Verordnung über die Zulassung von Zusatzstoffen zu Lebensmitteln zu technologischen Zwecken

§ 1 ZZulV

Allgemeine Vorschriften

(1) Die in den Anlagen aufgeführten Zusatzstoffe sind nach Maßgabe dieser Verordnung für die Verwendung beim gewerbsmäßigen Herstellen und Behandeln von Lebensmitteln zu den in den §§ 3 bis 6a angegebenen technologischen Zwecken zugelassen.

(2) Rechtsvorschriften, die bei bestimmten Lebensmitteln die Kenntlichmachung abweichend von den Vorschriften dieser Verordnung regeln, sowie die Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung über das Verzeichnis der Zutaten bleiben unberührt.

(3) Die §§ 3 bis 6 gelten nicht für Zusatzstoffe, die für den Zusatz zu Trinkwasser nach Verlassen der in § 8 der Trinkwasserverordnung genannten Entnahmestellen bestimmt sind.

§ 2 ZZulV

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

1.
„unbehandelte Lebensmittel“: Lebensmittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16);

2.
"Höchstmenge": höchstzulässiger Gehalt an zugesetzten Zusatzstoffen in Lebensmitteln in dem Zustand, in dem die Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden, falls in den Anlagen zu dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist; sofern ein Lebensmittel noch der Zubereitung bedarf, bezieht sich die jeweilige Höchstmenge auf das nach der Gebrauchsanleitung zubereitete Lebensmittel;

3.
„Lebensmittel ohne Zuckerzusatz“: Lebensmittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008;

4.
„brennwertvermindert“: Lebensmittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008;

5.
"Verbraucher": Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches; dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.

§ 3 ZZulV

Farbstoffe

(1) Zum Färben von Lebensmitteln oder zum Erzielen von Farbeffekten bei Lebensmitteln sind die in Anlage 1 aufgeführten Zusatzstoffe und deren Aluminiumlacke für die jeweils dort genannten Lebensmittel zugelassen.

(2) Zusatzstoffe nach Absatz 1 sind nicht für die Herstellung von Bier zugelassen, das unter der Bezeichnung "nach deutschem Reinheitsgebot gebraut" oder gleichsinnigen Angaben in den Verkehr gebracht wird.

(3) Die in Anlage 1 aufgeführten Zusatzstoffe sind zum Färben von Eiern oder zum Erzielen von Farbeffekten bei Eiern oder für Kennzeichnungen auf Schalen von Eiern im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6), die durch die Verordnung (EG) Nr. 598/2008 (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 14) geändert worden ist, zugelassen.

§ 4 ZZulV

Süßungsmittel

(1) Zum Süßen von Lebensmitteln sind die in Anlage 2 aufgeführten Zusatzstoffe für die dort genannten Lebensmittel und für Tafelsüßen zugelassen.

(2) Zusatzstoffe nach Absatz 1 sind nicht für die Herstellung von Bier zugelassen, das unter der Bezeichnung "nach dem deutschen Reinheitsgebot gebraut" oder gleichsinnigen Angaben in den Verkehr gebracht wird.

§ 5 ZZulV

Andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel

(1) Die in den Anlagen 3, 4 und 5 aufgeführten Zusatzstoffe sind für die dort genannten Lebensmittel zu den in Anlage 7 angegebenen technologischen Zwecken zugelassen.

(2) Für nicht alkoholische, aromatisierte Getränke, alkoholfreien und alkoholreduzierten Wein, Apfelwein, Birnenwein, Fruchtwein, Getränke auf Weinbasis und Flüssigteekonzentrat ist Dimethyldicarbonat (E 242) zugelassen. Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln der in Satz 1 genannten Getränke dürfen nicht mehr als 250 Milligramm Dimethyldicarbonat (E 242) je Liter zugesetzt werden. Die in Satz 1 genannten Getränke dürfen an den Verbraucher nur abgegeben werden, wenn Dimethyldicarbonat (E 242) in dem Getränk nicht mehr nachweisbar ist.

(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen bei der Herstellung von Bier, das unter der Bezeichnung "nach dem deutschen Reinheitsgebot gebraut" oder gleichsinnigen Angaben in den Verkehr gebracht wird, nur verwendet werden:

1.
bei der Bierbereitung abgefangenes Kohlendioxid,

2.
Kohlendioxid und Stickstoff, wenn sie bis auf technisch unvermeidbare Mengen nicht in das Bier übergehen; eine Erhöhung des Kohlensäuregehaltes des Bieres darf durch die Verwendung nicht eintreten.

§ 6 ZZulV

Zusatzstoffe für Säuglings- und Kleinkindernahrung

Die in Anlage 6 aufgeführten Zusatzstoffe sind für die dort genannten Lebensmittel zu den in Anlage 7 angegebenen technologischen Zwecken zugelassen.

§ 6a ZZulV

Zusatzstoffe für Trinkwasser

Für den Zusatz zu Trinkwasser nach Verlassen der in § 8 der Trinkwasserverordnung genannten Entnahmestellen sind die in Anlage 6a Spalte 2 aufgeführten Zusatzstoffe einschließlich ihrer Ionen, sofern diese durch Ionenaustauscher oder Elektrolyse zugefügt werden, zu den in Spalte 3 jeweils genannten technologischen Zwecken zugelassen.

§ 7 ZZulV

Höchstmengenfestsetzungen

(1) Bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln, die in den Anlagen 1 bis 6a aufgeführt und die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, dürfen die nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 und § 6a zugelassenen Zusatzstoffe über die in den Anlagen jeweils festgesetzten Höchstmengen, auch im Sinne des Absatzes 2, hinaus nicht verwendet werden. Bei den in Anlage 1 aufgeführten Lebensmitteln ist die Höchstmenge auf die Menge der färbenden Anteile des Zusatzstoffes zu beziehen.

(2) Sind in den Anlagen Zusatzstoffe für Lebensmittel „quantum satis (qs)“ zugelassen, dürfen sie nur nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 verwendet werden.

(3) Sofern in den Anlagen für Lebensmittel mehrere Zusatzstoffe mit einer gemeinsamen Höchstmenge zugelassen sind, dürfen diese Stoffe vorbehaltlich besonderer Regelungen einzeln oder insgesamt bis zu dieser Höchstmenge verwendet werden.

§ 8 ZZulV

Verwendung von Lebensmitteln mit Zusatzstoffen

(1) Lebensmitteln, die als Zutat für ein anderes Lebensmittel bestimmt sind, dürfen auch die Zusatzstoffe zugesetzt werden, die nur für das andere Lebensmittel zugelassen sind.

(2) Lebensmittel mit einem zulässigen Gehalt an Farbstoffen dürfen auch als Zutat für andere Lebensmittel verwendet werden, für die diese Zusatzstoffe nicht zugelassen sind. Dies gilt nicht für in Anlage 1 Teil A Nr. 1 bis 30 aufgeführte Lebensmittel.

(3) Lebensmittel mit einem zulässigen Gehalt an Süßungsmitteln dürfen auch als Zutat für Lebensmittel ohne Zuckerzusatz oder mit vermindertem Brennwert, diätetische Lebensmittel, die für eine Reduktionsdiät bestimmt sind, oder für Lebensmittel mit langer Haltbarkeit verwendet werden, für die diese Zusatzstoffe nicht zugelassen sind.

(4) Lebensmittel mit einem zulässigen Gehalt an Zusatzstoffen im Sinne der §§ 5 und 6a dürfen auch als Zutat für andere Lebensmittel verwendet werden, für die diese Zusatzstoffe nicht zugelassen sind. Dies gilt nicht für in Anlage 4 Teil A Nr. 1 bis 13 aufgeführte Lebensmittel.

(5) Zusatzstoffe, die in einem Lebensmittel eine technologische Wirkung ausüben, dürfen in Aromen nur dann verwendet werden, wenn sie auch für das andere Lebensmittel zugelassen sind.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Säuglings- und Kleinkindernahrung, sofern in Anlage 6 nichts anderes bestimmt ist.

§ 9 ZZulV

Kenntlichmachung

(1) Der Gehalt an Zusatzstoffen in Lebensmitteln muß bei der Abgabe an Verbraucher wie folgt nach Absatz 6 kenntlich gemacht werden:

1.
bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Farbstoffen durch die Angabe "mit Farbstoff",

2.
bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Zusatzstoffen, die zur Konservierung verwendet werden, durch die Angabe "mit Konservierungsstoff" oder "konserviert"; diese Angaben können durch folgende Angaben ersetzt werden:

a)
"mit Nitritpökelsalz" bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Natrium- oder Kaliumnitrit, auch gemischt und in Mischungen mit Kochsalz, jodiertem Kochsalz oder Kochsalzersatz,

b)
"mit Nitrat" bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Natrium- oder Kaliumnitrat, auch gemischt, oder

c)
"mit Nitritpökelsalz und Nitrat" bei Lebensmitteln mit einem, Gehalt an Natrium- oder Kaliumnitrit und Natrium- oder Kaliumnitrat, jeweils auch gemischt und in Mischungen mit Kochsalz, jodiertem Kochsalz oder Kochsalzersatz,

3.
bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Zusatzstoffen, die als Antioxidationsmittel verwendet werden, durch die Angabe "mit Antioxidationsmittel",

4.
bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Zusatzstoffen, die als Geschmacksverstärker verwendet werden, durch die Angabe "mit Geschmacksverstärker",

5.
bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Zusatzstoffen, der Anlage 5 Teil B von mehr als 10 Milligramm in einem Kilogramm oder einem Liter, berechnet als Schwefeldioxid, durch die Angabe "geschwefelt",

6.
bei Oliven mit einem Gehalt an Eisen-II-gluconat (E 579) oder Eisen-II-lactat (E 585) durch die Angabe "geschwärzt",

7.
bei frischen Zitrusfrüchten, Melonen, Äpfeln und Birnen mit einem Gehalt an Zusatzstoffen der Nummern E 901 bis E 904, E 912 oder E 914, die zur Oberflächenbehandlung verwendet werden, durch die Angabe "gewachst",

8.
bei Fleischerzeugnissen mit einem Gehalt an Zusatzstoffen der Nummern E 338 bis E 341, E 450 bis E 452, die bei der Herstellung der Fleischerzeugnisse verwendet werden, durch die Angabe "mit Phosphat".

(2) Der Gehalt an einem Zusatzstoff der Anlage 2 in Lebensmitteln, ausgenommen Tafelsüßen, ist in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung durch die Angabe "mit Süßungsmittel", bei mehreren Zusatzstoffen der Anlage 2 durch die Angabe "mit Süßungsmitteln" nach Absatz 6 kenntlich zu machen. Bei Lebensmitteln, ausgenommen Tafelsüßen, mit einem Gehalt an einem Zuckerzusatz im Sinne des § 2 Nr. 3 und einem Zusatzstoff der Anlage 2 ist dies durch die Angabe "mit einer Zuckerart und Süßungsmittel", sofern mehrere Zuckerzusätze oder mehrere Zusatzstoffe der Anlage 2 enthalten sind, sind die betreffenden Zutaten in der Mehrzahl jeweils in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung nach Absatz 6 kenntlich zu machen. Werden Lebensmittel im Sinne des Satzes 2 lose oder nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung an den Verbraucher abgegeben, so reicht die Angabe nach Satz 1 aus.

(3) Bei Tafelsüßen, ausgenommen Tafelsüßen in Fertigpackungen, ist der Gehalt an Zusatzstoffen der Anlage 2 durch die Angabe "auf der Grundlage von ...", ergänzt durch den oder die Namen der für die Tafelsüße verwendeten Süßungsmittel, in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung nach Absatz 6 kenntlich zu machen.

(4) Tafelsüßen, ausgenommen Tafelsüßen in Fertigpackungen, und andere Lebensmittel, die Aspartam oder Aspartam-Acesulfamsalz enthalten, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Hinweis "enthält eine Phenylalaninquelle" nach Absatz 6 angegeben ist.

(5) Tafelsüßen, ausgenommen Tafelsüßen in Fertigpackungen, mit einem Gehalt an Zusatzstoffen der Nummern E 420, E 421, E 953, E 965 bis E 968 und andere Lebensmittel mit einem Gehalt an diesen Zusatzstoffen von mehr als 100 Gramm in einem Kilogramm oder einem Liter dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Hinweis "kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken" nach Absatz 6 angegeben ist.

(6) Die Angaben nach Absatz 1 bis 5 sind gut sichtbar, in leicht lesbarer Schrift und unverwischbar anzugeben. Sie sind wie folgt anzubringen:

1.
bei loser Abgabe von Lebensmitteln auf einem Schild auf oder neben dem Lebensmittel,

2.
bei der Abgabe von Lebensmitteln in Umhüllungen oder Fertigpackungen nach § 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung auf einem Schild auf oder neben dem Lebensmittel, auf der Umhüllung oder auf der Fertigpackung,

3.
bei der Abgabe von Lebensmitteln in Fertigpackungen, die nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen sind, auf der Fertigpackung oder dem mit ihr verbundenen Etikett,

4.
bei der Abgabe von Lebensmitteln im Versandhandel auch in den Angebotslisten,

5.
bei der Abgabe von Lebensmitteln in Gaststätten auf Speise- und Getränkekarten,

6.
bei der Abgabe von Lebensmitteln in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung auf Speisekarten oder in Preisverzeichnissen oder, soweit keine solchen ausgelegt sind oder ausgehändigt werden, in einem sonstigen Aushang oder einer schriftlichen Mitteilung.In den Fällen der Nummern 5 und 6 dürfen die vorgeschriebenen Angaben in Fußnoten angebracht werden, wenn bei der Verkehrsbezeichnung auf diese hingewiesen wird.

(7) Bei Lebensmitteln, die in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen verpackt sind und deren Haltbarkeit durch eine Schutzatmosphäre verlängert wird, ist der Hinweis "unter Schutzatmosphäre verpackt" anzugeben. Absatz 6 Satz 1 und 2 Nr. 3 gilt entsprechend.

(8) Die Angaben nach Absatz 1 können entfallen,

1.
wenn Zusatzstoffe nur den Zutaten eines Lebensmittels zugesetzt sind, sofern die Zusatzstoffe in dem Lebensmittel keine technologische Wirkung mehr ausüben,

2.
bei Lebensmitteln in Fertigpackungen, wenn auf der Umhüllung oder der Fertigpackung ein Verzeichnis der Zutaten im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung angegeben ist, oder

3.
bei Lebensmitteln, die lose oder in Umhüllungen oder Fertigpackungen nach § 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung an den Verbraucher im Sinne des § 2 Nr. 5 Halbsatz 1 abgegeben werden, wenn in einem Aushang oder in einer schriftlichen Aufzeichnung, die dem Endverbraucher unmittelbar zugänglich ist, alle bei der Herstellung des Lebensmittels verwendeten Zusatzstoffe angegeben werden; auf die Aufzeichnung muß bei dem Lebensmittel oder in einem Aushang hingewiesen werden; Absatz 6 Satz 1 sowie die §§ 5 und 6 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung gelten entsprechend.Die Angabe nach Absatz 1 Nr. 5 kann ferner entfallen, sofern Schwefeldioxid oder Sulfite nach § 6 Abs. 6 Satz 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung angegeben werden.

(9) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 und 7 müssen bei Zitrusfrüchten, die an andere Personen als Verbraucher abgegeben werden, auf einer Außenfläche der Packungen oder Behältnisse angebracht sein; Absatz 6 Satz 1 gilt entsprechend.

(10) Tafelsüßen dürfen an den Verbraucher oder an Gaststätten, Einrichtungen und Gewerbetreibende im Sinne des § 1 Absatz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung nur abgegeben werden, wenn

1.
im Falle des Artikels 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ihre Verkehrsbezeichnung, auch in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 5,

2.
im Falle des Artikels 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ihre Kennzeichnung, auch in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 5,mit den dort bezeichneten Angaben versehen ist.

§ 9a ZZulV

Übergangsvorschrift

(1) Bis zum 31. Dezember 2000 dürfen Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, nach den bis zum 25. November 2000 geltenden Vorschriften hergestellt, behandelt, gekennzeichnet und bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.

(2) Bis zum 27. Januar 2006 dürfen Lebensmittel nach den bis zum 25. Januar 2005 geltenden Vorschriften gekennzeichnet oder in den Verkehr gebracht und danach noch bis zum Abbau der Vorräte weiter in den Verkehr gebracht werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen Lebensmittel, die unter Verwendung von Süßstoffen nach den bis zum 25. Januar 2005 geltenden Vorschriften bis zum 29. Juli 2005 erstmalig in den Verkehr gebracht worden sind, bis zum 29. Januar 2006 weiter in den Verkehr gebracht werden.

(4) Bis zum Ablauf des 14. August 2008 dürfen Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, nach den bis zum 14. Februar 2008 geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht und gekennzeichnet und danach bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.

(5) (weggefallen)

§ 9b ZZulV

Weitergeltung der Regelungen der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung

Soweit in dieser Verordnung auf die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung oder Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung verwiesen wird, ist die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der bis zum 12. Juli 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 10 ZZulV

Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 Dimethyldicarbonat über die dort genannte Höchstmenge hinaus zusetzt oder

2.
entgegen § 5 Abs. 2 Satz 3 ein nichtalkoholisches, aromatisiertes Getränke, alkoholfreien Wein oder ein Flüssigteekonzentrat, in denen Dimethyldicarbonat nachweisbar ist, gewerbsmäßig an den Verbraucher abgibt.

(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 9 Abs. 4 oder 5 ein dort genanntes Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.

(3) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln eines dort genannten Lebensmittels einen Zusatzstoff über die festgesetzte Höchstmenge hinaus verwendet.

(4) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 9 Abs. 1, 2 Satz 1 oder 2 oder Abs. 3 bei der gewerbsmäßigen Abgabe von Lebensmitteln an Verbraucher den Gehalt an einem Zusatzstoff nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich macht.

(4a) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 9 Absatz 10 eine Tafelsüße abgibt.

(5) Wer eine in den Absätzen 2 bis 4a bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

Anlage 1 ZZulV

(zu § 3 Abs. 1 und § 7)Zusatzstoffe, die zum Färben von Lebensmitteln oder zum Erzielen von Farbeffekten bei Lebensmitteln zugelassen sind

(Fundstelle: BGBl. I 1998, 234 - 239;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)Start: BJNR023100998BJNE001102310_01Teil AFarbstoffe, die für Lebensmittel allgemein, ausgenommen bestimmte Lebensmittel, zugelassen sindE- NummerZusatzstoff Lebensmittel Höchstmenge12 3 4E 101

i)
Riboflavin

ii)
Riboflavin-5'-Phosphat)Lebensmittel allgemeinVorbehaltlich besonderer Regelungen in Teil B oder C gelten die Zulassungen nicht für:

1.
Unbehandelte Lebensmittel

2.
Jegliches in Flaschen abgefülltes oder verpacktes Wasser

3.
Milch, teilentrahmte und entrahmte Milch, pasteurisiert oder sterilisiert (einschließlich Sterilisation durch Ultrahocherhitzung) (nicht aromatisiert)

4.
Schokoladenmilch

5.
Fermentierte Milch (nicht aromatisiert)

6.
Trockenmilch und eingedickte Milch im Sinne der Milcherzeugnisverordnung (nicht aromatisiert)

7.
Buttermilch (nicht aromatisiert)

8.
Sahne und Sahnepulver (nicht aromatisiert)

9.
Öle und Fette tierischen oder pflanzlichen Ursprungs

10.
Eier und Eiprodukte

11.
Mehl und andere Müllereierzeugnisse sowie Stärkeerzeugnisse

12.
Brot oder ähnliche Erzeugnisse

13.
Teigwaren oder Gnocchi

14.
Zucker und alle übrigen Mono- und Disaccharide

15.
Tomatenmark oder Tomatenkonserven

16.
Saucen auf Tomatenbasis

17.
Fruchtsaft und Fruchtnektar im Sinne der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung sowie Gemüsesaft

18.
Obst, Gemüse, Kartoffeln und Pilze, behandelt, konserviert oder getrocknet

19.
Konfitüre extra, Gelee extra und Maronenkrem im Sinne der Konfitürenverordnung; Creme de pruneaux

20.
Fisch, Weichtiere und Krebstiere, Fleisch, Geflügel und Wild sowie deren Zubereitungen, ausgenommen zubereitete Mahlzeiten, die diese Zutaten enthalten

21.
Kakaoerzeugnisse und Schokoladenbestandteile in Schokoladenerzeugnissen im Sinne der Kakaoverordnung

22.
Röstkaffee; Tee; Zichorie; Tee- und Zichorienextrakte; Tee-, Pflanzen-, Frucht- und Getreideaufgußzubereitungen sowie Mischungen und Instant-Mischungen dieser Erzeugnisse

23.
Salz; Kochsalzersatz; Gewürze oder Gewürzmischungen

24.
Korn, Kornbrand, Obstspirituosen, Obstbrände, Ouzo, Grappa, Tsikoudia aus Kreta, Tsipouro aus Mazedonien, Tsipouro aus Thessalien, Tsipouro aus Tyrnavos, Eau-de-vie de marc Marque nationale luxembourgeoise, Eau-de-vie de seigle Marque nationale luxembourgeoise und London Gin im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89

25.
Sambuca, Maraschino und Mistra im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1180/91

26.
Weinessig

27.
Honig im Sinne der Honigverordnung

28.
Malz- und Malzerzeugnisse

29.
Reifender und nichtreifender Käse (nicht aromatisiert)

30.
Butter aus Schafs- und Ziegenmilch

31.
In Teil C aufgeführte Lebensmittel qs) ) ) E 140

i)
Chlorophylle

ii)
Chlorophylline) ) ) E 141

i)
kupferhaltige Komplexe der Chlorophylle

ii)
kupferhaltige Komplexe der Chlorophylline) ) ) ) ) ) ) E 150aEinfaches Zuckerkulör) ) E 150bSulfitlaugen-Zuckerkulör) ) ) E 150cAmmoniak-Zuckerkulör) ) E 150dAmmonsulfit-Zuckerkulör) ) ) E 153Pflanzenkohle) ) E 160aCarotine

i)
gemischte Carotine

ii)
Beta-Carotin) ) qs) ) ) E 160cPaprikaextrakt; Capsanthin; Capsorubin) ) ) ) E 162Beetenrot) ) E 163Anthocyane) ) E 170Calciumcarbonat) ) E 171Titandioxid) ) E 172Eisenoxide und Eisenhydroxide) ) ) ) ) )  Teil BFarbstoffe, die für bestimmte Lebensmittel zugelassen sind*)E-NummerZusatzstoff Lebensmittel Höchstmenge12 3 4E 100Kurkumin)Nichtalkoholische, aromatisierte Getränke 100 mg/l, davon E 110, E 122, E 124, E 155 jeweils nur 50 mg/l )   E 102Tatrazin)    )   E 104Chinolingelb)    )   E 110Gelborange S)Kandierte Früchte oder kandiertes Gemüse; Mostarda di frutta 200 mg/kg )   E 120Echtes Karmin)    )   E 122Azorubin)Rote Obstkonserven 200 mg/kg )   E 124Cochenillerot A)Süßwaren 300 mg/kg, davon E 110, E 122, E 124, E 155 jeweils nur 50 mg/kg )   E 129Allurarot AC)    )   E 131Patentblau V)    )   E 132Indigotin)Dekorationen oder Überzüge 500 mg/kg )   E 133Brillantblau FCF)Feine Backwaren (z.B. Frühstücksgebäck, Kekse, Kuchen und Waffeln) 200 mg/kg, davon E 110, E 122, E 124, E 155 jeweils nur 50 mg/kg )   E 142Grün S)    )   E 151Brillantschwarz BN)    )    )Speiseeis 150 mg/kg, davon E 110, E 122, E 124, E 155 jeweils nur 50 mg/kgE 155Braun HT)    )   E 160dLycopin)    )   E 160eBeta-apo-8'-Carotinal (C 30))Aromatisierter Schmelzkäse 100 mg/kg )    )   E 160fBeta-apo-8'-Carotinsäure-Ethylester(C 30))Dessertspeisen einschließlich aromatisierter Milcherzeugnisse 150 mg/kg, davon E 110, E 122, E 124, E 155 jeweils nur 50 mg/kg oder 50 mg/l )    )    )    )   E 161bLutein)    )    )Saucen; Würzmittel (z.B. Currypulver, Tandoori); Pickles; Appetithappen; Chutney und Piccalilli 500 mg/kg )    )    )    )    )Senf 300 mg/kg )    )Fisch- oder Krebstierpasten 100 mg/kg )    )    )Vorgekochte Krebstiere 250 mg/kg )    )Lachsersatz 500 mg/kg )    )Surimi 500 mg/kg )    )Fischrogen 300 mg/kg )    )Räucherfisch 100 mg/kg )    )Snacks: gesalzene und trockene Knabbererzeugnisse auf der Basis von Kartoffeln, Getreide oder Stärke:   )    )    )    )    )

-
extrudierte und expandierte gesalzene Knabbererzeugnisse 200 mg/kg )    )    )

-
sonstige gesalzene Knabbererzeugnisse sowie gesalzene Knabbererzeugnisse auf der Basis von Nüssen und Erdnüssen 100 mg/kg )    )    )    )    )    )    )Eßbare Käserinden und eßbare Wursthüllen qs )    )    )Vollständige Zubereitungen, die als Mahlzeit oder Tagesration für Übergewichtige bestimmt sind 50 mg/kg )    )    )    )    )    )Vollständige Zubereitungen und Ernährungszusätze, die unter ärztlicher Kontrolle eingenommen werden 50 mg/kg )    )    )    )    )Nahrungsergänzungsmittel/Diätergänzungsstoffe in flüssiger Form 100 mg/l )    )    )    )Nahrungsergänzungsmittel/Diätergänzungsstoffe in fester Form 300 mg/kg )    )    )    )Suppen 50 mg/l )    )Fleisch- oder Fischanaloge auf pflanzlicher Proteinbasis 100 mg/kg )    )    )    )Spirituosen (einschl Erzeugnisse mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15% vol.) (mit Ausnahme der in Teil A Spalte 3 Nr. 24 und Teil C aufgeführten Spirituosen) 200 mg/l )    )    )    )    )    )    )    )Obstweine/Fruchtweine(ausgenommen Cidre bouche), auch schäumend und/oder aromatisiert 200 mg/l )    )    )   E 123Amaranth Aperitifweine; Spirituosen, einschließlich Erzeugnisse mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15% vol. (mit Ausnahme der in Teil A Spalte 3 Nr. 24 und Teil C aufgeführten Spirituosen) 30 mg/l  Fischrogen 30 mg/kgE 127Erythrosin Cocktailkirschen und kandierte Kirschen 200 mg/kg  Bigarreaux-Kirschen(Kaiserkirschen) in Sirup und in Obstcocktails 150 mg/kgE 128Rot 2G Breakfast Sausages mit mindestens 6% Getreideanteil; Hackfleisch mit einem pflanzlichen und/oder Getreideanteil von mindestens 4% 20 mg/kgE 154Braun FK Kippers 20 mg/kgE 160bAnnatto; Bixin; Norbixin Dekorationen und Überzüge 20 mg/kg  Feine Backwaren 10 mg/kg  Speiseeis 20 mg/kg  Liköre, einschließlich zugesetzten Alkohol enthaltende Getränke mit weniger als 15 Volumenprozent Alkohol 10 mg/l  Aromatisierter Schmelzkäse 15 mg/kg  Dessertspeisen 10 mg/kg  Snacks: gesalzene und trockene Knabbererzeugnisse auf der Basis von Kartoffeln, Getreide oder Stärke:    

-
extrudierte und expandierte gesalzene Knabbererzeugnisse 20 mg/kg  

-
sonstige gesalzene Knabbererzeugnisse sowie gesalzene Knabbererzeugnisse auf der Basis von Nüssen und Erdnüssen 10 mg/kg  Räucherfisch 10 mg/kg  Eßbare Käserinde oder eßbare Wursthüllen 20 mg/kgE 161gCanthaxanthin Saucisses de Strasbourg 15 mg/kgE 173Aluminium Überzüge von Zuckerwaren zur Dekoration von Kuchen und Feinen Backwaren qsE 174Silber Überzüge von Süßwaren; Verzierung von Pralinen; Liköre qsE 175Gold Überzüge von Süßwaren; Verzierung von Pralinen; Liköre qsE 180Litholrubin BK Eßbare Käserinde qs ----------*) Sofern in Teil B nichts anderes festgelegt ist, dürfen den genannten Lebensmitteln auch die in Teil A aufgeführten Zusatzstoffe zugesetzt werden. Teil CLebensmittel, für die nur bestimmte Farbstoffe zugelassen sindLebensmittelE-Nummer Zusatzstoff Höchstmenge12 3 4Malt BreadE 150a Einfaches Zuckerkulör)qsE 150b Sulfitlaugen-Zuckerkulör)E 150c Ammoniak-Zuckerkulör)E 150d Ammonsulfit-Zuckerkulör)Bier; Cidre boucheE 150a Einfaches Zuckerkulör)qsE 150b Sulfitlaugen-Zuckerkulör)E 150c Ammoniak-Zuckerkulör)E 150d Ammonsulfit-Zuckerkulör)Butter (einschließlich Butter mit reduziertem Fettgehalt sowie Butterschmalz)E 160a Carotine qsMargarine; Halbfettmargarine; andere Fettemulsionen und wasserfreie FetteE 100 Kurkumin)qsE 160a Carotine)E 160b Annatto; Bixin; Norbixin 10 mg/kgSage-Derby-KäseE 140 

i)
Chlorophylle

ii)
Chlorophylline)qs )E 141 

i)
kupferhaltige Komplexe der Chlorophylle

ii)
kupferhaltige Komplexe der Chlorophylline) ) ) ) ) )Reifender orangefarbener, gelber und perlweißer Käse; nicht aromatisierter SchmelzkäseE 160a Carotine)qsE 160c Paprikaextrakt; Capsanthin; Capsorubin)   )E 160b Annatto; Bixin; Norbixin 15 mg/kgRed-Leicester-KäseE 160b Annatto; Bixin; Norbixin 50 mg/kgMimolette-KäseE 160b Annatto; Bixin; Norbixin 35 mg/kgMorbier-KäseE 153 Pflanzenkohle qsRot geäderter KäseE 120 Echtes Karmin 125 mg/kgE 163 Anthocyane qsEssigE 150a Einfaches Zuckerkulör)qsE 150b Sulfitlaugen-Zuckerkulör)E 150c Ammoniak-Zuckerkulör)E 150d Ammonsulfit-Zuckerkulör)Whisky, Whiskey, Getreidespirituosen (mit Ausnahme von Korn oder Kornbrand oder Eau-de-vie de seigle Marque nationale luxembourgoise), Branntwein, Rum, Brandy, Weinbrand, Trester, Tresterbrand (außer Tsikoudia, Tsipouro und Eau-de-vie de marc Marque nationale luxembourgeoise), Grappa invecchiata und Bagaceira velha im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmungen, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen vom 29. Mai 1989 (ABl. EG Nr. L 160 S. 1)E 150a Einfaches Zuckerkulör)qsE 150b Sulfitlaugen-Zuckerkulör)E 150c Ammoniak-Zuckerkulör)E 150d Ammonsulfit-Zuckerkulör)   )   )   )   )   )   )   )   )   )   )   )   )   )   )   )In Essig, Salzlake oder Speiseöl eingelegtes Gemüse (außer Oliven)E 101 

i)
Riboflavin

ii)
Riboflavin-5'-Phosphat)qs ) )E 140 

i)
Chlorophylle

ii)
Chlorphylline) )E 141 

i)
kupferhaltige Komplexe der Chlorophylle

ii)
kupferhaltige Komplexe der Chlorophylline) ) ) ) ) )E 150a Einfaches Zuckerkulör)E 150b Sulfitlaugen-Zuckerkulör)E 150c Ammoniak-Zuckerkulör)E 150d Ammonsulfit-Zuckerkulör)E 160a Carotine)E 162 Beetenrot)E 163 Anthocyane)Extrudierte, gepuffte und/oder mit Fruchtgeschmack aromatisierte FrühstücksgetreideprodukteE 150c Ammoniak-Zuckerkulör)qsE 160a Carotine)E 160b Annatto; Bixin; Norbixin 25 mg/kgE 160c Paprikaextrakt; Capsanthin; Capsorubin qsMit Fruchtgeschmack aromatisierte FrühstücksgetreideprodukteE 120 Echtes Karmin)200 mg/kgE 162 Beetenrot)E 163 Anthocyane)   )Konfitüren, Gelees und Marmeladen im Sinne der Konfitürenverordnung und ähnliche Zubereitungen, einschließlich kalorienverminderter ProdukteE 100 Kurkumin)qsE 140 

i)
Chlorophylle

ii)
Chlorphylline) )E 141 

i)
kupferhaltige Komplexe der Chlorophylle

ii)
kupferhaltige Komplexe der Chlorophylline) ) ) ) ) )E 150a Einfaches Zuckerkulör)E 150b Sulfitlaugen-Zuckerkulör)E 150c Ammoniak-Zuckerkulör)E 150d Ammonsulfit-Zuckerkulör)E 160a Carotine)E 160c Paprikaextrakt; Capsanthin; Capsorubin)   )E 162 Beetenrot)E 163 Anthocyane)E 104 Chinolingelb)E 110 Gelborange S)E 120 Echtes Karmin)E 124 Cochenillerot A)100 mg/kgE 142 Grün S)E 160d Lycopin)E 161b Lutein)Wurst, Pate und Schüssel-PastetenE 100 Kurkumin 20 mg/kgE 120 Echtes Karmin 100 mg/kgE 150a Einfaches Zuckerkulör)qsE 150b Sulfitlaugen-Zuckerkulör)E 150c Ammoniak-Zuckerkulör)E 150d Ammonsulfit-Zuckerkulör)E 160a Carotine 20 mg/kgE 160c Paprikaextrakt; Capsanthin; Capsorubin 10 mg/kgE 162 Beetenrot qsLuncheon MeatE 129 Allurarot AC 25 mg/kgBreakfast Sausages mit mindestens 6% Getreideanteil; Hackfleisch mit mindestens 4% pflanzlichen und/oder GetreideanteilenE 120 Echtes Karmin 100 mg/kgE 129 Allurarot AC 25 mg/kgE 150a Einfaches Zuckerkulör)qsE 150b Sulfitlaugen-Zuckerkulör)E 150c Ammoniak-Zuckerkulör)E 150d Ammonsulfit-Zuckerkulör)   )Chorizo-Wurst; SalchichonE 120 Echtes Karmin 200 mg/kgE 124 Cochenillerot A 250 mg/kgSobrasadaE 110 Gelborange S 135 mg/kgE 124 Cochenillerot A 200 mg/kgPasturmas (eßbarer Überzug)E 100 Kurkumin)qsE 101 

i)
Riboflavin

ii)
Riboflavin-5'-Phosphat) ) )E 120 Echtes Karmin)KartoffelflockenE 100 Kurkumin qsProcessed Mushy and Garden Peas (Konserven)E 102 Tartrazin 100 mg/kgE 133 Brillantblau FCF 20 mg/kgE 142 Grün S 10 mg/kgFleisch, das gemäß fleischhygienerechtlicher und handelsklassenrechtlicher Vorschriften zu kennzeichnen istE 129 Allurarot AC oder eine Mischung aus Brillantblau(E 133) und Allurarot(E 129))qs   )   )   )E 133 Brillantblau FCF)E 155 Braun HT (jeweils nur zur Kennzeichnung))   )   )Ende: BJNR023100998BJNE001102310_01

