Erscheint der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist auf Antrag das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen sei.
BGH, Urteil vom 1.3.1980,
Az. VII ZR 27/80
Das Versäumnisurteil gegen den nicht erschienenen Kläger (§ 330 ZPO) oder Berufungskläger (§ 542 Abs. 1 ZPO) ergeht ohne Schlüssigkeitsprüfung allein aufgrund der Säumnis (vgl. etwa BGHZ 35, 338, 341) und kann daher nur auf Abweisung der Klage oder Zurückweisung der Berufung schlechthin lauten; insoweit gilt nicht § 331 Abs. 2 ZPO, der den Erlaß eines Versäumnisteilurteils gegen den nicht erschienenen Beklagten rechtfertigt (vgl. dazu Zoller/ Vollkommer ZPO 15. Aufl. § 301 Rdn. 10).