Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
BGH, URTEIL vom 2.4.2012,
Az. VI ZR 37/11
Neu vorgetragene Tatsachen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie unstreitig sind und für die Entscheidung materiellrechtlich Bedeutung haben, sofern schützenswerte Belange der Gegenpartei nicht entgegenstehen (st. Rspr., zu § 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1998 - IX ZR 272/96, BGHZ 139, 214, 220 ff. mwN).
BGH, BESCHLUSS vom 4.9.2011,
Az. IX ZB 148/11
Wird der Rechtsstreit durch das Urteil des Revisionsgerichts insgesamt beendet, können dagegen neue Tatsachen und Beweismittel, die einen Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 7b ZPO darstellen, grundsätzlich nicht entgegen § 559 Abs. 1 ZPO (§ 561 ZPO a.F.) vom Revisionsgericht berücksichtigt werden (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2000, aaO unter II.
BGH, BESCHLUSS vom 4.9.2011,
Az. IX ZB 149/11
Wird der Rechtsstreit durch das Urteil des Revisionsgerichts insgesamt beendet, können dagegen neue Tatsachen und Beweismittel, die einen Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 7b ZPO darstellen, grundsätzlich nicht entgegen § 559 Abs. 1 ZPO (§ 561 ZPO a.F.) vom Revisionsgericht berücksichtigt werden (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2000, aaO unter II.
BGH, URTEIL vom 3.11.2006,
Az. XII ZR 190/06
Dort kann ein Hilfsantrag nicht mehr zu dem Hauptantrag erhoben werden, weil darin eine Klageänderung liegt, die in der Revision nicht mehr statthaft ist (BGHZ28, 136, 137 m. zust. An. Fischer LM § 561 ZPO Nr. 20 in einem Fall, in dem das Berufungsgericht über den Hilfsantrag sachlich nicht entschieden hatte; BFHE 137, 478 in einem Fall, in dem das Berufungsgericht - wie hier - auch den Hilfsantrag als unbegründet abgewiesen hatte; Wieczorek/Schütze/Prütting ZPO 3. Aufl. § 559 Rdn. 34; Gottwald, Die Revisionsinstanz als Tatsacheninstanz S. 371; a.A. Schiller, Die Klageänderung in der Revisionsinstanz in Zivilsachen S. 60, 180 f.).
BGH, BESCHLUSS vom 3.0.2006,
Az. XII ZB 224/04
Dabei ist es abweichend von § 561 Abs. 2 ZPO an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gebunden, sondern insbesondere dazu berufen, die Beweislage selbständig zu würdigen (vgl. Senatsurteil vom 2. November 1988 - IVb ZR 109/87 - BGH-DAT und JURIS unter 1. m.N., insoweit in FamRZ 1989, 373 f. nicht abgedruckt).
BGH, URTEIL vom 4.6.2003,
Az. IX ZR 333/00
Zwar legt der Bundesgerichtshof die Vorschrift des § 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. einschränkend in dem Sinne aus, daß Tatsachen, die sich erst während des Revisionsverfahrens ereignen, in die rechtliche Beurteilung einbezogen werden, sofern sie unstreitig sind und schutzwürdige Belange einer Partei nicht entgegenstehen (BGHZ 104, 215, 221; 139, 214, 221).
BGH, Urteil vom 3.10.2001,
Az. zu je 1/2
In einem solchen Fall ist vielmehr durch die Zulassung neuen Vorbringens im Revisionsverfahren eine rasche und endgültige Streitbereinigung herbeizuführen (BGHZ 85, 288, 290; Senatsurteil vom 24. November 1982 - IVb ZR 314/81 - NJW 1983, 451, 453; BGH, Urteil vom 9. Juli 1998 - IX ZR 272/96-NJW 1998, 2972, 2974 f. jeweils m.N.; ebenso: MünchKomm-ZPO/Wenzel 2. Aufl. §561 ZPO Rdn. 30; Musielak/Ball ZPO 2. Aufl. §561 ZPO Rdn. 10; Zöller/Gummer aaO § 561 ZPO Rdn. 7; weitergehend: Stein/Jonas/Grunsky aaO § 561 ZPO Rdn. 24).
BGH, Urteil vom 3.10.2001,
Az. zu je 1/2
Denn ein Zwang zu dem Vortrag neuer Tatsachen in der Revisionsinstanz besteht angesichts des grundsätzlichen Ausschlusses neuen Tatsachenvortrags gemäß § 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht (BGH, Urteil vom 9. Juli 1998 aaO S. 2975).