Anlage 2 ZZulV

(zu § 4 Abs. 1 und § 7) Zum Süßen von Lebensmitteln zugelassene Zusatzstoffe

(Fundstelle: BGBl. I 1998, 240 - 243;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)Start: BJNR023100998BJNE001202310_01Teil AZuckeraustauschstoffeE-NummerZusatzstoff LebensmittelHöchstmenge12 34E 420Sorbit)Brennwertverminderte(s) oder ohne Zuckerzusatz hergestellte(s)

-
aromatisierte Dessertspeisen auf Wasserbasis

-
Zubereitungen auf der Basis von Milch oder Milchprodukten

-
Dessertspeisen auf der Basis von Obst oder Gemüse

-
Dessertspeisen auf der Basis von Eiern

-
Dessertspeisen auf der Basis von Getreide

-
Frühstücksgetreide oder Frühstückserzeugnisse auf der Basis von Getreide

-
Dessertspeisen auf der Basis von Fetten

-
Speiseeis

-
Konfitüren, Gelees und Marmeladen

-
Obstzubereitungen außer solchen, die für die Herstellung von Getränken auf Fruchtsaftbasis bestimmt sind

-
Süßwaren auf Trockenfruchtbasis

-
Süßwaren auf Stärkebasis

-
Erzeugnisse auf Kakaobasis

-
Brotaufstriche auf Kakao-, Milch-, Trockenfrucht- oder Fettbasis

-
Feine Backwarenqs

i)
Sorbit

ii)
Sorbitsirup))E 421Mannit)E 953Isomalt)E 965Maltit)

i)
Maltit

ii)
Maltitsirup))E 966Lactit)E 967Xylit) )))))))Süßwaren ohne Zuckerzusatz) )Kaugummi ohne Zuckerzusatz) )Saucen) )Senf) )Erzeugnisse für besondere Ernährungszwecke) ) )Nahrungsergänzungsmittel/Diätergänzungsstoffe in festerForm) ) E 968 )ErythritEnde: BJNR023100998BJNE001202310_01Teil BSüßstoffeHöchstmengenmg/kg bzw. mg/lLebensmittelE 950 Acesulfam-KE 951 AspartamE 962 Aspartam- Acesulfam- salzE 952 Cyclohexan-sulfamid-säure und ihre Na- und Ca-Salze, berechnet als freie SäureE 954 Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze, berechnet als freies ImidE 955 SucraloseE 957 ThaumatinE 959 Neohesperidin DCE 961 Neotam12345678910Brennwert-verminderte(s) oder ohne Zuckerzusatz hergestellte(s)-Aromatisierte Getränke auf Wasserbasisb)350600350250803003020-Getränke auf der Basis von Milch oder Milchprodukten oder auf Fruchtsaftbasisb)35060035025080300502030für auf Fruchtsaft-basis herge-stellte Getränke-aromatisierte Dessertspeisen auf Wasserbasis35010003502501004005032-Zubereitungen auf der Basis von Milch oder Milchprodukten35010003502501004005032-Dessertspeisen auf der Basis von Obst oder Gemüse35010003502501004005032-Dessertspeisen auf der Basis von Eiern35010003502501004005032-Dessertspeisen auf der Basis von Getreide35010003502501004005032-Dessertspeisen auf der Basis von Fetten35010003502501004005032-Süßwaren auf Kakao- oder Trockenfrucht-basis50020005005008005010065-Süßwaren auf Stärkebasis100020001000300100015065-Brotaufstriche auf Kakao-, Milch-, Trockenfrucht- oder Fettbasis1000100010005002004005032-Speiseeis800800800100320505026-Obstkonserven350100035010002004005032-Frühstücks-getreide-erzeugnisse mit einem Faseranteil von mehr als 15 % und einem Kleieanteil von mindestens 20 %1200100010001004005032Brennwert-verminderte(s)-Konfitüren, Gelees und Marmeladen10001000100010002004005032-Obst- und Gemüse-zubereitungen35010003502502004005032-Suppenb)110110110110455032-Bierb)25252510101-Süßwaren in Tafelform50020015Süßsaure Obst- und Gemüse-konserven20030020016018010010Süßsaure Konserven oder Halbkonserven von Fischen und Marinaden, von Fischen, Krebstieren und Weichtieren2003002001601203010Saucen3503503501604505012Senf3503503503201405012Feine Backwaren für besondere Ernährungs-zwecke100017001000160017070015055Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichts-verringerung45080045040024032010026Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke450100045040020040010032Nahrungs-ergänzungsmittel in flüssiger Form35060035040080240b)5020Nahrungs-ergänzungsmittel in fester Form500200035050050080010060Nahrungs-ergänzungsmittel auf Vitamin- und/oder Mineralstoffbasis in Form von Sirup oder Kautabletten200055002000125012002400400400185Gaseosa: nicht-alkoholisches Getränk auf Wasserbasis, mit Zusatz von Kohlensäure, Süßungsmitteln und Aromenb)100Snacks: gesalzene und trockene Knabbererzeugnisse auf der Basis von Stärke oder Nüssen, vorverpackt und bestimmte Aromen enthaltend3505005001002005018Süßwaren ohne Zuckerzusatz500100050050010005010032Sehr kleine Süßwaren ohne Zuckerzusatz zur Erfrischung des Atems25006000250030002400400200Kaugummi ohne Zuckerzusatz2000550020001200300050400250Eistüten und -waffeln ohne Zuckerzusatz20008008005060Essoblaten20001000100080080060Feinkostsalate3503503501601405012Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 % vol.350600350b)80250b)3020b)Getränke aus einer Mischung von Bier, Apfelwein, Birnenwein, Spirituosen oder Wein und nicht-alkoholischen Getränkenb)350600350250802503020Apfel- oder Birnenweinb)35060035080502020Alkoholfreies Bier bzw. Bier mit einem Alkoholgehalt von höchstens 1,2 % vol.b)350600350802501020Bière de table/ Tafelbier/Table Beer (mit einem Stammwüre-gehalt von weniger als 6 %), ausgenommen Obergäriges Einfachbierb)350600350802501020Bier mit einem Mindestsäuregehalt von 30 Milliäquivalenten, ausgedrückt in NaOHb)350600350802501020Dunkles bier der Art oud bruinb)350600350802501020Stark aromatisierte Rachenerfrischungs-pastillen ohne Zuckerzusatz2000100065

Anlage 3 ZZulV

(zu § 5 Abs. 1 und § 7) Allgemein zugelassene Zusatzstoffe

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 244;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote







E-Nummer
Zusatzstoff
Lebensmittel
Höchstmenge


1
2
3
4




E 938
Argon
Lebensmittel
qs


E 939
Helium


E 942
Distickstoffmonoxid


E 948
Sauerstoff


E 949
Wasserstoff


E 290
Kohlendioxid
Lebensmittel
qs


E 941
Stickstoff


-
Luft

Anlage 4 ZZulV

(zu § 5 Abs. 1 und § 7)Begrenzt zugelassene Zusatzstoffe

(Fundstelle: BGBl. I 2000, 1521 - 1536;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)Teil AZusatzstoffe, die für Lebensmittel allgemein, ausgenommen bestimmte Lebensmittel, zugelassen sindE-NummerZusatzstoffLebensmittelHöchstmenge1234E 170CalciumcarbonatLebensmittel allgemeinVorbehaltlich besonderer Regelungen in Teil C gelten die Zulassungen nicht für: 1. Unbehandelte Lebensmittel 2. Honig in Sinne der Honigverordnung 3. Nicht emulgierte Öle und Fette tierischen oder pflanzlichen Ursprungs 4. Butter 5. Pasteurisierte und (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Milch (auch mit vollem Fettgehalt, entrahmt und teilentrahmt) und pasteurisierte Sahne mit vollem Fettgehalt 6. Nicht aromatisierte, mit lebenden Bakterien fermentierte Milcherzeugnisse 7. Natürliches Mineralwasser und Quellwasser im Sinne der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung 8. Kaffee (ausgenommen aromatisierter Instantkaffee) und Kaffee-Extrakte 9. Nicht aromatisierter Blatt-Tee 10. Zuckerarten im Sinne der Zuckerartenverordnung 11. Trockene Teigwaren, ausgenommen glutenfreie Teigwaren und/oder Teigwaren, die für eine eiweißarme Ernährung bestimmt sind, im Sinne der Diätenverordnung 12. Natürliche nicht aromatisierte Buttermilch  (ausgenommen sterilisierte Buttermilch) 13. Lebensmittel, die in Teil C aufgeführt sindqsE 260EssigsäureE 261KaliumacetatE 262Natriumacetatei) Natriumacetatii) NatriumdiacetatE 263CalciumacetatE 270MilchsäureE 296ApfelsäureE 300AscorbinsäureE 301NatriumascorbatE 302CalciumascorbatE 304Fettsäureester der Ascorbinsäurei) Ascorbylpalmitatii) AscorbylstearatE 306Stark tocopherolhaltige ExtrakteE 307Alpha-TocopherolE 308Gamma-TocopherolE 309Delta-TocopherolE 322LecithineE 325NatriumlactatE 326KaliumlactatE 327CalciumlactatE 330CitronensäureE 331Natriumcitratei) Mononatriumcitratii) Dinatriumcitratiii) TrinatriumcitratE 332Kaliumcitratei) Monocaliumcitratii) TrikaliumcitratE 333Calciumcitratei) Monocalciumcitratii) Dicalciumcitratiii) TricalciumcitratE 334L(+)-WeinsäureE 335Natriumtartratei) Mononatriumtartratii) DinatriumtartratE 336Kaliumtartratei) Monokaliumtartratii) DikaliumtartratE 337KaliumnatriumtartratE 350Natriummalatei) Natriummalatii) NatriumhydrogenmalatE 351KaliummalatE 352Calciummalatei) Calciummalatii) CalciumhydrogenmalatE 354CalciumtartratE 380TriammoniumcitratE 400AlginsäureE 401NatriumalginatE 402KaliumalginatE 403AmmoniumalginatE 404CalciumalginatE 406Agar-AgarE 407CarrageenE 407aVerarbeitete Eucheuma-AlgenE 410Johannisbrotkernmehlausgenommen zur Herstellung künstlich getrockneter Lebensmittel, die beim Verzehr rehydratisieren sollenE 412GuarkernmehlE 413TraganthE 414Gummi arabicumE 415XanthanE 417TarakernmehlE 418GellanE 422GlycerinE 440Pektinei) Pektinii) Amidiertes PektinE 460Cellulosei) Mikrokristalline Celluloseii) CellulosepulverE 461MethylcelluloseE 462EthylcelluloseE 463HydroxypropylcelluloseE 464HydroxypropylmethylcelluloseE 465EthylmethylcelluloseE 466Carboxymethylcellulose, Natriumcarboxymethylcellulose, CellulosegummiE 469Enzymatisch hydrolysierte Carboxymethylcellulose, enzymatisch hydrolisierter CellulosegummiE 470aNatrium-, Kalium- und Calciumsalze von SpeisefettsäurenE 470bMagnesiumsalze von SpeisefettsäurenE 471Mono- und Diglyceride von SpeisefettsäurenE 472aEssigsäureester von Mono- und Diglyceriden von SpeisefettsäurenE 472bMilchsäureester von Mono- und Diglyceriden von SpeisefettsäurenE 472cCitronensäureester von Mono- und Diglyceriden von SpeisefettsäurenE 472dWeinsäureester von Mono- und Diglyceriden von SpeisefettsäurenE 472eMono- und Diacetylweinsäureester von Mono- und Diglyceriden von SpeisefettsäurenE 472fGemischte Wein- und Essigsäureester von Mono- und Diglyceriden von SpeisefettsäurenE 500Natriumcarbonatei) Natriumcarbonatii) Natriumhydrogencarbonatiii) NatriumsesquicarbonatE 501Kaliumcarbonatei) Kaliumcarbonatii) Kaliumhydrogen-carbonatE 503Ammoniumcarbonatei) Ammoniumcarbonatii) AmmoniumhydrogencarbonatE 504Magnesiumcarbonatei) Magnesiumcarbonatii) Magnesiumhydroxidcarbonat, MagnesiumhydrogencarbonatE 507SalzsäureE 508KaliumchloridE 509CalciumchloridE 511MagnesiumchloridE 513SchwefelsäureE 514Natriumsulfatei) Natriumsulfatii) NatriumhydrogensulfatE 515Kaliumsulfatei) Kaliumsulfatii) KaliumhydrogensulfatE 516CalciumsulfatE 524NatriumhydroxidE 525KaliumhydroxidE 526CalciumhydroxidE 527AmmoniumhydroxidE 528MagnesiumhydroxidE 529CalciumoxidE 530MagnesiumoxidE 570FettsäurenE 574GluconsäureE 575Glucono-delta-lactonE 576NatriumgluconatE 577KaliumgluconatE 578CalciumgluconatE 640Glycin und dessen NatriumsalzE 920L-Cystein (nur als Mehlbehandlungsmittel)E 1103InvertaseE 1200PolydextroseE 1404Oxidierte StärkeE 1410MonostärkephosphatE 1412DistärkephosphatE 1413Phosphatiertes DistärkephosphatE 1414Acetyliertes DistärkephosphatE 1420Acetylierte StärkeE 1422Acetyliertes DistärkeadipatE 1440HydroxypropylstärkeE 1442HydroxypropyldistärkephosphatE 1450Stärkenatrium-octenylsuccinatE 1451Acetylierte oxidierte StärkeTeil B Zusatzstoffe, die nur für bestimmte Lebensmittel zugelassen sindE-NummerZusatzstoffLebensmittelHöchstmenge1234E 297FumarsäureFüllungen und Überzüge für Feine Backwaren2,5 g/kg  Zuckerwaren1 g/kg  Geleeartige Desserts; Desserts mit Früchtegeschmack; Trockendessertmischungen in Pulverform4 g/kg  Instantpulver für Getränke auf Früchtebasis1 g/l  Instanterzeugnisse für die Zubereitung von aromatisierten Schwarz- und Kräutertees1 g/kg  Kaugummi2 g/kgE 338Phosphorsäure)Nichtalkoholische aromatisierte Getränke700 mg/l,)Molkeproteinhaltige Getränke für Sportler4 g/kgE 339Natriumphosphate)Sterilisierte und ultrahocherhitzte Milch1 g/l i)Mononatriumphosphat) ii)Dinatriumphosphat)Kandiertes Obst800 mg/kg iii)Trinatriumphosphat)Obstzubereitungen800 mg/kg)Molkeproteinhaltige Getränke für Sportler4 g/kgE 340Kaliumphosphate)Eingedickte Milch mit weniger als 28% Trockenmasse1 g/kg i)Monokaliumphosphat) ii)Dikaliumphosphat)Eingedickte Milch mit mehr als 28% Trockenmasse1,5 g/kg iii)Trikaliumphosphat)  )Milchpulver oder Magermilchpulver2,5 g/kg  )Molkeproteinhaltige Getränke für Sportler4 g/kgE 341Calciumphosphate)Pasteurisierte, sterilisierte oder ultrahocherhitzte Sahne5 g/kg i)Monocalciumphospat) ii)Dicalciumphosphat)Schlagsahne oder Analoge aus Pflanzenfett5 g/kg iii)Tricaliumphosphat))Molkeproteinhaltige Getränke für Sportler4 g/kgE 343Magnesiumphosphate)Frischkäse (außer Mozzarella)2 g/kg i)Monomagnesiumphosphat) ii)Dimagnesiumphosphat)Schmelzkäse oder Schmelzkäseanaloge20 g/kg)Molkeproteinhaltige Getränke für Sportler4 g/kgE 450Diphosphate)   i)Dinatriumdiphosphat)Fleischerzeugnisse5 g/kg ii)Tri-natriumdiphosphat)Getränke für Sportler, Tafelwasser0,5 g/l iii)Tetranatriumdiphosphat)Nahrungsergänzungsmittelqs v)Tetrakaliumdiphosphat)Kochsalz oder Kochsalzersatz10 g/kg vi)Dicalcium-diphosphat)Pflanzeneiweißgetränke20 g/l vii)Calciumdihydrogendiphosphat)Getränkeweißer30 g/kg  )Getränkeweißer für Automaten50 g/kg)Molkeproteinhaltige Getränke für Sportler4 g/kgE 451Triphosphate)   i)Pentanatriumtriphosphat)Speiseeis1 g/kg ii)Pentakaliumtriphosphat)Desserts3 g/kg  )Trockendessert in Pulverform7 g/kg)Molkeproteinhaltige Getränke für Sportler4 g/kgE 452Polyphosphate)   i)Natriumpolyphosphat)Feine Backwaren20 g/kg ii)Kaliumpolyphosphat)Mehl2,5 g/kg iii)Natriumcalciumpolyphosphat)Mehl, backfertig20 g/kg iv)Calciumpolyphosphat)Soda bread20 g/kg  )Flüssigei (Eiklar, Eigelb oder Vollei)10 g/kg  )Saucen5 g/kg  )Suppen oder Brühen3 g/kg  )Instanttee oder Instantkräutertee2 g/kg  )Aromen40 g/kg  )Kaugummiqs  )Trockenlebensmittel in Pulverform10 g/kg  )Schokoladen- und Malzgetränke auf Milchbasis2 g/l  )Alkoholische Getränke (ausgenommen Bier)1 g/l  )Frühstücksgetreidekost5 g/kg  )Knabbererzeugnisse5 g/kg  )Surimi1 g/kg  )Fischpaste oder Paste von Krebstieren5 g/kg  )Überzüge (Sirup für Pfannkuchen, aromatisierter Sirup für Milchmischgetränke und Speiseeis; ähnliche Erzeugnisse)3 g/kg  )Lebensmittel für besondere Ernährungszwecke5 g/kg  )Glasur für Fleisch- und Gemüseerzeugnisse4 g/kg  )Zuckerwaren5 g/kg  )Puderzucker10 g/kg  )Noodles (Nudeln chinesischer Art)2 g/kg  )Rührteig, Panaden12 g/kg  )Filets von unverarbeitetem Fisch, gefroren oder tiefgefroren5 g/kg  )Unverarbeitete oder verarbeitete Schalen- oder Krebstiere, gefroren oder tiefgefroren5 g/kg  )Verarbeitete (einschließlich gefrorener, tiefgefrorener, gekühlter oder getrockneter) Kartoffelerzeugnisse sowie vorfrittierte Kartoffeln, gefroren oder tiefgefroren5 g/kg  )Streichfette, ausgenommen Butter5 g/kg  )Sauerrahmbutter2 g/kg  )Krebstiererzeugnisse in Dosen1 g/kg  )Emulsionssprays auf Wasserbasis zum Bestreichen von Backformen30 g/kg  )Getränke auf Kaffeebasis für Automaten2 g/l  ) jeweils berechnet als P2O5)Molkeproteinhaltige Getränke für Sportler4 g/kgE 353MetaweinsäureMade wine100 mg/lE 355AdipinsäureFüllungen und Überzüge für Trockendesserts in Pulverform2 g/kgE 356Natriumadipat E 357Kaliumadipat1 g/kg  Geleeartige Desserts6 g/kg  Desserts mit Früchtegeschmack1 g/kg  Pulver für die Herstellung von Getränken in privaten Haushalten10 g/l   jeweils berechnet als AdipinsäureE 363BernsteinsäureDesserts6 g/kg  Suppen oder Brühen5 g/kg  Pulver für die Herstellung von Getränken in privaten Haushalten3 g/lE 385Calciumdinatrium-methylendiamintetra-acetat (Calciumdinatrium-EDTA)Emulgierte Saucen75 mg/kg Dosen- oder Glaskonserven von Hülsenfrüchten, Leguminosen, Pilzen und Artischocken250 mg/kg Dosen- oder Glaskonserven von Krebs- und Weichtieren75 mg/kg Dosen- oder Glaskonserven von Fischen75 mg/kg Streichfette nach dem Anhang, Buchstabe B oder C der Verordnung (EG) Nr. 2991/94, mit einem Fettgehalt von höchstens 41%100 mg/kg Gefrorene oder tiefgefrorene Krebstiere75 mg/kgE 405PropylenglycolalginatFettemulsionen3 g/kg  Feine Backwaren2 g/kg  Füllungen, Glasuren und Überzüge für Feine Backwaren und Desserts5 g/kg  Zuckerwaren1,5 g/kg  Speiseeis auf Wasserbasis3 g/kg  Knabbererzeugnisse auf Getreide- oder Kartoffelbasis3 g/kg  Saucen8 g/kg  Bier100 mg/l  Kaugummi5 g/kg  Obst- oder Gemüsezubereitungen5 g/kg  Nichtalkoholische, aromatisierte Getränke300 mg/l  Emulsionsliköre10 g/l  diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke; Diätnahrung, die als Mahlzeit oder Tagesration für Übergewichtige bestimmt ist1,2 g/kg  Nahrungsergänzungsmittel1 g/kg  Cider (ausgenommen cidre bouche)100 mg/lE 416KarayagummiKnabbererzeugnisse auf Getreide- oder Kartoffelbasis5 g/kg  Überzüge für Nüsse10 g/kg  Füllungen und Überzüge für Feine Backwaren5 g/kg  Desserts6 g/kg  Emulgierte Saucen10 g/kg  Liköre auf Eierbasis10 g/l  Nahrungsergänzungsmittelqs  Kaugummi5 g/kg  Aromen50 g/kgE 420Sorbit)Lebensmittel allgemein (ausgenommen Getränke und Lebensmittel gemäß Teil A Spalte 3 Nr. 1 bis 13); Fisch, Krebstiere, Weichtiere und Kopffüßer, unverarbeitet, gefroren oder tiefgefroren; Liköreqs i)Sorbit) ii)Sorbitsirup)E 421Mannit)E 953Isomalt)E 965Maltit) i)Maltit) ii)Maltitsirup)E 966Lactit)E 967Xylit (außer als Süßungsmittel))E 968Erythrit)E 425KonjakLebensmittel allgemein (ausgenommen Lebensmittel gemäß Teil A Spalte 3 Nr. 1 bis 13 oder zur Herstellung künstlich getrockneter Lebensmittel, die beim Verzehr rehydratisieren sollen, sowie Gelee-Süßwaren)10 g/kg einzeln oder kombiniert i)Konjakgummi ii)Konjak-GlukomannanE 426Sojabohnen-PolyoseGetränke auf Milchbasis für denEinzelhandel5 g/lNahrungsergänzungsmittel1,5 g/lEmulgierte Saucen30 g/lAbgepackte Feinbackwaren für denEinzelhandel10 g/kgAbgepackte verzehrfertige orientalische Nudeln für den Einzelhandel10 g/kgAbgepackter verzehrfertiger Reis fürden Einzelhandel10 g/kgAbgepackte verarbeitete Kartoffel- und Reiserzeugnisse (einschließlichgefrorener, tiefgefrorener, gekühlter und getrockneter verarbeiteter Erzeugnisse) für den Einzelhandel10 g/kgDehydrierte, konzentrierte, gefroreneund tiefgefrorene Eierzeugnisse10 g/kgGelee-Süßwaren, außer Gelee-Süßwären in Minibechern10 g/kgE 427CassiagummiSpeiseeis2 500 mg/kgFermentierte Milcherzeugnisse mit Ausnahme von nicht aromatisierten, mit lebenden Bakterien fermentierten MilcherzeugnissenDessertspeisen und ähnliche Erzeugnisse auf MilchbasisFüllungen, Glasuren und Überzüge für feine Backwaren und DessertsSchmelzkäseSaucen und SalatsaucenTrockensuppen und -brühenHitzebehandelte Fleischerzeugnisse1 500 mg/kgE 432Polyoxyethylen-sorbitan-monolaurat (Polysorbat 20))Feine Backwaren3 g/kg )Fettemulsionen für Backzwecke10 g/kgE 433Polyoxyethylen-sorbitan-monooleat (Polysorbat 80))Milch- oder Sahneanaloge5 g/kg )Speiseeis1 g/kgE 434Polyoxyethylen- sorbitan-monopalmitat (Polysorbat 40))Desserts3 g/kg )Zuckerwaren1 g/kgE 435Polyoxyethylen-sorbitan-monostearat (Polysorbat 60))Emulgierte Saucen5 g/kg )Suppen1 g/kgE 436Polyoxyethylen-sorbitan-tristearat (Polysorbat 65))Kaugummi5 g/kg )Nahrungsergänzungsmittelqs )diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke; Diätnahrung, die als Mahlzeit oder Tagesration für Übergewichtige bestimmt ist1 g/kg )Aromen, ausgenommen flüssige Raucharomen und Aromen auf der Basis von Gewürzoleoresin1) Gewürzoleoresin ist definiert als Gewürzextrakt, bei dem das Extraktionslösungsmittel verdampft wurde, so dass ein Gemisch des flüchtigen Öls und des harzigen Materials übrig bleibt.10 g/kg )Lebensmittel, die flüssige Raucharomen und Aromen auf der Basis von Gewürzoleoresin enthalten1 g/kgE 442Ammoniumsalze von PhosphatidsäurenKakao- und Schokoladenerzeugnisse im Sinne der Kakaoverordnung einschließlich Füllung oder Süßwaren auf Basis dieser Erzeugnisse10 g/kgE 444SaccharoseacetatisobutyratNichtalkoholische, aromatisierte trübe Getränke300 mg/l Aromatisierte trübe Spirituosen mit einen Alkoholgehalt von weniger als 15%300 mg/lE 445Glycerinester aus WurzelharzNichtalkoholische, aromatisierte trübe Getränke100 mg/l Oberflächenbehandlung von Zitrusfrüchten50 mg/kg Trübe Spirituosen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89100 mg/l Trübe Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15% vol.100 mg/lE 459Beta-CyclodextrinLebensmittel in Tabletten- und Drageeformqs  eingekapselte Aromen in   - aromatisiertem Tee und sofortlöslichem aromatisiertem Getränkepulver500 mg/l in verzehrfertigen oder nach den Anweisungen des Herstellers rekonstituierten Lebensmitteln  - aromatisierten Knabbererzeugnissen1 g/kg in verzehrfertigen oder nach den Anweisungen des Herstellers rekonstituierten LebensmittelnE 468Vernetzte Natrium-carboxymethylcelluloseFeste Nahrungsergänzungsmittel30 g/kgE 473Zuckerester von SpeisefettsäurenKaffee abgepackt, flüssig1 g/l  Hitzebehandelte5 g/kgE 474Zuckerglyceride)Fleischerzeugnisseauf den Fettgehalt bezogen  )Fettemulsionen für Backzwecke10 g/kg  )Feine Backwaren10 g/kg  )Getränkeweißer20 g/kg  )Speiseeis5 g/kg  )Zuckerwaren5 g/kg  )Desserts5 g/kg  )Saucen10 g/kg  )Suppen oder Brühen2 g/kg  )Sahneanaloge5 g/kg  )Sterilisierte Sahne und sterilisierte Sahne mit reduziertem Fettgehalt5 g/kg  )Frischobst (nur zur Oberflächenbehandlung)qs  )Nichtalkoholische Anis-Getränke5 g/l  )Nichtalkoholische Kokosnuss- oder Mandelgetränke5 g/l  )Alkoholische Getränke (außer Wein und Bier)5 g/l  )Pulver zur Herstellung heißer Getränke10 g/l  )Getränke auf der Basis von Milch oder Milcherzeugnissen5 g/l  )Nahrungsergänzungsmittelqs  )diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke; Diätnahrung, die als Mahlzeit oder Tagesration für Übergewichtige bestimmt ist5 g/kg  )Kaugummi10 g/kgE 475Polyglycerinester von SpeisefettsäurenFeine Backwaren10 g/kg Emulsionsliköre5 g/l Eiprodukte1 g/kg Getränkeweißer0,5 g/kg Kaugummi5 g/kg Fettemulsionen5 g/kg Milch- oder Sahneanaloge5 g/kg Zuckerwaren2 g/kg Desserts2 g/kg Nahrungsergänzungsmittelqs diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke; Diätnahrung, die als Mahlzeit oder Tagesration für Übergewichtige bestimmt ist5 g/kg Frühstücksgetreidekost der Art Granola10 g/kgE 476Polyglycerin-PolyricinoleatStreichfette nach dem Anhang, Buchstabe A, B oder C der Verordnung (EG) Nr. 2991/94, mit einem Fettgehalt von höchstens 41%4 g/kg Gleichartige Streicherzeugnisse mit einem Fettgehalt von weniger als 10%4 g/kg Salatsaucen4 g/kg Süßwaren auf Kakaobasis, einschließlich Schokolade5 g/kgE 477Propylenglycolester von SpeisefettsäurenFeine Backwaren5 g/kg Fettemulsionen für Backzwecke10 g/kg Milch- oder Sahneanaloge5 g/kg Getränkeweißer1 g/kg Speiseeis3 g/kg Zuckerwaren5 g/kg Desserts5 g/kg Geschlagene Dessertgarnierungen, außer Sahne30 g/kg diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke; Diätnahrung, die als Mahlzeit oder Tagesration für Übergewichtige bestimmt ist1 g/kgE 479bThermooxidiertes Sojaöl mit Mono- und Diglyceriden von SpeisefettsäurenFettemulsionen zum Braten5 g/kgE 481Natriumstearoyl-2-lactylat)Feine Backwaren5 g/kg )Schnellkochender Reis4 g/kg )Frühstücksgetreidekost5 g/kgE 482Calciumstearoyl-2-lactylat)Emulsionsliköre8 g/l )Spirituosen mit weniger als 15 Vol.-% Alkohol8 g/l )Kaugummi2 g/kg )Fettemulsionen10 g/kg )Desserts5 g/kg )Zuckerwaren5 g/kg )Getränkeweißer3 g/kg )Knabbererzeugnisse auf Getreide- oder Kartoffelbasis5 g/kg )Konserven von Fleischerzeugnissen, gehackt oder in Würfel zerteilt4 g/kg )Pulver zur Herstellung heißer Getränke2 g/l )diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke; Diätnahrung, die als Mahlzeit oder Tagesration für Übergewichtige bestimmt ist2 g/kg )Brot (außer Brot im Sinne von Teil C)3 g/kg )Mostarda di frutta2 g/kgE 483StearoyltartratBackwaren (außer Brot im Sinne von Teil C)4 g/kg Desserts5 g/kgE 491Sorbitanmonostearat)Feine Backwaren10 g/kgE 492Sorbitantristearat)Glasuren und Überzüge für Feine Backwaren5 g/kgE 493Sorbitanmonolaurat)Fettemulsionen10 g/kgE 494Sorbitanmonooleat)Milch- oder Sahneanaloge5 g/kgE 495Sorbitanmonopalmitat)Getränkeweißer5 g/kg )Teekonzentrate oder Früchte- oder Kräuterteekonzentrate (Flüssigkeit)0,5 g/l )Speiseeis0,5 g/kg )Desserts5 g/kg )Zuckerwaren5 g/kg )Emulgierte Saucen5 g/kg )Nahrungsergänzungsmittelqs )Hefen für Backzweckeqs )Kaugummi5 g/kg )diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke; Diätnahrung, die als Mahlzeit oder Tagesration für Übergewichtige bestimmt ist5 g/kgE 492SorbitantristearatSüßwaren auf Kakaobasis, einschließlich Schokolade10 g/kgE 493SorbitanmonolauratFruchtgelee; Marmelade25 mg/kgE 512Zinn-II-chloridDosen- oder Glaskonserven von Spargel25 mg/kg, berechnet als ZinnE 520Aluminiumsulfat)Eiklar30 mg/kgE 521Aluminiumnatriumsulfat)Kandiertes, kristallisiertes oder glasiertes Obst und Gemüse200 mg/kgE 522Aluminiumkaliumsulfat) jeweils berechnet als AluminiumE 523Aluminiumammoniumsulfat) E 535Natriumferrocyanid)Kochsalz oder Kochsalzersatz20 mg/kg jeweils berechnet als wasserfreies KaliumferrocyanidE 536Kaliumferrocyanid)E 538Calciumferrocyanid)E 541Saures NatriumaluminiumphosphatFeine Backwaren (nur scones und Biskuitgebäck)1 g/kg, berechnet als AluminiumE 551Siliciumdioxid)Aromen50 g/kgE 551Siliciumdioxid)Trockenlebensmittel in Pulverform (einschließlich Zuckerarten)10 g/kgE 552Calciumsilicat)E 553ai)Magnesiumsilicat)Kochsalz oder Kochsalzersatz10 g/kg ii)Magnesiumtrisilicat)E 553bTalkum)NahrungsergänzungsmittelqsE 554Natriumaluminiumsilicat)Lebensmittel in Form von Komprimaten oder DrageesqsE 555Kaliumaluminiumsilicat)Hartkäse, Schnittkäse und Schmelzkäse, in Scheiben oder gerieben; Käse- und Schmelzkäseanaloge, in Scheiben oder gerieben10 g/kgE 556Calciumaluminiumsilicat)Würzmittel30 g/kgE 559Aluminiumsilicat (Kaolin))Erzeugnisse zum Einfetten von Backformen30 g/kg  )Süßwaren außer Schokolade (nur zur Oberflächenbehandlung)qsE 553bTalkum)Kaugummi; Reis; Würste (nur zur Oberflächenbehandlung)qsE 555Kaliumaluminiumsilicat)EiermalfarbenqsE 579Eisen-II-gluconat)Oliven150 mg/kg jeweils berechnet als EisenE 585Eisen-II-lactat (jeweils zur Oxidationswirkung - Dunkelfärbung))E 620Glutaminsäure)Lebensmittel (ausgenommen Lebensmittel im Sinne von Teil A Spalte 3 Nr. 1 bis 13)10 g/kgE 621Mononatriumglutamat)E 622Monokaliumglutamat)WürzmittelqsE 623Calciumdiglutamat) jeweils berechnet als GlutaminsäureE 624Monoammoniumglutamat) E 625Magnesiumdiglutamat) E 626Guanylsäure)Lebensmittel (ausgenommen Lebensmittel im Sinne von Teil A Spalte 3 Nr. 1 bis 13)500 mg/kgE 627Dinatriumguanylat)E 628Dikaliumguanylat)WürzmittelqsE 629Calciumguanylat) jeweils berechnet als GuanylsäureE 630Inosinsäure) E 631Dinatriuminosinat)  E 632Dikaliuminosinat)  E 633Calciuminosinat)  E 634Calcium-5'-ribonukleotid)  E 635Dinatrium-5'-ribonukleotid)  E 650ZinkacetatKaugummi1 000 mg/kgE 900DimethylpolysiloxanKonfitüren, Gelees und Marmeladen im Sinne der Konfitürenverordnung oder ähnliche Fruchtaufstriche, einschließlich brennwertverminderte Erzeugnisse10 mg/kg  Suppen oder Brühen10 mg/kg  Bratöle oder Bratfette10 mg/kg  Süßwaren (außer Schokolade)10 mg/kg  Nichtalkoholische, aromatisierte Getränke10 mg/l  Ananassaft10 mg/l  Dosen- oder Glaskonserven von Obst und Gemüse10 mg/kg  Kaugummi100 mg/kg  Sod...saft; Sodet...saft10 mg/l  Rührteig10 mg/kg  Cider (ausgenommen cidre bouche)10 mg/l  Aromen10 mg/kgE 901Bienenwachs, weiß und gelbAls Überzugsmittel für vorverpackte, mit Speiseeis gefüllte WaffelnqsAromen in nicht alkoholischen aromatisierten Getränken0,2 g/kg in den aroma-tisierten Getränken.E 902Candelillawachs)- mit Schokolade überzogene kleine Feine BackwarenqsE 904Schellack)- Knabbererzeugnisse  )- Nüsse  )- Kaffeebohnen;  )Nahrungsergänzungsmittel; Frische Zitrusfrüchte, Melonen, Äpfel, Birnen, Pfirsiche oder Ananas (nur zur Oberflächenbehandlung);  )Kaumasse für KaugummiE 903Carnaubawachs)als Überzugsmittel nur für   )- Süßwaren (auch Schokolade)500 mg/kg  )- Kaugummi1 200 mg/kg  )- mit Schokolade überzogene kleine Feine Backwaren200 mg/kg  )- Knabbererzeugnisse200 mg/kg  )- Nüsse200 mg/kg  )- Kaffeebohnen200 mg/kg  )- Nahrungsergänzungsmittel200 mg/kg  )- frische Zitrusfrüchte, Melonen, Äpfel, Birnen, Pfirsiche und Ananas (nur Oberflächenbehandlung)200 mg/kgE 905Mikrokristallines WachsOberflächenbehandlung vonqs  - Süßwaren (außer Schokolade)  - Kaugummi  - Melonen, Papayas, Mangos oder AvocadosE 907Hydriertes Poly-1-decenals Überzugsmittel für2 g/kg  - Zuckerwaren   - Trockenfrüchte E 912Montansäureester)Frische Zitrusfrüchte, Melonen, Mangos, Papayas, Avocados oder Ananas (nur zur Oberflächenbehandlung)qsE 914Polyethylenwachs-oxidate)E 927bCarbamidKaugummi ohne Zuckerzusatz30 g/kgE 943aButanBacksprays auf Pflanzenölbasis (nur gewerbliche Verarbeiter)qsE 943bIsobutanE 944PropanEmulsionssprays auf WasserbasisE 950Acesulfam-K (nur als Geschmacksverstärker)Kaugummi mit Zuckerzusatz800 mg/kgE 951Aspartam (nur als Geschmacksverstärker)Kaugummi mit Zuckerzusatz2 500 mg/kgE 957Thaumatin (nur als Geschmacksverstärker)Kaugummi mit Zuckerzusatz10 mg/kg  Nichtalkoholische, aromatisierte Getränke auf Wasserbasis0,5 mg/l  Desserts auf Milch- und Nichtmilchbasis5 mg/kgE 959Neohesperidin DC (nur als Geschmacksverstärker)Kaugummi mit Zuckerzusatz150 mg/kg  Streichfette nach dem Anhang, Buchstabe B oder C der Verordnung (EG) Nr. 2991/94; Fleischerzeugnisse; Früchtegelees; Pflanzeneiweiß)))))5 mg/kgE 961Neotam(nur als Geschmacksverstärker)Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte aromatisierte Getränke auf WasserbasisBrennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Getränke auf der Basis von Milch/Milcherzeugnissen oder auf Fruchtsaftbasis„Snacks“: gesalzene und trockene Knabbererzeugnisse auf der Basis von Stärke oder Nüssen und Haselnüssen, vorverpackt und bestimmte Aromen enthaltendBrennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf StärkebasisOhne Zuckerzusatz hergestellte, sehr kleine Süßwaren zur Erfrischung des AtemsStark aromatisierte Rachenerfrischungspastillen ohne ZuckerzusatzKaugummi mit ZuckerzusatzBrennwertverminderte Konfitüren, Gelees und MarmeladenSaucenNahrungsergänzungsmittel in fester FormNahrungsergänzungsmittel in flüssiger FormNahrungsergänzungsmittel auf Vitamin- und/oder Mineralstoffbasis in Form von Sirup oder nicht kaubarer Form2 mg/l2 mg/l2 mg/l3 mg/kg3 mg/kg3 mg/kg3 mg/kg2 mg/kg2 mg/kg2 mg/kg2 mg/kg2 mg/kgE 999  Quillajaextrakt  Nichtalkoholische, aromatisierte Getränke auf Wasserbasis; Cider (ausgenommen cidre bouche))))200 mg/l, berechnet als wasserfreier Extrakt  E 1201Polyvinylpyrrolidon)Nahrungsergänzungsmittel in Form von Komprimaten oder DrageesqsE 1202Polyvinylpolypyrrolidon)E 1203PolyvinylalkoholNahrungsergänzungsmittel in Form von Kapseln oder Tabletten18 g/kgE 1204PullulanNahrungsergänzungsmittel in Form von Kapseln, Tabletten oder DrageesqsSehr kleine Süßwaren zur Erfrischung des Atems in Form dünner BlättchenqsE 1452StärkealuminiumoctenylsuccinatEingekapselte Vitaminzubereitungen in Nahrungsergänzungsmitteln35 g/kg NahrungsergänzungsmittelE 1505TriethylcitratNahrungsergänzungsmittel in Form von Kapseln oder TablettenEiklarpulver3,5 g/kgqsE 1505TriethylcitratAromen3 g/kg aus allen Quellen in verzehrfertigen oder nach den Anweisungen des Herstellers rekonstituierten Lebensmitteln, einzeln oder in Kombination; bei Getränken mit Ausnahme von Sahnelikören 1 g/l 1,2-Propandiol E 1520E 1517Glycerindiacetat (Diacetin) E 15201,2-Propandiol (Propylenglykol) E 1519BenzylalkoholAromen für   - Liköre, aromatisierte Weine, aromatisierte Getränke auf Weinbasis, aromatisierte Weinerzeugnisse, Cocktails100 mg/l aus allen Quellen in verzehrfertigen oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituierten Lebensmitteln  - Süßwaren, einschließlich Schokolade, und Feine Backwaren250 mg/kg aus allen Quellen in verzehrfertigen oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituierten LebensmittelnE 1518Glycerintriacetat (Triacetin)Kaugummiqs-Aluminiumoxid)  -Butadien-Styrol-Copolymerisate)  -Gutta)  -Isobutylen-Isopren-Copolymerisate)  -Kautschuk)  -Mastix)  -Mikrokristalline)  -Kolophonium))Kaumasse für Kaugummiqs-Kolophonester)  -Paraffine)  -Polyethylen)  -Polyisobutylen)  -Polyvinylester der unverzweigten Fettsäuren C(tief)2 bis C(tief)18)  E 1521PolyethylenglykolNahrungsergänzungsmittel in Form von Kapseln oder Tabletten10 g/kgE 1520Propan-1,2-diol (Propylenglykol))  -Wachsester)  -Wollwachs)  -Cystin (zur Veränderung der Klebereigenschaften)Weizenmahlerzeugnisse für Brot einschließlich Kleingebäck100 mg/kg

