(1) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite ein laufend zu aktualisierendes Zahlungsinstituts-Register, in das sie einträgt
1.jedes inländische Zahlungsinstitut, dem sie eine Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 erteilt hat, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis,
2.die von inländischen Zahlungsinstituten errichteten Zweigniederlassungen unter Angabe des Staates, in dem die Zweigniederlassung errichtet ist, des Umfangs sowie des Zeitpunkts der Aufnahme der Geschäftstätigkeit und
3.die Agenten, die für ein Zahlungsinstitut nach § 19 Abs. 2 tätig sind sowie das Datum des Beginns und des Endes der Tätigkeit des jeweiligen Agenten.
(2) Liegen Tatsachen vor, die darauf schließen lassen, dass die der Bundesanstalt nach § 19 Abs. 1 von einem Zahlungsinstitut übermittelten Angaben über einen Agenten nicht zutreffend sind, kann die Bundesanstalt die Eintragung des Agenten in das Zahlungsinstituts-Register ablehnen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zum Inhalt und zur Führung des Zahlungsinstituts-Registers sowie den Mitwirkungspflichten der Zahlungsinstitute, deren Zweigniederlassungen und Agenten bei der Führung des Zahlungsinstituts-Registers erlassen. Es kann insbesondere dem Zahlungsinstitut einen schreibenden Zugriff auf die für das Zahlungsinstitut einzurichtende Seite des Zahlungsinstituts-Registers einräumen und ihm die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit und Aktualität dieser Seite übertragen. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen.