- Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See
- Teil 3: Ausschreibungen
- Abschnitt 3: Ausschreibungen für bestehende Projekte
§ 36 WindSeeG
Zuschlagswert und anzulegender Wert
(1) Zuschlagswert ist der in dem jeweiligen bezuschlagten Gebot angegebene Gebotswert.
(2) Der anzulegende Wert ist jeweils der Zuschlagswert.