BVerfG, vom 2.9.2001,
Az. 1 BvR 1060/02
bb) Soweit der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde zurück gewiesen hat, hat er sich an dem in § 561 ZPO enthaltenen Rechtsgrundsatz sowie der Handhabung der übrigen obersten Bundesgerichte orientiert, die den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gleichfalls dort ablehnen, wo der Rechtsstreit im Ergebnis zutreffend - wenn auch aus einem von dem Berufungsgericht übersehenen rechtlichen Gesichtspunkt heraus - entschieden worden ist (vgl. BGH, NJW 2003, S. 3205 <3206> m.w.N. der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts).
BVerfG, vom 2.9.2001,
Az. 1 BvR 1060/02
bb) Soweit der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde zurück gewiesen hat, hat er sich an dem in § 561 ZPO enthaltenen Rechtsgrundsatz sowie der Handhabung der übrigen obersten Bundesgerichte orientiert, die den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gleichfalls dort ablehnen, wo der Rechtsstreit im Ergebnis zutreffend - wenn auch aus einem von dem Berufungsgericht übersehenen rechtlichen Gesichtspunkt heraus - entschieden worden ist (vgl. BGH, NJW 2003, S. 3205 <3206> m.w.N. der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts).
BGH, Urteil vom 4.4.2001,
Az. 1 ZR 189/99
Es wäre nach dem der Revisionsentscheidung gemäß § 561 ZPO zugrundezulegenden Sachund Streitstand inhaltlich ebenso ergangen, wenn die Beklagte zu 3 nicht säumig gewesen wäre (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.).
BGH, URTEIL vom 4.10.1998,
Az. VIII ZR 342/97
Allerdings hat der Bundesgerichtshof in Einzelfällen von der Aufhebung eines Berufungsurteils ohne Tatbestand abgesehen, wenn die in der Revisionsinstanz erforderliche Nachprüfung der Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt (§ 561 ZPO) deswegen möglich war, weil sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung hinreichend deutlich aus den Entscheidungsgründen ergaben (vgl. z.B. BGH, Urteile vom 12. Mai 1993 und 28. Juni 1995 aaO).
BGH, BESCHLUSS vom 3.10.1998,
Az. VIII ZB 12/98
Insoweit kann der Senat den Partnerschaftsvertrag der Parteien unabhängig davon, ob § 561 ZPO gemäß der Ansicht der Klägerin im Verfahren der weiteren sofortigen Beschwerde nach § 17 a Abs.4 Satz 4 GVG entsprechende Anwendung findet (vgl. zur Anwendbarkeit des § 549 ZPO: BGHZ 133, 240, 244 f), schon deswegen selbst auslegen, weil der formularmäßige Vertrag von der bundes-
BGH, BESCHLUSS vom 5.9.1998,
Az. IX ZR 128/97
Selbst wenn diese neue Rechtsprechung - gemäß der Ansicht der Revision - auf die vorliegende Bürgschaft anzuwenden sein sollte, so haftet der Beklagte, der sich als Geschäftsführer - und Gesellschafter mit einem Geschäftsanteil von 20 % - für Schulden der GmbH aus der Geschäftsverbindung mit der Klägerin verbürgt hat, weil er - ausgehend von seinem Vorbringen in den Tatsacheninstanzen (§ 561 Abs. 1 ZPO) - Art und Höhe der Kreditverbindlichkeiten der Hauptschuldnerin beeinflussen konnte (vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember 1997 - IX ZR 274/96, WM 1998, 235, z.V.b. in BGHZ 137, 292; Beschl. v. 24. September 1996
BGH, URTEIL vom 4.6.1998,
Az. IX ZR 272/96
a) Der grundsätzliche Ausschluß neuer tatsächlicher Umstände gemäß § 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO trägt dem Charakter der Revisionsinstanz Rechnung, die keine Tatsachen-, sondern eine Rechtsinstanz ist (vgl. Mattem JZ 1963, 649, 653), und dient zugleich der Entlastung des Revisionsgerichts von dem mit der Feststellung von Tatsachen, insbesondere einer Beweiserhebung verbundenen zusätzlichen Arbeitsaufwand (BAG aaO; Stein/Jonas/Grunsky aaO § 561 Rdn. 24; Gottwald, Die Revisionsinstanz als Tatsacheninstanz S. 314).
BGH, URTEIL vom 5.5.1998,
Az. V ZR 356/96
Der Wegfall des Rechtsschutzinteresses ist vom Revisionsgericht, unbeschadet des § 561 ZPO, zu beachten (vgl. BGH, Urt. v. 16. Dezember 1977, I ZR 236/73, WM 1978, 439).
BGH, URTEIL vom 4.3.1998,
Az. I ZR 205/95
Es wäre nach dem der Revisionsentscheidung gemäß § 561 ZPO zugrundezulegenden Sachund Streitstand inhaltlich ebenso ergangen, wenn der Beklagte zu 2 nicht säumig gewesen wäre (vgl. BGHZ 37, 79, 81).
