Die Beeidigung erfolgt nach der Vernehmung. Mehrere Zeugen können gleichzeitig beeidigt werden. Die Eidesnorm geht dahin, dass der Zeuge nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.
BGH, vom 4.6.1981,
Az. III ZR 189/79
Das Berufungsgericht, das das Bemühen der Zeugen Me., zu zutreffende Schätzungen zu gelangen, nicht in Frage stellt, hätte deshalb bei pflichtgemäßer Ermessensausübung (§ 392 Abs. 1 ZPO) nicht ohne erneute Anhörung der Zeugen entgegen dem Landgericht davon ausgehen dürfen, daß ihre Aussagen zu dem Nachweis eines - innerhalb des Gefahrensbereichs liegenden - zu geringen Abstands der Fahrzeuge ungeeignet seien (vgl.BGH, Urteile vom 14. Oktober 1981 - IVa ZR 152/80 - NJV 1982,