§ 24 ZAG

Zusammenarbeit mit anderen Behörden

Die Bundesanstalt und, soweit sie im Rahmen dieses Gesetzes tätig wird, die Deutsche Bundesbank arbeiten bei der Aufsicht über Institute, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Zahlungsdienste erbringen oder das E-Geld-Geschäft, mit den zuständigen Behörden dieser Staaten zusammen; die §§ 8 und 9 des Kreditwesengesetzes gelten entsprechend.