BGH, URTEIL vom 4.3.1998,
Az. I ZR 204/95
Es wäre nach dem der Revisionsentscheidung gemäß § 561 ZPO zugrundezulegenden Sachund Streitstand inhaltlich ebenso ergangen, wenn die Beklagten nicht säumig gewesen wären (vgl. BGHZ 37, 79, 81).
BGH, vom 5.11.1997,
Az. V ZR 250/96
Der Senat kann die unterbliebene ergänzende Vertragsauslegung aufgrund der seiner Nachprüfung unterliegenden tatsächlichen Grundlagen (§ 561 ZPO) nachholen, weil die hierzu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind (BGHZ 16,
BGH, URTEIL vom 2.11.1997,
Az. X ZR 23/96
Soweit die Revisionserwiderung neues tatsächliches Vorbringen anführt, kann dies bei der Sachentscheidung des Revisionsgerichts nach § 561 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigt werden (BGHZ 42, 332, 333) .
BGH, BESCHLUSS vom 5.9.1997,
Az. IX ZR 198/96
Die entsprechende tatrichterliche Auslegung aufgrund einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände ist möglich (vgl. BGHZ 109, 171, 177) und damit für das Revisionsgericht verbindlich (§ 561 Abs. 2 ZPO).
BGH, URTEIL vom 3.4.1997,
Az. VIII ZR 8/97
Allerdings hat der Bundesgerichtshof in Einzelfällen von der Aufhebung eines Berufungsurteils ohne Tatbestand abgesehen, wenn die in der Revisionsinstanz erforderliche Nachprüfung der Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt (§ 561 ZPO) deswegen möglich war, weil sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung hinreichend deutlich aus den Entscheidungsgründen ergaben (vgl. z.B. BGH, Urteile vom 12. Mai 1993 und 28. Juni 1995 aaO).
BGH, BESCHLUSS vom 3.4.1997,
Az. VIII ZR 82/96
§ 561 Abs. 1 ZPO steht dem nicht entge gen, weil dies Vorbringen, wie noch auszuführen ist, die Prozeßführungsbefugnis des Beklagten zu 1 und damit eine auch vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfende Frage betrifft (BGHZ 28, 13, 16).
BGH, Urteil vom 3.2.1997,
Az. IV ZR 275/96
Es ist anerkannt, daß ein Berufungsurteil ohne Tatbestand dann nicht aufgehoben werden muß, wenn sich seine tatsächlichen Grundlagen in einer § 561 ZPO genügenden Weise hinreichend deutlich aus den Entscheidungsgründen ergeben (Senatsurteil vom 28. Juni 1995 - IV ZR 89/94 - BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 11).
BGH, URTEIL vom 3.11.1996,
Az. IV ZR 268/95
In solchen Einzelfällen kann das Ziel der Revisionsinstanz, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, § 561 ZPO, erreicht werden durch den für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichenden Tatbestandsteil der Entscheidungsgründe (BGH, Urteil vom 28.6.1995 aaO).
BGH, URTEIL vom 3.8.1996,
Az. VIII ZR 148/95
Allerdings hat der Bundesgerichtshof in Einzelfällen von der Aufhebung eines Berufungsurteils ohne Tatbestand abgesehen, wenn die in der Revisionsinstanz erforderliche Nachprüfung der Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt (§ 561 ZPO) deswegen möglich war, weil sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung hinreichend deutlich aus den Entscheidungsgründen ergaben (vgl. z.B. BGH, Urteile vom 12. Mai 1993 und 28. Juni 1995 aaO).
BGH, URTEIL vom 4.11.1995,
Az. III ZR 141/93
6 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Regelung des § 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1992 - XI ZR 166/91 = aaO).
BGH, Urteil vom 2.9.1995,
Az. XI ZR 230/94
Da es jedoch um eine Prozeßvoraussetzung geht, die in jeder Lage-‘des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz von amtswegen zu prüfen ist, kann der erkennende Senat in Abweichung von § 561 Abs. 1 ZPO, also auch unter Berücksichtigung neuen Vorbringens, selbständig Feststellungen darüber treffen, ob die Voraussetzungen der gesetzlichen Prozeßführungsbefugnis nach § 20 b Abs. 2 PartG/DDR im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung Vorgelegen haben (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1987 - II ZR 21/87 = NJW 1988, 1585, 1587; BGHZ 31, 279, 281 ff.).
BGH, Urteil vom 3.4.1995,
Az. XI ZR 195/94
a) Die tatrichterliche Feststellung, unstreitig sei Anlaß der Bürgschaftserklärung die Erhöhung des Limits des Kontokorrentkredits an den Hauptschuldner gewesen, bindet das Revisionsgericht nicht, weil sie in Widerspruch zu anderen Feststellungen des Berufungsgerichts steht (§ 561 ZPO; vgl. BGH, Urt. v. 5. November 1968 - VI ZR 179/67, MDR 1969, 133; v. 17. April 1996 - VIII ZR 95/95, NJW 1996, 2235, 2236).
BGH, URTEIL vom 3.10.1992,
Az. VIII ZR 211/91
3) Der Senat kann nicht selbst entscheiden (§ 561 Abs.3 Nr. 1 ZPO), da es - wie dargelegt - noch weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf.Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der Schriftsatz der Klägerin vom 29. Dezember 1989, dessen Inhalt die Revision als vom Berufungsgericht übergangen sieht, Gegenstand der revisionsrechtlichen Überprüfung sein dürfte, obwohl er in den Tatbestand des Berufungsurteils weder ausdrücklich noch durch allgemeine Bezugnahme Eingang gefunden hat (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1981 - IVa ZR 55/80 - NJW 1981, 1848; Urteil vom 3. November 1982 - IVa ZR 39/81 - WM 1983, 128, 129; Urteil vom 16. Mai 1990 - IV ZR 64/89 - VersR 1990, 974; abweichend Urteil vom 16. Juni 1992 - XI ZR 166/91 - WM 1992, 1269, 1271).
BGH, URTEIL vom 5.8.1992,
Az. V ZR 84/91
Aber auch wenn man davon ausginge, daß das Berufungsgericht die Bereitschaft der Klägerin zur kostenfreien Umplanung nicht festgestellt (§§ 561 Abs. 2, 286 ZPO), sondern in den Entscheidungsgründen als unstreitigen Parteivortrag wiedergegeben habe (§,§ 561 Abs. 1 Satz 1, 138 Abs.3 ZPO; zu beidem vgl. BGH, Urt. v. 27. April 1988,
BGH, Urteil vom 4.4.1991,
Az. IX ZB 81/90
Für die entsprechende Vorschrift des Revisisionsrechts (§ 561 ZPO) ist jedoch anerkannt, daß das Revisionsgericht die zur Berurteilung des Vorliegens von Sachurteilsvoraussetzungen nötigen tatsächlichen Feststellungen ohne Bindung an den Tatrichter, in jeder Richtung selbst zu treffen hat (BGHZ 31, 279, 281 f).
BGH, URTEIL vom 5.11.1990,
Az. V ZR 223/89
Dieses neue Vorbringen wäre entgegen § 561 Abs. 1 ZPO auch im Re-visionsrechtszug zu beachten, da es sich auf eine Prozeßfortführungsvoraussetzung bezieht (vgl. BGHZ 85, 288, 290 m.N.).
BGH, URTEIL vom 5.10.1990,
Az. V ZR 91/89
Der Senat kann dies, da es sich um eine Tatfrage handelt (BGHZ 40, 332, 334; BGH Urt. v. 27. November 1985, IVa ZR 68/84, NJW 1986, 1036, 1037), auch nicht nachholen (§ 561 ZPO).
BGH, URTEIL vom 2.9.1990,
Az. XI ZR 352/89
Mit diesen Feststellungen ist das neue und deshalb schon nach § 561 ZPO unbeachtliche Vorbringen der Revision, der Beklagte habe aus dem Verhalten der beiden Sparkassenangestellten nach Treu und Glauben den Schluß ziehen dürfen, die Klägerin wolle die an ihn bewirkte Leistung in jedem Falle gegen sich gelten lassen, einerlei wie der Rechtsgrund beschaffen sei (vgl. BGHZ 32, 273, 278), nicht vereinbar.
BGH, URTEIL vom 5.9.1990,
Az. V ZR 105/89
Die Beschränkungen des § 561 ZPO gelten nicht für solchen neuen Tatsachenvortrag, der für die Feststellung der Prozeßvoraussetzungen erforderlich ist (BGHZ 85, 288, 290).
BGH, URTEIL vom 2.8.1990,
Az. XI ZR 142/89
7 Der Umstand, daß die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Hauptschuldners Schatz während des Revisionsverfahrens mangels Masse abgelehnt worden und die Bürgschaftsschuld der Gemeinschuldnerin nunmehr fällig ist, ist vom Senat zwar trotz § 561 ZPO zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 1974 - II ZR 132/73, NJW 1975, 442, 443), hat die Rechtslage zugunsten der Beklagten aber nicht verändert.
