Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
BGH, URTEIL vom 4.6.1998,
Az. II ZR 286/97
Der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten an ihrem Sitz (§§ 12, 17 ZPO) sei durch die Gerichtsstandsabrede auch nicht nach dem verbleibenden § 38 Abs. 1 ZPO derogiert worden, weil danach keine Vermutung für die Ausschließlichkeit des vereinbarten Gerichtsstandes eingreife (unter Hinweis auf BGHZ 59, 116, 119) und ein entsprechender Parteiwille weder der vorliegenden Gerichtsstandsklausel noch der (bestrittenen) Behauptung der