- Verordnung über die Zulassung von Zusatzstoffen zu Lebensmitteln zu technologischen Zwecken
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§ 6 ZZulV
Zusatzstoffe für Säuglings- und Kleinkindernahrung
Die in Anlage 6 aufgeführten Zusatzstoffe sind für die dort genannten Lebensmittel zu den in Anlage 7 angegebenen technologischen Zwecken zugelassen.