BGH, URTEIL vom 1.2.2008,
Az. II ZR 45/06
Dementsprechend war hier der von den Klägern eingelegte Einspruch statthaft (§ 338 ZPO); er führte dazu, dass der Prozess in die Lage vor der Säumnis zurückversetzt wurde und sonach ein etwaiges ursprüngliches Fehlen der Prozessvoraussetzungen des § 146 Abs.1, 4 KO durch erneute, trotz § 138 KO jederzeit mögliche Anmeldung zur Konkurstabelle mit geändertem Inhalt (vgl. § 142 KO; BGH, Urt. v. 5. Juli 2007 aaO Tz. 14) nachträglich behoben werden konnte, die ursprüngliche Klage also damit zulässig wurde.
BGH, URTEIL vom 3.2.1976,
Az. IV ZR 208/74
Für eine Zurückverweisung an das Landgericht nach § 338 Abs. 1 Nr. 3 ZPO genügt es nicht, daß das Berufungsgericht lediglich in den Urteilsgründen zu dem Ausdruck gebracht hat, es halte den Anspruch auf Versicherungsschutz dem Grunde nach für gerechtfertigt (BGH LM § 304 ZPO Nr. 10).