BGH, URTEIL vom 5.1.1990,
Az. V ZR 149/88
Dieses Vorbringen unterliegt revisionsgerichtlicher Beurteilung nach § 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO, da der Tatbestand des Berufungsurteils auf die Schriftsätze Bezug nimmt (BGH Urt. v. 3. November 1982, IVa ZR 39/81, NJW 1983, 885, 886).
BGH, URTEIL vom 3.8.1989,
Az. IVb ZR 60/88
Die erstmals in der Revisionsinstanz von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit der Zugewinnausgleichsforderung ist schon deshalb unbeachtlich, weil sie als neues Verteidigungsmittel im Sinne der Zivilprozeßordnung (vgl. BGHZ 91, 293, 303) nicht mehr zu dem Parteivorbringen gehört, das gemäß § 561 ZPO der Beurteilung des Revisionsgerichtes unterliegt.
BGH, BESCHLUSS vom 3.2.1989,
Az. 1 PBvU 1/79
§ 561 Abs. 2 ZPO unbeachtlich (vgl. Senatsurteil vom 1. April 1987 - IVb ZR 41/86 = FamRZ 1987, 682, 683? auch BGHZ 65, 30, 35).
BGH, URTEIL vom 4.1.1987,
Az. III ZR 148/85
Die Vorschrift des S 543 Abs. 1 ZPO, auf die sich das Berufungsgericht für seine Verfahrensweise bezogen hat, findet hinsichtlich des Tatbestandes auf Berufungsurteile, gegen die die Revision möglich ist, keine Anwendung (BGH, Urteil vom 27. Mai 1981 - IVa ZR 55/80 = LM § 561 ZPO Nr. 47).
BGH, Urteil vom 5.5.1986,
Az. V ZR 96/85
Da sich diese Rechtsfolge aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ergibt (§ 561 ZPO), ist - durch Versäumnisurteil (BGHZ 37, 79) -das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
BGH, URTEIL vom 4.9.1985,
Az. IX ZR 73/85
Es muß das jedoch nicht tun, kann vielmehr, falls für die Feststellung der Prozeßfähigkeit ausreichende tatsächliche Unterlagen fehlen, die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen (vgl. BGH, Urt. v. 4. Juni 1969 - IV ZR 729/68, FamRZ 1969, 477, 478; Stein/Jonas/Grunsky, § 561 ZPO Rdnr. 26; Zöller/Schneider, § 561 ZPO Rdnr. 9; Baumbach/ Lauterbach/Albers, § 561 ZPO An. 3 C; einschränkend BGH, Urt. v. 21. Juni 1976 - III ZR 22/75, NJW 1976, 1940, 1941) Im vorliegenden Fall erscheint die Zurückverweisung angebracht, weil die Prozeßfähigkeit bisher tatrichterlich über haupt nicht geprüft worden ist.
BGH, URTEIL vom 4.2.1984,
Az. III ZR 162/82
a) Soweit die Revision damit unter Hinweis auf die Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 1. März 1982 (II ZR 23/81 = BGHZ 83, 341, 344/343) vorbringt, die Kläger hätten infolge der - amtspflichtwidrigen - Einwirkung des BAK auf die Gesellschaftsverträge im späteren Konkurs der SKB Schadensersatzansprüche wegen des Verlustes der Einlage nicht geltend machen können, stellt sie das Klagebegehren auf eine neue tatsächliche Grundlage, die nach § 561 ZPO vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden kann.
BGH, URTEIL vom 4.2.1984,
Az. III ZR 15/83
a) Soweit die Revision damit unter Hinweis auf die Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 1. März 1982 (II ZR 23/81 = BGHZ 83, 341, 344/345) vorbringt, der Kläger habe infolge der - amtspflichtwidrigen - Einwirkung des BAK auf die Gesellschaftsverträge im späteren Konkurs der SKB einen Schadensersatzanspruch wegen des Verlustes der Einlage nicht geltend machen können, stellt sie das Klagebegehren auf eine neue tatsächliche Grundlage, die nach § 561 ZPO vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden kann.
BGH, URTEIL vom 4.9.1983,
Az. III ZR 61/82
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 561 Abs. 1 ZPO einschränkend dahin auszulegen, daß von Amts wegen zu berücksichtigende Tatsachen vom Revisionsgericht auch berücksichtigt werden können, wenn sie sich erst während des Revisionsverfahrens ereignet haben (BGHZ 85, 288, 290 m.w.Nachw.).
BGH, URTEIL vom 3.10.1982,
Az. IVa ZR 39/81
Aus diesem Grunde darf das Revisionsgericht nur das Parteivorbringen berücksichtigen, das sich aus dem Tatbestand (und den dort in Bezug genommenen Schriftsätzen und Urkunden) ergibt (§ 561 Abs. 1 ZPO, vgl. dazu BGH Urteil vom 30. Januar 1980 - IV ZR 196/77).
