BGH, BESCHLUSS vom 5.6.2004,
Az. IXa ZB 46/04
Denn diese Vorschrift erlaubt im Gegensatz zur Vorgängerregelung des § 761 ZPO a.F., nach der jede Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen von einer richterlichen Anordnung abhängig war, Vollstreckungshandlungen des Gerichtsvollziehers zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen außerhalb von Wohnungen ohne eine besondere richterliche Anordnung (vgl. LG Regensburg DGVZ 1999, 173; Musielak/Voit, aaO § 909 Rn. 23; Thomas/Putzo, aaO § 758a Rn. 27).