- Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
- Sechster Teil: Berufsgerichtsbarkeit
- Zweiter Abschnitt: Gerichte
§ 80 WiPrO
Entschädigung der ehrenamtlichen Richter
Die ehrenamtlichen Richter erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.