Teil CLebensmittel, für die nur bestimmte Zusatzstoffe zugelassen sindLebensmittelE-NummerZusatzstoffHöchstmenge1234Kakao- und Schokoladenerzeugnisse im Sinne der Kakaoverordnung *)E 322LecithineqsE 330Citronensäure0,5%E 334L(+)-Weinsäure0,5%E 422GlycerinqsE 471Mono- und Diglyceride von SpeisefettsäurenqsE 472cZitronensäureester von Mono- und Diglyceriden von SpeisefettsäurenqsE 414Gummi arabicum)qsE 440Pektine (jeweils nur als Überzugsmittel))E 170Calciumcarbonat)7% auf Trockenmasse ohne Fett, berechnetals KaliumcarbonatE 500Natriumcarbonate)E 501Kaliumcarbonate)E 503Ammoniumcarbonate)E 504Magnesiumcarbonate)E 524Natriumhydroxid)E 525Kaliumhydroxid)E 526Calciumhydroxid)E 527Ammoniumhydroxid)E 528Magnesiumhydroxid)E 530Magnesiumoxid)Fruchtsäfte im Sinne der Fruchtsaft- und ErfrischungsgetränkeverordnungE 300AscorbinsäureqsE 330Citronensäure3 g/lAnanassaft im Sinne der Fruchtsaft- und ErfrischungsgetränkeverordnungE 296Äpfelsäure3 g/lE 440Pektine3 g/lSaft der Passionsfrucht im Sinne der Fruchtsaft- und ErfrischungsgetränkeverordnungE 440Pektine3 g/lFruchtnektare im Sinne der Fruchtsaft- und ErfrischungsgetränkeverordnungE 270Milchsäure5 g/lE 300AscorbinsäureqsE 330Citronensäure5 g/lFruchtnektare aus Ananas oder der Passionsfrucht im Sinne der Fruchtsaft- und ErfrischungsgetränkeverordnungE 440Pektine3 g/lTraubensaft im Sinne der Fruchtsaft- und ErfrischungsgetränkeverordnungE 170Calciumcarbonat)qsE 336Kaliumtartrate)Konfitüre extra und Gelee extra im Sinne der KonfitürenverordnungE 270Milchsäure)qsE 296Äpfelsäure)E 300Ascorbinsäure)E 327Calciumlactat)E 330Citronensäure)E 331Natriumcitrate)E 333Calciumcitrate)E 334L(+)-Weinsäure)E 335Natriumtartrate)E 350Natriummalate)E 440Pektine)E 471Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren)Konfitüren, Gelees und Marmeladen im Sinne der Konfitürenverordnung oder andere ähnliche Fruchtaufstriche, einschließlich brennwertverminderte ErzeugnisseE 270Milchsäure)qsE 296Äpfelsäure)E 300Ascorbinsäure)E 327Calciumlactat)E 330Citronensäure)E 331Natriumcitrate)E 333Calciumcitrate)E 334L(+)-Weinsäure)E 335Natriumtartrate)E 350Natriummalate)E 440Pektine)E 471Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren)E 509Calciumchlorid)E 524Natriumhydroxid)E 400Alginsäure)10 g/kgE 401Natriumalginat)E 402Kaliumalginat)E 403Ammoniumalginat)E 404Calciumalginat)E 406Agar-Agar)E 407Carrageen)E 410Johannisbrotkernmehl)E 412Guarkernmehl)E 415Xanthan)E 418Gellan)Trockenmilch und eingedickte Milch im Sinne der MilcherzeugnisverordnungE 300Ascorbinsäure)qsE 301Natriumascorbat)E 304Fettsäureester der Ascorbinsäure)E 322Lecithine)E 331Natriumcitrate)E 332Kaliumcitrate)E 407Carrageen)E 500

