- Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See
- Teil 3: Ausschreibungen
- Abschnitt 3: Ausschreibungen für bestehende Projekte
§ 35 WindSeeG
Flächenbezug des Zuschlags
Die Bundesnetzagentur muss den Zuschlag bezogen auf die Fläche erteilen, die sich aus den Standortangaben nach § 31 Absatz 1 Satz 2 ergibt.