Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.
BGH, URTEIL vom 2.9.2014,
Az. X ZR 71/14
3 Die Beklagte ist dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen (§ 307 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2014 - XZR 11/14, NJW-RR2014, 831 Rn. 7f.).
LAG Köln, Beschluss vom 5.11.2005,
Az. 9 Ta 397/05
Erkennt eine Partei ihre Kostenlast an, so sind ihr analog § 307 ZPO ohne weitere Sachprüfung unabhängig von § 91 a Abs. 1 ZPO die Kosten aufzuerlegen (vgl. BAG NJW 2004, 533).
BGH, BESCHLUSS vom 3.2.2005,
Az. IV ZR 2/05
Die Kosten des Verfahrens werden, nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend in Höhe von € 943,03 für erledigt erklärt haben und die Beklagte ihre Pflicht zur Tragung der Kosten insoweit anerkannt hat, wie folgt verteilt: Die Kosten des Revisions- und des Berufungsverfahrens hat die Beklagte und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5 zu tragen (§§ 91, 91a, 269 Abs.3 ZPO, § 307 ZPO analog; vgl. BGH Urt. v. 03. Juni 1985 - II ZR 248/84 - MDR 1985, 914).
BGH, BESCHLUSS vom 2.2.2005,
Az. VIII ZB 3/04
Da die Beklagte ihr schon zwar ausgeübtes Zurückbehaltungsrecht dem Klagebegehren entgegensetzen konnte, konnte ein Anerkenntnisurteil im Sinne von § 307 ZPO nur ergehen, wenn die Klägerin in ihrem Sachantrag das Gegenrecht anerkannte (vgl. BGHZ 107, 142, 147) oder das Gegenrecht zu dem Erlöschen brachte.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 4.11.2001,
Az. 21 U 81/01
Die Gegenansicht berücksichtigt nicht hinreichend, dass gem. § 307 Abs. 2 ZPO nur ein Anerkenntnis, welches auf eine Aufforderung nach § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO erfolgt, ein Anerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung nach sich ziehen kann (OLG Nürnberg, MDR 1998, 680; OLG Celle, NJW-RR 1998, 1370, 1371).
BGH, BESCHLUSS vom 4.5.1997,
Az. I-ZR 22/96
4 des Grundgedankens des § 307 ZPO ohne weitere Sachprüfung die Kosten aufzuerlegen sind (BGH, Besohl, v. 3.6.1985 - II ZR 248/84, JZ 1985, 853, 854).