommen werden, daß die Beklagten den Beweisantrag nicht gestellt bzw. wieder zurückgenommen haben (die Rücknahme eines Antrags auf die Vernehmung einer Partei ist nach allgemeiner Meinung möglich, auch wenn dies sachlich dem in § 399 ZPO behandelten Verzicht auf einen Zeugen gleichkommt und nach § 451 ZPO die Bestimmung des § 399 ZPO auf die Parteivernehmung nicht unmittelbar anwendbar ist, vgl. BAG, NJW 1974, 1349, 1350, sowie Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 54. Auf1., § 451, Rn. 2; Zöller/Greger, ZPO, 19. Aufl., § 451, Rn. 2; Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., § 445, Rn. 24 und § 451, Rn. 16).