Gegen eine Entscheidung, die vor der Beschlußfassung über den Zuschlag erfolgt, kann die sofortige Beschwerde nur eingelegt werden, soweit die Entscheidung die Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens betrifft.
BGH, BESCHLUSS vom 4.5.2012,
Az. V ZB 194/11
Zwar stellt die Zurückweisung der Anmeldung eines Vorrechts nur eine unselbständige Zwischenentscheidung dar, die nicht nach § 95 ZVG mit der sofortigen Beschwerde ange-fochten werden kann (vgl. LG Augsburg, Rpfleger 2001, 92; Hintzen in Dass-Ier/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 95 Rn. 62; Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 45 Rn. 9); nach § 95 ZVG anfechtbar sind aber die Beschlüsse, mit denen das Vollstreckungsgericht eine dem Antrag entsprechende Vollstreckungsanordnung nach § 19 oder § 27 ZVG ablehnt.
BGH, URTEIL vom 2.6.1965,
Az. V ZR 269/62
schon nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin in Verbindung mit dem unstreitigen Sachverhalt für den mit der Klage geltend' gemachten Schaden nicht ursächlich gewesen sei«, Auch bei fristgerecht eingelegter Beschwerde würde der Beklagte, so führt das Berufungsgericht aus, den Zuschlag und damit den Eigentumswechsel an dem Grundstück Bflfetraße^) in nicht verhindert haben» a) Bas Berufungsgericht lehnt ohne Rechtsirrtum zunächst die Ansicht der Klägerin als unbegründet ab, die (sofortige) Beschwerde gegen die Erteilung des Zuschlags hätte nach §§ 100, 83 Kr» 6 ZVG schon deshalb Erfolg haben müssen, weil eine Entscheidung über den Zuschlag nicht vor der Entschei-dung über die Beschwerde vom ifO* März 1956 gegen den die Einstellung des Verfahrens ablehnenden Beschluß vom 1» März 1956 hätte ergehen dürfen» Die Beschwerde vom 10« März 1956 war zwar als sofortige Beschwerde zulässig (§ 95 ZVG, § 793 ZPO) und ist auch formund fristgerecht eingelegt worden» Da sie aber keine aufschiebende Wirkung hatte (§ 572 ZPO), war das Versteigerungsgericht nicht gehindert, das Versteigerungsver-fahren durch Beschlußfassung und Verkündung der' Entscheidung über den Zuschlag fortzusetzen« Es konnte daher ohne Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften vor der Entscheidung der Beschwerde vom 10« März 1956 den Zuschlag erteilen (Wilhelm!/ Vogel/ZellerZVG 6. Aufl» § 1 Anm« 283; vgl» BVerfGE 15, 219, 222)o Da die Beschwerde vom 10» März 1956 erst nach dem Schluß der Versteigerung (welcher der Schluß des Bietens in dem Termin vom 7° März 1956 war, vgl» Wilhelmi/Vogel/Zeller, aaO §74 Anm„ 5) eingelegt wurde und nach § 33 ZVG, wenn' ein Grund zur Aufhebung oder zur einstweiligen Einstellung des Verfahrens oder zur Aufhebung des Termins vorliegt, die Entscheidung nur durch Versagung des Zuschlags erfolgen darf, war die Be-