BGH, URTEIL vom 4.3.1982,
Az. IX ZR 12/81
§ 561 ZPO steht der Berücksichtigung dieses Umstandes im Revisionsverfahren nicht entgegen (vgl. BGH RzW 1971, 407).
BGH, URTEIL vom 3.8.1981,
Az. IVb ZR 606/80
Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die besonderen Voraussetzungen, unter denen die Fortdauer des Getrenntlebens nach dem Zeitpunkt der Berufungsverhandlung entgegen dem Grundsatz des § 561 ZPO im Revisionsverfahren noch berücksichtigt werden kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom 4. Oktober 1978 - IV ZR 188/77), hier gegeben wären.
BGH, URTEIL vom 4.4.1981,
Az. III ZR 99/79
Durch die Entscheidung des Berufungsgerichts sind die Ansprüche nicht Streitgegenstand geworden; auch ist eine Erweiterung des Streitgegenstands in der Revisionsinstanz nicht zulässig (§ 561 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH Urt. vom 2. Juli 1971 -V ZR 50/69 = WM 1971, 1251; Zoller/WolfSteiner aaO § 561 An. 2; Thomas/Putzo aaO § 561 An. 2).
BGH, URTEIL vom 3.10.1980,
Az. IVb ZR 538/80
Allerdings hat die Rechtsprechung diesen in § 561 ZPO verankerten Grundsatz aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit durchbrochen, wenn die Berücksichtigung neuer Tatsachen zur raschen und endgültigen Streitbereinigung angebracht erschien, keine schutzwürdigen Interessen einer Partei entgegenstanden und die neuen Tatsachen ohne eine dem Revisionsverfahren wesensfremde Beweisaufnahme festgestellt werden konnten (BGHZ 53, 128, 130 f m.w.Nachw.).
BGH, URTEIL vom 3.11.1979,
Az. VIII ZR 323/78
Das ist notwendig, weil nach § 561 Abs. 1 ZPO nur das aus dem Tatbestand oder dem Sitzungsprotokoll ersichtliche Parteivorbringen der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt und dieses seine Aufgabe nur erfüllen kann, wenn das Berufungsurteil eine Sachverhaltsdarstellung enthält, aus der sich ergibt, von welchen tatsächlichen Voraussetzungen das Berufungsgericht ausgegangen ist (BGH aaO und Stein/Jonas/ Grunsky, ZPO, 20. Aufl. § 543 Rdn. 5).
BGH, URTEIL vom 4.0.1979,
Az. IX ZR 99/74
Im Revisionsverfahren darf die Klage nicht erweitert werden (§ 561 ZPO, § 209 Abs. 1 BEG; vgl. BGH NJW 1961, 1467).
BGH, URTEIL vom 4.10.1978,
Az. IX ZR 85/74
Das Revisionsgericht hat die im Tatbestand des Berufungsurteils festgestellte Tatsache, daß der am 4. Januar 1906 geborene Kläger am 4. Januar 1971 sein 65. Lebensjahr vollendet, zu berücksichtigen (§ 561 ZPO, § 209 Abs. 1 BEGj BGH RzW 1972, 419).
BGH, URTEIL vom 4.1.1978,
Az. IX ZR 75/77
Dies ist dem Revisionsgericht verwehrt (§ 561 ZPO; BGH RzW 1977, 88).
BGH, URTEIL vom 4.10.1977,
Az. IX ZR 41/73
Denn ein Anspruch auf Zinsen kann vor dem Revisionsgericht nicht erstmals erhoben werden; § 561 ZPO läßt eine Erweiterung der Anträge in der Revisionsinstanz nicht zu (BGH LM KO § 146 Nr. 4; BGH NJW 1961, 1467).
BGH, URTEIL vom 2.11.1976,
Az. VI ZR 56/76
Die dabei im Rahmen der Beweiswürdigung verwerteten Schriftstücke, die die Beklagten zur Verfügung gestellt haben, lassen nach Auffassung des Senats, der insoweit nicht den Beschränkungen des § 561 ZPO unterliegt (RGZ 159, 83; BGHZ 6, 369; Senatsurteil vom 28. Mai 1974 - VI ZR 65/73 - VersR 1974, 1021), allein diesen Schluß nicht zu.
BGH, URTEIL vom 4.8.1976,
Az. IX ZR 32/76
Entscheidungsgründe Soweit der Kläger mehr als monatlich 235 DM verlangt, ist die Revision unzulässig* Im Revisionsverfahren darf die Klage nicht erweitert werden (§ 2o9 Abs. 1 BEG, § 561 ZPO; BGH NJW 1961, 1467).
