Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.
BGH, URTEIL vom 3.10.2014,
Az. VIII ZR 79/14
Wiederkehrend im Sinne des § 258 ZPO sind Ansprüche, die sich als einheitliche Folgen aus einem Rechtsverhältnis ergeben, so dass die einzelne Leistung in ihrer Entstehung nur noch vom Zeitablauf abhängig ist (BGH, Urteil vom 17. November 2006 - V ZR 71/06, NJW 2007, 294 Rn. 8).
LAG Hamm, Urteil vom 4.2.2012,
Az. 11 Sa 1634/10
Nach § 258 ZPO kann bei wiederkehrenden Leistungen, die nicht von einer Gegenleistung abhängig sind (BAG NZA 1995, 1109), auch wegen der nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf zukünftige Entrichtung erhoben werden.
BGH, BESCHLUSS vom 3.4.2008,
Az. XII ZB 34/05
Anders als die künftigen Unterhaltsraten sind die Verzugszinsen daher keine wiederkehrenden Leistungen im Sinne von § 258 ZPO, so dass sie nur unter den Voraussetzungen des § 259 ZPO bei der Besorgnis der Leistungsverweigerung zuerkannt werden können (vgl. OLG Koblenz FamRZ 1980, 583, 585; OLG Frankfurt FamRZ 1985, 704, 706; MünchKomm/Becker-Eberhard ZPO 3. Aufl. § 258 Rdn. 9; Musielak/Foerste aaO § 258 Rdn. 3; Stein/Jonas/Schumann ZPO 21. Aufl. § 259 Rdn. 2).
BGH, URTEIL vom 5.2.2008,
Az. V ZR 16/07
16 Wird eine Partei gemäß § 258 ZPO zur Entrichtung einer laufenden Unterhaltsrente oder ähnlicher wiederkehrender Leistungen verurteilt, ergreift die Rechtskraft des Urteils auch die erst künftig zu entrichtenden Leistungen, deren Festsetzung insoweit auf einer Prognose der zukünftigen Entwicklung beruht (BGHZ 82, 246, 250 f.; 103, 393, 398).
LAG Düsseldorf, Urteil vom 2.0.2005,
Az. 6 Sa 1539/04
Die Rechtsprechung des BGH lässt jedoch ausdrücklich Ausnahmen zu, wenn im Vorprozess wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 258 ZPO auch für die Zukunft geltend gemacht worden sind (BGH, Urteil vom 15.06.1994 unter Bezugnahme auf ein Urteil vom 10.07.1986 - IX ZR 138/85 - NJW 1986, 3142).
BGH, BESCHLUSS vom 2.8.1993,
Az. III ZR 81/93
Anders verhält es sich mit den vom Berufungsgericht für die Zeit vom 1. Februar 1992 bis zu dem 30. September 1995 als künftige Leistungen (§ 258 ZPO) zugesprochenen Beträgen, bei denen es sich nicht um Rückstände, sondern um künftige Bezüge im Sinne des § 9 ZPO handelt (vgl. RGZ 19, 416; Senatsbeschluß BGHZ 2, 74).
BGH, URTEIL vom 3.0.1988,
Az. IVb ZR 7/87
Unterhaltsansprüche werden vom Verfahrensrecht (§ 258 ZPO), sobald sie einmal entstanden sind, als einheitliche Rechte auf wiederkehrende Leistungen behandelt und vom Augenblick ihres Entstehens an als durch den Wegfall ihrer Voraussetzungen auflösend bedingt angesehen {vgl. Senatsurteil BGHZ 82, 246', 250 m.w.N.).
BGH, URTEIL vom 2.2.1983,
Az. VI ZR 187/81
Setzung für die Verurteilung zu künftigen Rentenzahlungen i.S. des hier maßgeblichen § 258 ZPO (vgl. dazu BGHZ 82, 246, 250) ist, daß nicht nur der Grund, sondern auch die für die Höhe der Leistung wesentlichen Umstände mit ausreichender Sicherheit festzustellen sind.