ii)
Natriumhydrogencarbonat)E 501

ii)
Kaliumhydrogencarbonat)E 509Calciumchlorid)Pasteurisierte Sahne mit vollem FettgehaltE 401Natriumalginat)qsE 402Kaliumalginat)E 407Carrageen)E 466Natriumcarboxymethylcellulose)E 471Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren)Geschälte KartoffelnE 296ÄpfelsäureqsNicht verarbeitetes Obst und Gemüse, gefroren oder tiefgefroren; nicht verarbeitetes verzehrfertiges Obst und Gemüse, vorverpackt und gekühlt; nicht verarbeitete und geschälte Kartoffeln, vorverpackt; Obstkompott;nicht verarbeitete Fische, Krebs- und Weichtiere, auch gefroren oder tiefgefrorenE 300Ascorbinsäure)qsE 301Natriumascorbat)E 302Calciumascorbat)E 330Citronensäure)E 331Natriumcitrate)E 332Kaliumcitrate)E 333Calciumcitrate)Obstkompott, ausgenommen ApfelkompottE 440Pektin)qsE 509Calciumchlorid)SchnellkochreisE 471Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren)qsE 472aEssigsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren)Nicht emulgierte tierische oder pflanzliche Öle und Fette (ausgenommen natives Öl und Olivenöl)E 304Fettsäureester der Ascorbinsäure)qsE 306Stark tocopherolhaltige Extrakte)E 307Alpha-Tocopherol)E 308Gamma-Tocopherol)E 309Delta-Tocopherol)E 330Citronensäure)E 331Natriumcitrate)E 332Kaliumcitrate)E 333Calciumcitrate)E 322Lecithine30 g/lE 471Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren10 g/lNicht emulgierte Öle und Fette tierischen oder pflanzlichen Ursprungs (ausgenommen native Öle und Olivenöle), die speziell zum Kochen und/oder Braten oder für die Zubereitung von Bratensaucen bestimmt sindE 270Milchsäure)qsE 300Ascorbinsäure)E 304Fettsäureester der Ascorbinsäure)E 306Stark tocopherolhaltige Extrakte)E 307Alpha-Tocopherol)E 308Gamma-Tocopherol)E 309Delta-Tocopherol)E 330Citronensäure)E 331Natriumcitrate)E 332Kaliumcitrate)E 333Calciumcitrate)E 472cCitronensäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren)E 322Lecithine30 g/lE 471Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren10 g/lRaffiniertes Olivenöl einschließlich OliventresterölE 307Alpha-Tocopherol200 mg/lSauerrahmbutterE 500NatriumcarbonateqsGereifter KäseE 170Calciumcarbonat)qsE 504Magnesiumcarbonate)E 509Calciumchlorid)E 575Glucono-delta-lacton)E 500iiNatriumhydrogencarbonat (nur für Sauermilchkäse)qsGereifter Käse, in Scheiben oder zerkleinertE 170Calciumcarbonat)qsE 504Magnesiumcarbonate)E 509Calciumchlorid)E 575Glucono-delta-lacton)E 460Cellulose)Mozzarella oder MolkenkäseE 260Essigsäure)qsE 270Milchsäure)E 330Citronensäure)E 575Glucono-delta-lacton)Mozzarella oder Molkenkäse, jeweils in Scheiben oder zerkleinertE 260Essigsäure)qsE 270Milchsäure)E 330Citronensäure)E 575Glucono-delta-lacton)E 460iiCellulosepulver)Glas- oder Dosenkonserven von Obst und GemüseE 260Essigsäure)qsE 261Kaliumacetat)E 262Natriumacetate)E 263Calciumacetat)E 270Milchsäure)E 296Äpfelsäure)E 300Ascorbinsäure)E 301Natriumascorbat)E 302Calciumascorbat)E 325Natriumlactat)E 326Kaliumlactat)E 327Calciumlactat)E 330Citronensäure)E 331Natriumcitrate)E 332Kaliumcitrate)E 333Calciumcitrate)E 334L(+)-Weinsäure)E 335Natriumtartrate)E 336Kaliumtartrate)E 337Kaliumnatriumtartrat)E 509Calciumchlorid)E 575Glucono-delta-lacton)GehaktE 300Ascorbinsäure)qsE 301Natriumascorbat)E 302Calciumascorbat)E 330Citronensäure)E 331Natriumcitrate)E 332Kaliumcitrate)E 333Calciumcitrate)Zubereitungen aus frischem Hackfleisch, vorverpacktE 261Kaliumacetat)qsE 262iNatriumacetat)E 262iiNatriumdiacetat)E 300Ascorbinsäure)E 301Natriumascorbat)E 302Calciumascorbat)E 325Natriumlactat)E 326Kaliumlactat)E 330Citronensäure)E 331Natriumcitrate)E 332Kaliumcitrate)E 333Calciumcitrate)Ausschließlich aus Weizenmehl, Wasser, Hefe oder Sauerteig und Salz hergestelltes BrotE 260Essigsäure)qsE 261Kaliumacetat)E 262Natriumacetate)E 263Calciumacetat)E 270Milchsäure)E 300Ascorbinsäure)E 301Natriumascorbat)E 302Calciumascorbat)E 304Fettsäureester der Ascorbinsäure)E 322Lecithine)E 325Natriumlactat)E 326Kaliumlactat)E 327Calciumlactat)E 471Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren)E 472aEssigsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren)E 472dWeinsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren)E 472eMono- und Diacetylweinsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren)E 472fGemischte Wein- und Essigsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren)Pain courant francais, Friss búzakenyér, fehér és félbarna kenyerekE 260Essigsäure)qsE 261Kaliumacetat)E 262Natriumacetate)E 263Calciumacetat)E 270Milchsäure)E 300Ascorbinsäure)E 301Natriumascorbat)E 302Calciumascorbat)E 304Fettsäureester der Ascorbinsäure)E 322Lecithine)E 325Natriumlactat)E 326Kaliumlactat)E 327Calciumlactat)E 471Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren)Frische TeigwarenE 270Milchsäure)qsE 300Ascorbinsäure)E 301Natriumascorbat)E 322Lecithine)E 330Citronensäure)E 334L(+)-Weinsäure)E 471Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren)E 575Glucono-delta-lacton)BierE 270Milchsäure)qsE 300Ascorbinsäure)E 301Natriumascorbat)E 330Citronensäure)E 414Gummi arabicum)Foie gras, foie gras entier, blocs de foie grasE 300Ascorbinsäure)qsE 301Natriumascorbat)Libamáj, libamáj egészben, libamáj tömbbenE 300Ascorbinsäure)qsE 301Natriumascorbat)E 385Calciumdinatriumethylendimantetraacetat (Calcium-Dinatrium-EDTA)250 mg/kgUHT-ZiegenmilchE 331Natriumcitrate4 g/lKastanien in FlüssigkeitE 410Johannisbrotkernmehl)qsE 412Guarkernmehl)E 415Xanthan)Nicht aromatisierte, mit lebenden Bakterien fermentierte Sahneerzeugnisse und Ersatzerzeugnisse mit einem Fettgehalt von weniger als 20 %E 406Agar-AgarqsE 407CarrageenE 410JohannisbrotkernmehlE 412GuarkernmehlE 415XanthanE 440PektineE 460CelluloseE 466CarboxymethylcelluloseE 471Mono- und Diglyceride von SpeisefettsäurenE 1404Oxidierte StärkeE 1410MonostärkephosphatE 1412DistärkephosphatE 1413Phosphatiertes DistärkephosphatE 1414Acetyliertes DistärkephosphatE 1420Acetylierte StärkeE 1422Acetyliertes DistärkeadipatE 1440HydroxypropylstärkeE 1442HydroxypropyldistärkephosphatE 1450StärkenatriumoctenylsuccinatE 1451Acetylierte oxidierte Stärke

*)
Kakao- und Schokoladenerzeugnisse mit verringertem Energiegehalt oder ohne Zuckerzusatz fallen nicht unter Anhang 4 Teil C.

Anlage 5 ZZulV

(zu § 5 Abs. 1 und § 7)Zusatzstoffe, die für Lebensmittel zur Konservierung oder als Antioxidationsmittel zugelassen sind

(Fundstelle: BGBl. I 2000, 1537 - 1545;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)Teil AListe 1Zugelassene Sorbate, Benzoate und p-HydroxybenzoateE-NummerZusatzstoffAbkürzung123E 200SorbinsäureSsE 202KaliumsorbatE 203CalciumsorbatE 210BenzoesäureBsE 211NatriumbenzoatE 212KaliumbenzoatE 213CalciumbenzoatE 214Ethyl-p-hydroxybenzoatPHBE 215Natriumethyl-p-hydroxybenzoatE 218Methyl-p-hydroxybenzoatE 219Natriummethyl-p-hydroxybenzoatListe 2ZulassungenLebensmittelHöchstmenge (mg/kg bzw. mg/l), berechnet als freie SäureSsBsPHBSs + BsSs + PHBSs + Bs + PHB1234567Nichtalkoholische, aromatisierte Getränke (ausgenommen Getränke auf Milchbasis)300150 250 Ss + 150 Bs  Teekonzentrate; Früchte- oder Kräuterteekonzentrate (Flüssigkeit)   600  Traubensaft, unvergoren, zur sakramentalen Verwendung   2 000  Obst-/Fruchtwein (auch alkoholfrei); Made wine200     Sod...saft oder Sodet...saft500200    Alkoholfreies Bier im Fass 200    Met200     Spirituosen mit weniger als 15 Vol.-% Alkohol200200 400  Füllungen von Ravioli und ähnlichen Erzeugnissen1 000     Zuckerarme Konfitüren, Gelees, Marmeladen sowie ähnliche Erzeugnisse mit reduziertem Brennwert oder zuckerfrei und andere Aufstriche auf Früchtebasis; Mermeladas 500 1 000  Kandiertes, kristallisiertes oder glasiertes Obst und Gemüse   1 000  Trockenfrüchte1 000     Frugtgrod oder Rote Grütze1 000500    Früchte- oder Gemüsezubereitungen, einschließlich Saucen auf Früchtebasis (ausgenommen Konserven von Mark, Mousse, Kompott, Salaten und ähnlichen Erzeugnissen)1 000     Gemüse in Essig, Lake oder Öl (ausgenommen Oliven)   2 000  Kartoffelteig oder vorgebackene Kartoffeln, geschnitten2 000     Gnocchi1 000     Polenta200     Oliven oder Zubereitungen auf Olivenbasis1 000500 1 000  Geleeüberzug von gekochten, gepökelten oder getrockneten Fleischerzeugnissen; Pasteten    1 000 Oberflächenbehandlung von getrockneten Fleischerzeugnissen     qsTeilweise haltbar gemachte Fischerzeugnisse, einschließlich Fischrogenerzeugnisse   2 000  Gesalzener, getrockneter Fisch   200  Crangon crangon und Crangon vulgaris, gekocht   6 000  Abgepackter und geschnittener Käse1 000     Nicht reifender Käse1 000     Schmelzkäse2 000     Schichtkäse und Käse mit beigegebenen Lebensmitteln1 000     Nicht hitzebehandelte Dessertspeisen auf Milchbasis   300  Dickgelegte Milch1 000     Flüssigei (Eiklar, Eigelb oder Vollei)   5 000  Eiprodukte, getrocknet, konzentriert, gefroren oder tiefgefroren1 000     Abgepacktes und geschnittenes Brot und Roggenbrot2 000     Vorgebackene und abgepackte Backwaren und brennwertvermindertes Brot für den Einzelhandel2 000     Feine Backwaren mit einer Wasseraktivität von mehr als 0,652 000     Knabbererzeugnisse auf Getreide- oder Kartoffelbasis sowie überzogene Nüsse    1 000 (davon 300 PHB max.) Rührteig; Panaden2 000     Süßwaren (außer Schokolade)     1 500 (davon 300 PHB max.)Kaugummi   1 500  Überzüge, Toppings (Sirup für Pfannkuchen, aromatisierter Sirup für Milchmischgetränke und Speiseeis; ähnliche Erzeugnisse)1 000     Fettemulsionen (ausgenommen Butter) mit einem Fettgehalt von 60% oder mehr1 000     Fettemulsionen mit einem Fettgehalt von weniger als 60%2 000     Emulgierte Saucen mit einem Fettgehalt von 60% oder mehr1 000500 1 000  Emulgierte Saucen mit mit einem Fettgehalt von weniger als 60%2 0001 000 2 000  Nicht emulgierte Saucen   1 000  Feinkostsalate   1 500  Senf   1 000  Würzmittel   1 000  Flüssige Suppen und Brühen (außer in Dosen)   500  Aspik1 000500    Diätische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke; Diätnahrung, die als Mahlzeit oder Tagesration für Übergewichtige bestimmt ist   1 500  Flüssige Tafelsüßen mit einem Wassergehalt von mehr als 75 vom Hundert500     Pektinlösungen zur Behandlung von Trockenobst einschließlich Weinbeeren10 000     Flüssige Enzymzubereitungen:      Lab und Labaustauscher12 00012 00010 000   andere Enzyme5 0005 0005 000   ...Mehu und Makeutettu ...Mehu500200    Fleisch-, Fisch-, Krebstier- und Kopffüßeranaloge und Käse auf der Grundlage von Eiweiß2 000     Dulce de membrillo 1 000    Marmelada   1 500  Ostkaka2 000     Pasha1 000     Semmelknödelteig2 000     Käse und Käseanaloge (nur Oberflächenbehandlung)qs     Gekochte rote Rüben 2 000    Häute auf Kollagenbasis mit einer Wasseraktivität von mehr als 0,6qs     Eiermalfarbe 4 0004 0005 000  Krebstiere und Weichtiere, gekocht1 0002 000Nahrungsergänzungsmittel in flüssiger Form2 000Aromen   1 500  Fischerzeugnis-Imitate auf Algenbasis1 000500Bier im Fass, das mehr als 0,5 % vergärbaren Zucker und/oder Fruchtsäfte oder Fruchtsaftkonzentrate enthält200200400Ungeschälte frische Zitrusfrüchte (nur Oberflächenbehandlung)20Nahrungsergänzungsmittel in trockener Form, die Zubereitungen von Vitamin A oder von Kombinationen aus Vitamin A und D enthalten1 000 im verzehrfertigen ErzeugnisTeil BListe 1Zugelassene(s) Schwefeldioxid und SulfiteE-NummerZusatzstoff12E 220SchwefeldioxidE 221NatriumsulfidE 222NatriumhydrogensulfitE 223NatriummetabisulfitE 224KaliummetabisulfitE 226CalciumsulfitE 227CalciumbisulfitE 228KaliumbisulfitListe 2ZulassungenLebensmittelHöchstmenge (mg/kg bzw. mg/l), berechnet als SO212Burger meat mit einem Gemüse- und/oder Getreideanteil von mindestens 4%450Breakfast sausages450Longaniza fresca und Butifarra fresca450Getrocknete und gesalzene Dorschfische (Gadidae)200Krebstiere und Kopffüßer;in den essbaren Teilen– frisch, gefroren und tiefgefroren150– Krebstiere der Familien Penaeidae, Solenoceridae, Aristaeidae:– weniger als 80 Einheiten150– zwischen 80 und 120 Einheiten200– mehr als 120 Einheiten300Krebstiere und Kopffüßer:– gekocht50– gekochte Krebstiere der Familien Penaeidae, Solenoceridae, Aristaeidae:– weniger als 80 Einheiten135– zwischen 80 und 120 Einheiten180– mehr als 120 Einheiten270Hartkekse50Stärke50Sago30Graupen30Kartoffeltrockenerzeugnisse400Knabbererzeugnisse auf Getreide- oder Kartoffelbasis50Geschälte Kartoffeln50Verarbeitete (einschließlich gefrorene oder tiefgefrorene) Kartoffeln100Kartoffelteig100Weiße Gemüsesorten, getrocknet400Weiße Gemüsesorten, verarbeitet (einschließlich gefrorene oder tiefgefrorene weiße Gemüsesorten)50Getrockneter Ingwer150Getrocknete Tomaten200Meerrettichzubereitung800Pulpe von Speisezwiebeln, Knoblauch und Schalotten300Gemüse und Obst in Essig, Öl oder Lake (ausgenommen Oliven und gelbe Paprika in Lake)100Gelbe Paprika in Lake500Verarbeitete Pilze (einschließlich gefrorene Pilze)50Trockenpilze100Trockenfrüchte -Aprikosen, Pfirsiche, Trauben, Pflaumen oder Feigen2 000-Bananen1 000-Äpfel oder Birnen600-Andere (einschließlich Nüsse mit Schale)500Getrocknete Kokosnüsse50Obst, Gemüse, Angelikawurzel und Zitrusschalen, kandiert, kristallisiert oder glasiert100Konfitüren, Gelees und Marmeladen (ausgenommen Konfitüre extra oder Gelee extra) oder ähnliche Fruchtaufstriche, einschließlich brennwertverminderte Erzeugnisse50Jams, jellies und marmelades aus geschwefelten Früchten100Pastetenfüllungen auf Früchtebasis100Würzmittel auf Zitrussaftbasis200Traubensaftkonzentrat zur Selbstherstellung von Wein2 000Mostarda di frutta100Obstgeliersaft und flüssiges Pektin zur Abgabe an den Verbraucher im Sinne des § 2 Nr. 5 Halbsatz 1800Weiße Herzkirschen, rehydratisierte Trockenfrüchte und Litschis in Gläsern100Zitronenscheiben in Gläsern250Zuckerarten im Sinne der Zuckerartenverordnung (ausgenommen Glukosesirup), auch getrocknet10Glukosesirup, auch getrocknet20Speisesirup oder Melasse70Andere Zuckerarten40Überzüge (Sirup für Pfannkuchen, aromatisierter Sirup für Milchmischgetränke oder Speiseeis; ähnliche Erzeugnisse)40Orangen-, Grapefruit-, Apfel- und Ananassaft für die Abgabe aus Großbehältern in der Gastronomie und in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung50Limonen- oder Zitronensaft350Konzentrate auf der Basis von Fruchtsäften mit mindestens 2,5% Gerste (barley water)350Andere Konzentrate auf der Basis von Fruchtsäften oder zerkleinerten Früchten; capile groselha250Nichtalkoholische, aromatisierte Getränke, die Fruchtsaft enthalten20 (nur als Gehalt aus dem Konzentrat)Nichtalkoholische, aromatisierte Getränke mit mindestens 235 g/l Glukosesirup50Traubensaft, unvergoren, zur sakramentalen Verwendung70Süßwaren auf Glukosesirupbasis50 (nur als Gehalt aus dem Glukosesirup)Bier20Bier mit Nachgärung im Fass50Alkoholfreier Wein200Made wine260Obst-/Fruchtwein, Obst-/Fruchtschaumwein (jeweils einschließlich alkoholfreie Erzeugnisse)200Met200Gärungsessig170Senf, außer Dijon-Senf250Dijon-Senf500Gelatine50Fleisch-, Fisch- oder Krebstieranaloge auf Proteinbasis200Marinierte Nüsse50Zuckermais, vakuumverpackt100Destillierte alkoholische Getränke mit ganzen Birnen50Salsicha fresca450Tafeltrauben10Frische Litschis10 (in den essbaren Teilen)Heidelbeeren (nur Vaccinium corymbosum)10Zimt (nur Cinnamomum ceylanicum)150Teil C Andere KonservierungsstoffeListe 1Nitrite und NitrateE-NummerBezeichnungLebensmittelVerwendete Höchstmenge (berechnet als NaNO2) mg/kgHöchstmenge (§ 2 Nr. 2) (berechnet als NaNO2) mg/kgE 249KaliumnitritFleischerzeugnisse150E 250NatriumnitritSterilisierte Fleischerzeugnisse (Fo> 3,00)100Traditionelle nassgepökelte Fleisch- erzeugnisse (1):Wiltshire bacon(1.1);Entremeada entrecosto, chispe, orelheira e cabeça (salgados), Toucinho fumado(1.2) und ähnliche Erzeugnisse175Wiltshire ham (1.1) und ähnliche Erzeugnisse100Rohschinken nassgepökelt (1.6) und ähnliche Erzeugnisse50Cured tongue (1.3)50Traditionelle trockengepökelte Fleischerzeugnisse (2):Dry cured bacon (2.1) und ähnliche Erzeugnisse175Dry cured ham (2.1);Jamón curado, paleta curada, lomo embuchado y cecina (2.2)100Presunto, presunto da pá und paio do lombo (2.3) und ähnliche ErzeugnisseRohschinken trockengepökelt (2.5) und ähnliche Erzeugnisse50Andere traditionell gepökelte Fleischerzeugnisse (3):VysočinaSelský salámTuristickýtrvanlivýsalámPoličanHerkulesLoveckýsalámDunajská klobásaPaprikáš (3.5)und ähnliche Erzeugnisse180Rohschinkentrocken-/nassgepökelt (3.1) und ähnliche ErzeugnisseJellied veal and brisket (3.2)50Verwendete Höchstmenge (berechnet als NaNO3) mg/kgHöchstmenge (§ 2 Nr. 2) (berechnet als NaNO3) mg/kgE 251E 252Kaliumnitrat NatriumnitratNicht wärmebehandelte Fleischerzeugnisse150Traditionelle nassgepökelte Fleischerzeugnisse (1):Kylmäsavustettu poronlihaKallrökt renkött (1.4)300Wiltshire bacon undWiltshire ham (1.1);EntremeadaEntrecosto, chispe, orelheira ecabeça (salgados),Toucinho fumado (1.2)Rohschinken nassgepökelt (1.6)und ähnliche Erzeugnisse250Bacon, Filet de bacon (1.5); und ähnliche Erzeugnisse250 (ohne Zusatz von E 249oder E 250)Cured tongue (1.3)10Traditionelle trockengepökelte Fleischerzeugnisse (2):Dry cured bacon and Dry cured ham (2.1);Jamón curado, paleta curada, lomo embuchado y cecina (2.2)Presunto, presunto da pá und paio do lombo (2.3);Rohschinken trockengepökelt (2.5)und ähnliche Erzeugnisse250Jambon sec, jambon sel sec et autres piêces maturées séchées similaires (2.4)250 (ohne Zusatz von E 249oder E 250)Andere traditionell gepökelte Fleischerzeugnisse (3):Rohwürste(Salami und Kantwurst) (3.3)300 (ohne Zusatz von E 249oder E 250)Rohschinkentrocken-/nassgepökelt (3.1)und ähnliche Erzeugnisse250Salchichón y chorizo tradicionales de larga curanción (3.4);Saucissons secs (3.6)und ähnliche Erzeugnisse250 (ohne Zusatz von E 249oder E 250)Jellied veal and brisket (3.2)10Hartkäse, halbfester Schnittkäse und Schnittkäse150 (in der Käsereimilch oder gleichwertige Menge bei Zusatz nach Entzug von Molke und Zusatz von Wasser)Käseanaloge auf MilchbasisEingelegte Heringe und Sprotten500

