- Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
- Sechster Teil: Berufsgerichtsbarkeit
- Dritter Abschnitt: Verfahrensvorschriften
- Erster Unterabschnitt: Allgemeines
§ 81 WiPrO
Vorschriften für das Verfahren
Für das berufsgerichtliche Verfahren gelten die nachstehenden Vorschriften sowie § 62 entsprechend.