- Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
- Teil 1: Wohnungseigentum
- Abschnitt 2: Begründung des Wohnungseigentums
§ 2 WEG
Arten der Begründung
Wohnungseigentum wird durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3) oder durch Teilung (§ 8) begründet.