Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, die keinen Wohnsitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im Inland und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.
AG Köln, Beschluss vom 4.0.2012,
Az. 74 IN 108/10
Entgegen der Ansicht des Schuldners ist der Verweis auf die Entscheidung des OLG Köln vom 23.04.2001 (2 W 82/01; ZInsO 2001, 622), welches für die Feststellung, dass § 16 ZPO nicht einschlägig ist, bereits hat ausreichen lassen, dass der Schuldners nach seinen Angaben einen Wohnsitz im Ausland begründet hat, nicht tragfähig.
BGH, BESCHLUSS vom 4.3.2010,
Az. IX ZB 217/09
Habe die Person einen Wohnsitz im Ausland, sei dagegen § 16 ZPO nicht anwendbar (BGH, Beschl. v. 14. Januar 2010 - IX ZB 76/09, ZlnsO 2010, 348 Rn. 3).
BGH, BESCHLUSS vom 4.3.2010,
Az. IX ZB 217/09
Mithin konnte zur Bestimmung der Zuständigkeit § 16 ZPO herangezogen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Januar 2010 aaO S. 348 f Rn. 4).
BGH, BESCHLUSS vom 3.8.1963,
Az. XII ARZ 3/91
Selbst wenn die seitherige klinische Behandlung in nicht als eine mit Domizilwillen der Antragstellerin oder ihres Vormundes vollzogene Wohnsitzbegründung anzusehen wäre (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 25. März 1987 - IVb ARZ 6/87 - BGHR ZPO § 36 Nr. 6, allgemeiner Gerichtsstand 1), würde mangels Bestehens eines anderen Wohnsitzes !£■■■■ als Aufenthaltsort den allgemeinen Gerichtsstand der Antragstellerin bestimmen (§ 16 ZPO) und die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Lüneburg begründen.