Für Klagen der Prozessbevollmächtigten, der Beistände, der Zustellungsbevollmächtigten und der Gerichtsvollzieher wegen Gebühren und Auslagen ist das Gericht des Hauptprozesses zuständig.
BGH, BESCHLUSS vom 4.2.2008,
Az. IX ZB 144/07
BGHR: ia InsO § 34 Abs.1, ZPO § 571 Abs. 1 Hat das Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgewiesen, hat das Beschwerdegericht darüber nach dem Sachund Streitstand im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung zu entscheiden (Abgrenzung zu BGHZ 169, 17).