BGH, URTEIL vom 4.5.1976,
Az. IX ZR 150/75
Im Revisionsverfahren darf die Klage nicht erweitert werden (§ 561 ZPO, § 209 Abs. 1 BEG; vgl. BGH NJW 1961, 1467).
BGH, URTEIL vom 4.5.1975,
Az. IX ZR 88/71
§ 561 Abs. 1 ZPO (§ 209 Abs. 1 BEG) steht der Berücksichtigung des nach der Verkündung des Berufungsurteils eingetretenen Todes des Benjamin K^HHP Revisionsverfahren nicht entgegen (vgl. BGH RzW 1971, 407).
BGH, URTEIL vom 4.4.1975,
Az. IX ZR 186/72
Nit seinem erstmaligen Antrag auf Abhilfe im Revisionsverfahren kann er dessen Prüfung nicht erreichen (§ 561 ZPO; BGH Beschluß vom 7. Dezember 1972 - IX ZB 165/70).
BGH, URTEIL vom 3.1.1975,
Az. VIII ZR 152/73
Tatsachen, die behördliche Akte sind, wurden von der Rechtsprechung aber schon bisher in der Revisionsinstanz entgegen § 561 ZPO berücksichtigt (BGHZ 53, 128 mN; Stein/Jonas, ZPO, 19. Aufl. § 561 An. II 2 g; Rosenberg/Schwab, ZPR, 11. Aufl. § 146 II 3 h; Mattem, JZ 1963, 649, 652).
BGH, URTEIL vom 4.10.1973,
Az. IX ZR 161/70
Eine Erweiterung der Klage auch auf Nebenforderungen ist im Revisionsrechtszug nicht mehr zulässig (§ 561 ZPO; BGH NJW 1961, 1467).
BGH, URTEIL vom 3.9.1971,
Az. IV ZR 223/69
Ausnahmsweise ist ein neuer Klageantrag jedoch zuzulassen, wenn er sich außer auf das unstreitige Parteivorbringen nur auf Tatsachen stützt, die das Berufungsgericht bereits festgestellt hat (Rosenberg/Schwab aaO; Stein/Jonas/Grunsky aaO; Fischer An. zu BGH LM § 561 ZPO Nr. 20).
BGH, URTEIL vom 1.8.1971,
Az. II ZR 49/69
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 18, 59), von der der Senat abzugehen keinen Anlaß hat, ist das jedoch wegen der Vorschrift des § 561 ZPO nicht möglich.
BGH, URTEIL vom 3.6.1971,
Az. in zr 91/70
Auch die Vereinbarung vom 15. Januar 1955, der auf dem Anteilskonto des Erblassers ausgewiesene Betrag werde dem Kapitalkonto der Beklagten wieder gutgeschrieben, habe eine Schenkung nicht bedeutet« Zumindest sei ein Schenkungswillen des Erblassers nicht nachgewiesen, nachdem die Beklagte eidlich bekundet habe, der Erblasser habe nicht gewollt, daß die Beklagte ihm 20«000 DH von ihrem Konto gutschreibe, was auch nicht geschehen sei« 2« Diese Ausführungen beruhen im wesentlichen auf tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die für das Revisionsgericht bindend sind (§ 561 Abs« 2 ZPO)« Allein der Tatrichter hat, ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen, die Entscheidung zu treffen, ob er angesichts des wider-streitenden Parteivortrages die Überzeugung gewinnen könne, daß der Erblasser der Beklagten etwas mit Schenkungswillen zugewendet habe (vgl« BGH Urteil vom 2. Dezember 1968 - III ZR 112/68 = DRiZ 1969, 53).
BGH, URTEIL vom 2.4.1971,
Az. VI ZR 126/69
Das gilt auch dann, wenn die Wiedereinsetzung nicht im angefochtenen Urteil, sondern durch einen diesem Urteil vorausgegangenen, für sich allein nicht anfechtbaren Beschluß gewährt worden ist (BGHZ 6, 370; BGH LM § 561 ZPO Nr. 30; LM NATO-Truppen-statutG Nr. 2).
BGH, URTEIL vom 5.11.1970,
Az. I ZR 33/69
Im übrigen wäre der Hilfsantrag auch deshalb unzulässig, weil er sich der Sache nach als Feststellungswiderklage darstellt, deren Erhebung in der Revisionsinstanz unzulässig ist (§ 561 ZPO, BGHZ 28, 131, 137).
