§ 23 WpAV
Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz
Abschnitt 4: Inkrafttreten
§ 23
WpAV
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§ 22 WpAV
Anlage WpAV