Auf die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Zuschlag finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Beschwerde nur insoweit Anwendung, als nicht in den §§ 97 bis 104 ein anderes vorgeschrieben ist.
BGH, URTEIL vom 5.10.2013,
Az. V ZR 155/12
Ihm können aber - ebenso wie bei der Rückabwicklung nach erfolgreicher Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Zuschlag (vgl. § 96 ZVG i.V. m. § 569 Abs. 1 Satz 3 ZPO sowie dazu BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - IXa ZB 76/04, Fa-mRZ 2005, 200) - Bereicherungsansprüche gegen diejenigen Gläubiger zustehen (Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 96 Rn. 3.7; Kirberger, Rpfleger 1975, 43, 44 mwN; vgl. auch MünchKomm-ZPO/Gruber, 4. Aufl., § 817 Rn. 15 zur Versteigerung schuldnerfremder beweglicher Sachen), denen der Erlös ausgekehrt worden ist; subsidiär kommen auch Amtshaftungsansprüche in Betracht.
BGH, URTEIL vom 2.6.1965,
Az. V ZR 269/62
d) Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts befassen sich mit der Ansicht der Klägerin, der Beklagte hätte mit einer fristgerecht eingelegten Beschwerde auch die jetzt naher vorgetragenen, dem Versteigerungsgericht bei der Erteilung des Zuschlags aber nicht bekannten Einzelheiten Uber die von Frau BflHBin Angriff genommene Kreditbeschaffung noch Vorbringen können und müssen, und der hierdurch aufgeworfenen Frage, ob die Zuschlagsbeschwerde überhaupt auf neue, dem Versteigerungsgericht bei der Erteilung des Zuschlags nicht bekannte Tatsachen und Beweismittel gestützt werden kann» - Biese in der Rechtsprechung und dem Schrifttum sehr umstrittene , Firage (vgl* die Übersichten bei KG NJW 1957, 124-0 und Wilhelmi/Vogel/Zeller aaO § 1 Arnn, 316 b S« 161 ff) wird 1 vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum dahin beantwortet, daß dies mit Rücksicht auf die besondere Regelung,' welche die Zuschlagsbeschwerde, im Zwangsversteigerungsgesetz erfahren hat, nicht der Fall ist und dies auch dann gilt, wenn es sich um die Voraussetzungen des § 765 a* ZPO handelt« Bas Zwangsversteigerungsgesetz ist Uber § 869 ZPO als Teil der Zivilprozeßordnung anzusehen (Baumbach/Lauterbach, ZPO 28« Aufl« § 869 Anm«, l)o Es stellt dieser gegenüber aber, ein Sondergesetz dar mit der Folge, daß die in ihm enthaltenen Vorschriften denen der Zivilprozeßordnung vorgehen« Hinsichtlich der hier in Frage stehenden Zuschlagsbeschwerde ist nun in § 96 ZVG bestimmt, daß auf sie die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die sofortige.