BGH, URTEIL vom 3.10.1967,
Az. VIII ZR 165/6
Diesen Restitutionsgrund (§ 580 Nr, 7 b ZPO) könne sie, so meint die Revision, schon jetzt Vorbringen, Im vorliegenden Fall muß es jedoch bei dem Grundsatz verbleiben, daß das Rovisionsgericht nur berücksichtigen kann, v/as die Parteien schon dem Berufungsgericht vorgetragon hatten (§ 561 Abs, 1 ZPO), Die Rechtsprechung hat es bei der Kr, 7 b des § 580 ZPO lediglich für ganz besondere Auonahmefälle zugelassen, daß das Revisionsgericht eine neue Urkunde berücksichtigt (BGHZ 5» 240, 248), nämlich dann, wenn dies höhere Belange der Allgemeinheit und der Rechtspflege gebieten.
BGH, URTEIL vom 3.2.1967,
Az. Ib ZR 165/64
Bie Entscheidungen, auf die sie sich für ihre Meinung beruft (RGZ 151, 193, 196; BGHZ 11, 27, 31), besagen nichts darüber, daß das Revisionsgericht dann, wenn das Berufungsgericht im schriftlichen Verfahren entschieden hat, entgegen dem § 561 Abs. 1 ZPO den gesamten Akteninhalt verwerten könnte; aus ihnen ergibt sich nur, daß da3 Berufungsgericht selbst, wenn es
BGH, vom 4.5.1963,
Az. II ZR 199/61
Da das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus zu Recht, das Verschulden der Parteien nicht gegeneinander abgewogen hat und der Sachverhalt insoweit geklärt ist, kann der erkennende Senat selbst entscheiden, inwieweit der Schaden vorwiegend vom Kläger oder von der Beklagten verursacht worden ist (BGH LM § 561 ZPO Nr. 10).
BGH, Urteil vom 3.0.1962,
Az. zu je 1/2
Er ist jedoch trotz § 561 Abs. 1 ZPO ausnahmsweise zu berücksichtigen, weil sein Eintritt auf bloßem Zeitablauf beruht (vgl. BGH LM BGB § 240 Nr. 1) und seine Nichtberücksichtigung gegen.höhere Belange der Allgemeinheit und der ihr dienenden Rechtspflege verstoßen würde (vgl. BGHZ 1.8, 59* 60), indem die Parteien 'Steine statt Brot” erhalten (so die Revisionsbegründung) Und zu einem im wesentlichen inhaltsgleichen zweiten Prozeß mit weiteren Kosten gedrängt würden, in welchem die Ergebnisse des vorliegenden Rechtsstreits jedenfalls nicht unmittelbar verwertet werden' könnten.
BGH, Urteil vom 2.10.1957,
Az. IV ZR 55/55
Gründe der Prozesswirtschaftlichkeit allein genügen nicht, um entgegen § 561 ZPO einen Sachverhalt, der den Tatbestand des § 580 Nr 7 b ZPO erfüllt, in der-Revisionsinstanz zu berücksichtigen (vgl BGHZ 5? 240 /2477 und die Anm LM Kr 2 zu § 559 ZPO).
BGH, vom 6.6.1943,
Az. V ZR 148/57
Behauptung der Kläger, . eie hätten außerdem vorsorglich ihre Ansprüche unterm 27« Dezember 1958 angemeldet, braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden« Das Vorbringen der Beklagten in der Revisionsiriatanz, sie habe Antrag auf Enteignung der strittigen Grundstücke nach § 22 AKG gestellt, steht einer Verurteilung der Beklagten gleichfalls nicht entgegen und kann daher das Berufungsurteil nicht zu Ball bringen« Ein solcher Antrag gibt zwar an sich der öffentlichen Hand nach § 20 Abs« 1 Kr« 2 AKG ein Recht, die Herausgabe des betreffenden Grundstücks an den Berechtigten zu verweigern« Aber bei der Antragstellung handelt es sich um eine neue, d.h. aus dem Tatbestand des Berufungsurteils und den Sitzungsprot'okol-len nicht ersichtliche Tatsache, die nach § 561 ZPO für die Entscheidungen nicht berücksichtigt werden kann« Die Antragstellung würde auch nicht nachträglich eine Restitutionsklage der Beklagten begründen können (BGHZ 18,59)> da keiner der in § 580 ZPO angeführten Gründe zutrifft«
BGH, URTEIL vom 2.9.1934,
Az. IX ZR 87/70
§ 561 ZPO schließt mithin die Berücksichtigung der in der Revisionsverhandlung vom Beklagten vorgetragenen neuen Tatsachen nicht aus, zu demal schützenswerte Belange der Gegenpartei - hier der Klägerin -, die der Beachtung neuer Tatsachen entgegenstehen könnten, nicht beeinträchtigt, vielmehr gefördert werden (BGHZ 85, 288, 290).