(1)
Fleischerzeugnisse werden in eine Pökellösung eingelegt, die Nitrite und/oder Nitrate, Salz und andere Bestandteile enthält. Die Fleischerzeugnisse können weiteren Behandlungen, zum Beispiel Räucherung, unterzogen werden.

(1.1)
Einspritzen von Pökellösung in das Fleisch und anschließende 3- bis 10-tägige Tauchpökelung. Die Tauchpökellösung enthält auch mikrobiologische Starterkulturen.

(1.2)
3- bis 5-tägige Tauchpökelung. Das Erzeugnis wird nicht wärmebehandelt und hat eine hohe Wasseraktivität.

(1.3)
Mindestens 4-tägige Tauchpökelung und Vorkochen.

(1.4)
Einspritzen von Pökellösung in das Fleisch und anschließende Tauchpökelung. Die Pökelzeit beträgt 14 bis 21 Tage, ihr schließt sich eine Reifung durch Kalträucherung von 4 bis 5 Wochen an.

(1.5)
4- bis 5-tägige Tauchpökelung bei 5 bis 7 °C, normalerweise Reifung von 24 bis 40 Stunden bei 22 °C, mögliche 24-stündige Räucherung bei 20 bis 25 °C und 3- bis 6-wöchige Lagerung bei 12 bis 14 °C.

(1.6)
Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 2 Tage/kg mit anschließender Stabilisation/Reifung.

(2)
Beim Trockenpökeln wird eine trockene Pökelmischung, die Nitrite und/oder Nitrate, Salz und andere Bestandteile enthält, auf die Oberfläche des Fleisches aufgebracht; eine Stabilisations-/Reifezeit schließt sich an. Die Fleischerzeugnisse können weiteren Behandlungen, zum Beispiel Räucherung, unterzogen werden.

(2.1)
Trockenpökelung mit anschließender Reifung von mindestens 4 Tagen.

(2.2)
Trockenpökelung; ihr schließt sich eine Stabilisationszeit von mindestens 10 Tagen und eine Reifezeit von mehr als 45 Tagen an.

(2.3)
10- bis 15-tägige Trockenpökelung; ihr schließt sich eine Stabilisationszeit von 30 bis 45 Tagen und eine Reifezeit von mindestens 2 Monaten an.

(2.4)
Trockenpökelung von 3 Tagen + 1 Tag/kg; an den Salzungsvorgang schließt sich ein Zeitraum von 1 Woche und eine Alterungs-/Reifezeit von 45 Tagen bis 18 Monaten an.

(2.5)
Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 10 bis 14 Tage mit anschließender Stabilisation/Reifung.

(3)
Kombination von Tauch- und Trockenpökelvorgängen oder Verwendung von Nitrit und/oder Nitrat in einem zusammengesetzten Erzeugnis oder Einspritzen der Pökellösung vor dem Kochen. Die Erzeugnisse können weiteren Behandlungen, zum Beispiel Räucherung, unterzogen werden.

(3.1)
Kombination von Nass- und Trockenpökelung (ohne Einspritzen der Pökellösung). Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 14 bis 35 Tage mit anschließender Stabilisation/Reifung.

(3.2)
Einspritzen einer Pökellösung und nach Ablauf von mindestens 2 Tagen Kochen in kochendem Wasser bis zu 3 Stunden lang.

(3.3)
Das Erzeugnis hat eine Reifedauer von mindestens 4 Wochen und ein Wasser-Eiweiß-Verhältnis unter 1,7.

(3.4)
Reifedauer von mindestens 30 Tagen.

(3.5)
Getrocknetes Erzeugnis, das auf 70 °C erhitzt und anschließend einem 8- bis 12-tägigen Trocknungs- oder Räucherverfahren unterzogen wird. Fermentierte Erzeugnisse werden einem 14- bis 30-tägigen dreistufigen Fermentierungsverfahren unterzogen und anschließend geräuchert.

(3.6)
Rohe fermentierte getrocknete Wurst ohne Zusatz von Nitriten. Das Erzeugnis wird bei Temperaturen zwischen 18 und 22 °C oder weniger (10 bis 12 °C) fermentiert; daran schließt sich eine Alterungs-/Reifezeit von mindestens 3 Wochen an. Das Erzeugnis hat ein Wasser-Eiweiß-Verhältnis unter 1,7.Liste 2Andere KonservierungsmittelE-NummerZusatzstoffLebensmittelHöchstmenge1234E 231Orthophenylphenol)Zitrusfrüchte12 mg/kg,E 232Natriumorthophenylphenol(jeweils nur zur Oberflächenbehandlung))  berechnet als OrthophenylphenolE 234Nisin Grieß- und Tapiokapudding und ähnliche ErzeugnisseGereifter Käse und SchmelzkäseClotted creamMascarponePasteurisiertes Flüssigei (Eiklar, Eigelb oder Vollei)3 mg/kg   12,5 mg/kg   10 mg/kg   10 mg/kg       6,25 mg/lE 235Natamycin(nur zur Oberflächenbehandlung)Hartkäse, Schnittkäse und halbfester Schnittkäse; getrocknete, gepökelte Würste1 mg/qdm Oberfläche (5 mm unter der Oberfläche nicht nachweisbar)E 239Hexamethylentetramin Provolone-Käse25 mg/kg, berechnet als Formaldehyd 3 000 mg/kgE 280Propionsäure)Abgepacktes und geschnittenes Brot und Roggenbrot E 281Natriumpropionat) E 282Calciumpropionat) E 283Kaliumpropionat)Brot mit reduziertem Energiegehalt; Vorgebackenes und abgepacktes Brot; Abgepackte Feine Backwaren (einschließlich Mehlwaren "flour confectionary") mit einer Wasseraktivität von mehr als 0,65; Abgepackte rolls, buns und pitta)2 000 mg/kg         Christmas pudding; Abgepacktes Brot)1 000 mg/kg         Polsebrod, boller und dansk flutes, vorverpackt Käse oder Käseanaloge (nur zur Oberflächenbehandlung)2 000 mg/kg       qs       jeweils berechnet als PropionsäureE 284Borsäure)Störrogen (Kaviar)4 g/kg,E 285Natriumtetraborat(Borax))  berechnet als BorsäureE 1105Lysozym Gereifter KäseqsTeil DAntioxidationsmittel für bestimmte LebensmittelE-NummerZusatzstoffLebensmittelHöchstmenge (mg/kg)1234E 310PropylgallatFette und Öle für die gewerblicheHerstellung von wärmebehandeltenLebensmitteln200 (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln oder in Kombination)E 311Octylgallat100 (BHT)E 312DodecylgallatBratöl und -fett, außer OliventresterölE 319Tert.-Butylhydrochinon (TBHQ)Schmalz; Fischöl; Rinder-, Geflügel- und Schaffettjeweils auf den Fettgehalt bezogenE 320Butylhydroxyanisol (BHA)KuchenmischungenKnabbererzeugnisse auf GetreidebasisMilchpulver für Verkaufsautomaten200 (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln oder in Kombination)E 321Butylhydroxytoluol (BHT)Trockensuppen und -brühenSaucenTrockenfleischVerarbeitete NüsseVorgekochte Getreidekostjeweils auf den Fettgehalt bezogenWürzmittel200 (Gallate und BHA, einzeln oder in Kombination) auf den Fettgehalt bezogenTrockenkartoffeln25 (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln oder in Kombination)Kaugummi Nahrungsergänzungsmittel400 (Gallate, TBHQ, BHT und BHA, einzeln oder in Kombination)Etherische Öle1 000 (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln oder in Kombination)Andere Aromen als etherische Öle100 (Gallate, einzeln oder in Kombination) 200 (TBHQ, BHA, einzeln oder in Kombination)E 315E 316IsoascorbinsäureNatriumisoascorbatGepökelte Fleischerzeugnisse oderhaltbar gemachte Fleischerzeugnisse500Haltbar gemachte oder teilweise haltbar gemachte Fischerzeugnisse1 500Fisch mit roter Haut, gefroren oder tiefgefroren1 500jeweils berechnet als IsoascorbinsäureE 392Extrakt aus RosmarinPflanzenöle (ausgenommen natives Öl und Olivenöl) und Fett, sofern der Gehalt an mehrfach ungesättigten Fettsäuren mehr als 15 % (Massenanteil) des Gesamtfettsäuregehalts beträgt, zur Verwendung in nicht wärmebehandelten Lebensmitteln30 mg/kg(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure) auf den Fettgehalt bezogenFischöle und Algenöl50 mg/kg(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure) auf den Fettgehalt bezogenSchmalz, Rinder-, Geflügel-, Schaf- und SchweinefettFette und Öle für die gewerbliche Herstellung von wärmebehandelten LebensmittelnBratöl und -fett, außer Olivenöl und OliventresterölKnabbererzeugnisse (Snacks auf Getreide-, Kartoffel- oder Stärkebasis)Saucen100 mg/kg(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure) auf den Fettgehalt bezogenFeine Backwaren200 mg/kg(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure) auf den Fettgehalt bezogenNahrungsergänzungsmittel400 mg/kg(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)TrockenkartoffelnEierzeugnisseKaugummi200 mg/kg(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)Milchpulver für VerkaufsautomatenWürzmittelVerarbeitete Nüsse200 mg/kg(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure) auf den Fettgehalt bezogenTrockensuppen und -brühen50 mg/kg(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)Trockenfleisch150 mg/kg(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)Fleisch- und Fischerzeugnisse, außer Trockenfleisch und getrockneter Wurst150 mg/kg(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure) auf den Fettgehalt bezogenGetrocknete Wurst100 mg/kg(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)Aromen1 000 mg/kg(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)Trockenmilch zur Herstellung von Speiseeis30 mg/kg(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)E 5864-HexylresorcinFrische, gefrorene und tiefgefrorene Krebstiere2 als Rückstand in Krebstierfleisch

Anlage 6 ZZulV

(zu § 6 und § 7)In Säuglings- und Kleinkindernahrung zugelassene Zusatzstoffe

(Fundstelle: BGBl. I 2000, 1545 - 1549;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Teil ANahrungen für Säuglinge und Kleinkinder nach Maßgabe der Teile B, C, D und E dürfen E 414 (Gummi arabicum) und E 551 (Siliciumdioxid) enthalten, die sich aus dem Zusatz von Zubereitungen ergeben, die nicht mehr als 150 g/kg an E 414 und nicht mehr als 10 g/kg an E 551 enthalten; ferner ist der Zusatz von E 421 (Mannit) zulässig, sofern dieser als Trägerstoff für Vitamin B(tief)12 dient (Verhältnis Vitamin B(tief)12: Mannit nicht kleiner als 1:1 000). Der Restgehalt an E 414 in dem verzehrfertigen Erzeugnis sollte nicht mehr als 10 mg/kg betragen.Nahrungen für Säuglinge und Kleinkinder nach Maßgabe der Teile B, C, D und E dürfen E 1450 (Stärkenatriumoctenylsuccinat) enthalten, das sich aus dem Zusatz von Vitaminpräparaten oder von Zubereitungen mit mehrfach ungesättigten Fettsäuren ergibt. In dem verzehrfertigen Erzeugnis dürfen nicht mehr als 100 mg/kg E 1450 aus Vitaminpräparaten und nicht mehr als 1 000 mg/kg E 1450 aus Zubereitungen mit mehrfach ungesättigten Fettsäuren enthalten sein.Nahrungen für Säuglinge und Kleinkinder nach Maßgabe der Teile B, C, D und E dürfen E 301 (Natriumascorbat) in den Umhüllungen von Lebensmittelzubereitungen mit mehrfach ungesättigten Fettsäuren auf qs-Ebene enthalten. Der Restgehalt von E 301 in dem verzehrfertigen Erzeugnis darf nicht mehr als 75 mg/l betragen.Teil BIn Säuglingsanfangsnahrung zugelassene ZusatzstoffeE-NummerZusatzstoffHöchstmenge123E 270L(+)-MilchsäureqsE 330CitronensäureqsE 304L-Ascorbylpalmitat10 mg/lE 306Stark tocopherolhaltige Extrakte) E 307Alpha-Tocopherol)10 mg/lE 308Gamma-Tocopherol) E 309Delta-Tocopherol) E 322Lecithine1 g/l 1)E 331Natriumcitrate)2 g/lE 332Kaliumcitrate)einzeln oder kombiniert nach Anlage 10 der DiätenverordnungE 338Phosphorsäurenach Anlage 10 der DiätverordnungE 339Natriumphosphate)1 g/lE 340Kaliumphosphate)ausgedrückt als P(tief)2O(tief)5 einzeln oder kombiniert nach Anlage 10 der DiätenverordnungE 412Guarkernmehl1 g/l,sofern das Erzeugnis teilweise hydrolysiertes Eiweiß enthält und den in Anlage 15 der Diätverordnung festgelegten Bedingungen entsprichtE 471Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren4 g/l 1)E 472cCitronensäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren7,5 g/lfür Erzeugnisse in Pulverform9 g/lfür Erzeugnisse in flüssiger Form, sofern die Erzeugnisse teilweise hydrolysierte Eiweiße, Peptide oder Aminosäuren enthalten und den in Anlage 15 der Diätverordnung festgelegten Bedingungen entsprechen 1)E 473Zuckerester von Speisefettsäuren120 mg/lin Erzeugnissen, die hydrolysierte Eiweiße, Peptide oder Aminosäuren enthalten 1)

1)
Wird einem Lebensmittel mehr als einer der Stoffe E 322, E 471, E 472c und E 473 zugesetzt, so sind bei jedem dieser Stoffe von der für dieses Lebensmittel festgesetzten Höchstmenge die Mengen abzuziehen, in der die jeweils anderen Stoffe in diesem Lebensmittel vorhanden sind.  Teil CIn Säuglingsfolgenahrung zugelassene ZusatzstoffeE-NummerZusatzstoffHöchstmenge123E 270L(+)-MilchsäureqsE 330CitronensäureqsE 304Fettsäureester der Ascorbinsäure10 mg/lE 306Stark tocopherolhaltige Extrakte) E 307Alpha-Tocopherol)10 mg/lE 308Gamma-Tocopherol) E 309Delta-Tocopherol) E 331Natriumcitrate)2 g/lE 332Caliumcitrate)einzeln oder kombiniert nach Anlage 10 der DiätverordnungE 338Phosphorsäurenach Anlage 11 der DiätverordnungE 339Natriumphosphate)1 g/lE 340Kaliumphosphate)ausgedrückt als P(tief)2O(tief)5 einzeln oder kombiniert nach Anlage 10 der DiätverordnungE 440Pektine (nur in gesäuerter Folgenahrung)5 g/lE 322Lecithine1 g/l 1)E 471Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren4 g/l 1)E 407Carrageen0,3 g/l 2)E 410Johannisbrotkernmehl1 g/l 2)E 412Guarkernmehl1 g/l 2)E 472cCitronensäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren7,5 g/lfür Erzeugnisse in Pulverform9 g/lfür Erzeugnisse in flüssiger Form, sofern die Erzeugnisse teilhydrolysierte Eiweißstoffe, Peptide oder Aminosäuren enthalten und den in Anlage 15 der Diätverordnung festgelegten Bedingungen entsprechen 1)E 473Zuckerester von Speisefettsäuren120 mg/lin Erzeugnissen mit hydrolysierten Eiweißstoffen, Peptiden oder Aminosäuren 1)

1)
Wird einem Lebensmittel mehr als einer der Stoffe E 322, E 471, E 472c und E 473 zugesetzt, so sind bei jedem dieser Stoffe von der für dieses Lebensmittel festgesetzten Höchstmenge die Mengen abzuziehen, in der die jeweils anderen Stoffe in diesem Lebensmittel vorhanden sind.

2)
Wird einem Lebensmittel mehr als einer der Stoffe E 407, E 410 und E 412 zugesetzt, so ist bei jedem dieser Stoffe von der für dieses Lebensmittel festgesetzten Höchstmenge die Menge abzuziehen, in der die jeweils anderen Stoffe in diesem Lebensmittel vorhanden sind.  Teil DIn Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder zugelassene ZusatzstoffeE-NummerZusatzstoffLebensmittelHöchstmenge1234E 170Calciumcarbonat)   E 260Essigsäure)E 261Kaliumacetat)E 262Natriumacetate)E 263Calciumacetat)E 270Milchsäure)nur L(+)-Milchsäure)E 325Natriumlactat))E 326Kaliumlactat))E 327Calciumlactat))E 296Äpfelsäure)E 330Citronensäure)(nur zur Korrektur des pH-Wertes)Getreidebeikost und andere BeikostqsE 331Natriumcitrate)E 332Kaliumcitrate)E 333Calciumcitrate)E 507Salzsäure)E 524Natriumhydroxid)E 525Kaliumhydroxid)E 526Calciumhydroxid)E 500Natriumcarbonate)(nur als Backtriebmittel)Getreidebeikost und andere Beikost E 501Kaliumcarbonate)qsE 503Ammoniumcarbonate) E 300Ascorbinsäure) Getränke, Säfte oder Babynahrung auf Obst- und Gemüsebasis0,3 g/kgE 301Natriumascorbat)E 302Calciumascorbat)  Fetthaltige Lebensmittel auf Getreidebasis einschließlich Kekse und Zwieback0,2 g/kg   berechnet als AscorbinsäureE 304Fettsäureester der Ascorbinsäure) Fetthaltige Getreidekost; Kekse; Zwieback oder Babynahrung0,1 g/kgE 306Stark tocopherolhaltige Extrakte) E 307Alpha-Tocopherol) E 308Gamma-Tocopherol) E 309Delta-Tocopherol) E 338Phosphorsäure(nur zur Korrektur des pH-Wertes)Getreidebeikost und andere Beikost1 g/kg, berechnet als P(tief)2O (tief)5E 339Natriumphosphate)  1 g/kg, berechnet als P(tief)2O (tief)5E 340Kaliumphosphate)E 341Calciumphosphate)GetreidekostE 322LecithineKekse oder Zwieback; Lebensmittel auf Getreidebasis; Babynahrung10 g/kgE 471Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren) Kekse oder Zwieback; Lebensmittel auf Getreidebasis; Babynahrung5 g/kgE 472aEssigsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren)E 472bMilchsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren)E 472cCitronensäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren)E 400Alginsäure) Desserts; Pudding E 401Natriumalginat)E 402Kaliumalginat)0,5 g/kgE 404Calciumalginat) E 410Johannisbrotkernmehl) Getreidebeikost und andere Beikost10 g/kgE 412Guarkernmehl)E 414Gummi arabicum)E 415Xanthan) Glutenfreie Lebensmittel auf Getreidebasis20 g/kgE 440Pektine)E 551SiliciumdioxidTrockengetreidekost2 g/kgE 334Weinsäure)nur in L(+)-Form) Kekse oder Zwieback5 g/kgE 335Natriumtartrat))E 336Kaliumtartrat))E 354Calciumtartrat))E 450i) Dinatriumdiphosphat)E 575Glucono-delta-lacton)E 920L-Cystein)Kekse für Säuglinge und Kleinkinder1 g/kgE 1404Oxidierte Stärke)   E 1410Monostärkephosphat)E 1412Distärkephosphat)E 1413Phosphatiertes Distärkephosphat)Getreidebeikost und andere Beikost50 g/kgE 1414Acetyliertes Distärkephosphat)E 1420Acetylierte Stärke)E 1422Acetyliertes Distärkeadipat)E 1450Stärkenatriumoctenylsuccinat)E 333Calciumcitrate 1)In Erzeugnissen auf der Basis von Früchten mit niedrigem ZuckergehaltqsE 341Calciumphosphate 1)in Desserts auf Früchtebasis1 g/kg, berechnet als P(tief)2O (tief)5E 1451Acetylierte oxidierte StärkeGetreidebeikost und andere Beikost50 g/kg

1)
Nicht zugelassen in Säuglings- und Kleinkindernahrung für besondere medizinische Zwecke. Teil EZusatzstoffe, die in Säuglings- und Kleinkindernahrung für besondere medizinische Zwecke zugelassen sind 1)E-NummerZusatzstoffHöchstmengeBesondere Bedingungen1234E 401Natriumalginat1 g/lAb 4 Monaten in Sonderkost mit angepasster Zusammensetzung, die für Stoffwechselstörungen und allgemein für Sondenernährung erforderlich istE 405Propylenglycolalginat200 mg/lAb 12 Monaten in Sonderkost für Kleinkinder mit Kuhmilchunverträglichkeit oder angeborenen StoffwechselstörungenE 410Johannisbrotkernmehl10 g/lAb Geburt in Erzeugnissen zur Verringerung des gastroösophagealen RefluxesE 412Guarkernmehl10 g/lAb Geburt in Erzeugnissen in flüssiger Spezialnahrung, die hydrolysierte Eiweißstoffe, Peptide oder Aminosäuren enthält und den in Anlage 15 der Diätverordnung festgesetzten Bedingungen entsprichtE 415Xanthan1,2 g/lAb Geburt zur Verwendung in Erzeugnissen auf Aminosäure- oder Peptidbasis für Patienten, die Probleme der Eiweißmalabsorption haben, sowie für Patienten mit gastrointestinalen Störungen oder angeborenen StoffwechselstörungenE 440Pektine10 g/lAb Geburt in Erzeugnissen, die bei Magen-Darm-Störungen verwendet werdenE 466Natriumcarboxmethylcellulose10 g/l oder kgAb Geburt in Erzeugnissen zur diätetischen Behandlung von angeborenen Störungen des FettsäurestoffwechselsE 471Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren5 g/lAb Geburt in Spezialkost, vor allem eiweißfreie LebensmittelE 472cZitronensäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren7,5 g/l für Erzeugnisse in Pulverform)   ab Geburt9 g/l für Erzeugnisse in flüssiger Form) E 473Zuckerester von Speisefettsäuren Speisefettsäuren120 mg/lErzeugnisse mit hydrolysierten Eiweißstoffen, Peptiden und AminosäurenE 1450Stärkenatriumoctenylsuccinat20 g/lIn Säuglingsanfangsnahrung und -folgenahrung

1)
Ferner gelten, soweit dort nichts anderes geregelt ist, die Zulassungen nach Maßgabe der Teile B, C und D.

Anlage 6a ZZulV

(zu § 6a) Zusatzstoffe, die für Trinkwasser zugelassen sind

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2007, 1399 - 1400)E-NummerZusatzstofftechnologischer ZweckHöchstmenge1234E 170CalciumcarbonatEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, des Calciumgehaltes, der SäurekapazitätqsE 509CalciumchloridEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, des Calciumgehaltes, der SäurekapazitätqsE 516CalciumsulfatEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, des Calciumgehaltes, der SäurekapazitätqsE 526CalciumhydroxidEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, des Calciumgehaltes, der SäurekapazitätqsE 529CalciumoxidEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, des Calciumgehaltes, der SäurekapazitätqsE 507SalzsäureEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der SäurekapazitätqsE 500 INatriumcarbonatEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der SäurekapazitätqsE 500 IINatriumhydrogencarbonatEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der SäurekapazitätqsE 501 IKaliumcarbonatEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der SäurekapazitätqsE 501 IIKaliumhydrogencarbonatEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der SäurekapazitätqsE 525KaliumhydroxidEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der SäurekapazitätqsE 524NatriumhydroxidEinstellung des pH-WertesqsE 513SchwefelsäureEinstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der SäurekapazitätqsE 174Silber,Konservierung, nur bei nicht systematischem Gebrauch0,08 mg/l, berechnet als Silber-Silberchlorid,-Silbersulfat,-Natriumsilberchloridkomplex,-Silbernitrat

Anlage 7 ZZulV

(zu § 5 Abs. 1)Zusatzstoffe für bestimmte technologische Zwecke

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 268 - 269;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

1)
"Konservierungsstoffe" sind Stoffe, die die Haltbarkeit von Lebensmitteln verlängern, indem sie sie vor den schädlichen Auswirkungen von Mikroorganismen schützen.

2)
"Antioxidationsmittel" sind Stoffe, die die Haltbarkeit von Lebensmitteln verlängern, indem sie sie vor den schädlichen Auswirkungen der Oxidation, wie Ranzigwerden von Fett und Farbveränderungen, schützen.

3)
"Trägerstoffe einschließlich Trägerlösungsmittel“ sind Stoffe, die verwendet werden, um einen Lebensmittelzusatzstoff oder ein Aroma zu lösen, zu verdünnen, zu dispergieren oder auf andere Weise physikalisch zu modifizieren, ohne seine Funktion zu verändern (und ohne selbst eine technologische Wirkung auszuüben), um dessen Handhabung, Einsatz oder Verwendung zu erleichtern.

4)
"Säuerungsmittel" sind Stoffe, die den Säuregrad eines Lebensmittels erhöhen und/oder diesem einen sauren Geschmack verleihen.

5)
"Säureregulatoren" sind Stoffe, die den Säuregrad oder die Alkalität eines Lebensmittels verändern oder steuern.

6)
"Trennmittel" sind Stoffe, die die Tendenz der einzelnen Partikel eines Lebensmittels, aneinander haften zu bleiben, herabsetzen.

7)
"Schaumverhüter" sind Stoffe, die die Schaumbildung verhindern oder verringern.

8)
"Füllstoffe" sind Stoffe, die einen Teil des Volumens eines Lebensmittels bilden, ohne nennenswert zu dessen Gehalt an verwertbarer Energie beizutragen.

9)
"Emulgatoren" sind Stoffe, die es ermöglichen, die einheitliche Dispersion zweier oder mehrerer nichtmischbarer Phasen, wie z.B. Öl und Wasser, in einem Lebensmittel herzustellen oder aufrechtzuerhalten.

10)
"Schmelzsalze" sind Stoffe, die in Käse enthaltene Proteine in eine dispergierte Form überführen und hierdurch eine homogene Verteilung von Fett und anderen Bestandteilen herbeiführen.

11)
"Festigungsmittel" sind Stoffe, die dem Zellgewebe von Obst und Gemüse Festigkeit und Frische verleihen bzw. diese erhalten oder die zusammen mit einem Geliermittel ein Gel erzeugen oder festigen.

12)
"Geschmacksverstärker" sind Stoffe, die den Geschmack und/oder Geruch eines Lebensmittels verstärken.

13)
"Schaummittel" sind Stoffe, die die Bildung einer einheitlichen Dispersion einer gasförmigen Phase in einem flüssigen oder festen Lebensmittel ermöglichen.

14)
"Geliermittel" sind Stoffe, die Lebensmitteln durch Gelbildung eine verfestigte Form geben.

15)
"Überzugmittel (einschließlich Gleitmittel)" sind Stoffe, die der Außenoberfläche eines Lebensmittels ein glänzendes Aussehen verleihen oder einen Schutzüberzug bilden.

16)
"Feuchthaltemittel" sind Stoffe, die das Austrocknen von Lebensmitteln verhindern, indem sie die Auswirkungen einer Atmosphäre mit geringem Feuchtigkeitsgehalt ausgleichen, oder Stoffe, die die Auflösung eines Pulvers in einem wäßrigen Medium fördern.

17)
"Modifizierte Stärken" sind durch ein- oder mehrmalige chemische Behandlung aus eßbaren Stärken gewonnene Stoffe. Diese eßbaren Stärken können einer physikalischen oder enzymatischen Behandlung unterzogen und durch Säure- oder Alkalibehandlung dünnkochend gemacht oder gebleicht worden sein.

18)
"Packgase" sind Gase außer Luft, die vor oder nach dem Lebensmittel oder gleichzeitig mit diesem in das entsprechende Behältnis abgefüllt worden sind.

19)
"Treibgase" sind Gase, die ein Lebensmittel aus seinem Behältnis herauspressen.

20)
"Backtriebmittel" sind Stoffe oder Kombinationen von Stoffen, die Gas freisetzen und dadurch das Volumen eines Teigs vergrößern.

21)
"Komplexbildner" sind Stoffe, die mit Metallionen chemische Komplexe bilden.

22)
"Stabilisatoren" sind Stoffe, die es ermöglichen, den physikalisch-chemischen Zustand eines Lebensmittels aufrechtzuerhalten; zu den Stabilisatoren zählen Stoffe, die es ermöglichen, die einheitliche Dispersion zweier oder mehrerer nicht mischbarer Phasen in einem Lebensmittel aufrechtzuerhalten, Stoffe, durch welche die vorhandene Farbe eines Lebensmittels stabilisiert, bewahrt oder intensiviert wird, und Stoffe, die die Bindefähigkeit eines Lebensmittels verbessern, einschließlich der Bildung von Proteinvernetzungen, die die Bindung von Lebensmittelstücken in rekonstituierte Lebensmittel ermöglichen.

23)
"Verdickungsmittel" sind Stoffe, die die Viskosität eines Lebensmittels erhöhen.

24)
"Kaumasse" ist die nur zum Kauen bestimmte nicht verdauliche Zubereitung, die als Grundstoff für die Herstellung von Kaugummi bestimmt und nicht zum Verschlucken bestimmt ist.

25)
"Mehlbehandlungsmittel" sind Stoffe - außer Emulgatoren -, die dem Mehl oder dem Teig zugefügt werden, um deren Backfähigkeit zu verbessern.