- Gesetz über Wasser- und Bodenverbände
- Fünfter Teil: Satzungsänderung sowie Umgestaltung und Auflösung des Verbands
- Neunter Teil: Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 82 WVG
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.