- Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
- Zweiter Teil: Voraussetzungen für die Berufsausübung
- Dritter Abschnitt: Bestellung
§ 21 WiPrO
Zuständigkeit
Über die Rücknahme und den Widerruf der Bestellung entscheidet die Wirtschaftsprüferkammer.