- Verwaltungsverfahrensgesetz
- Teil VII: Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse
- Abschnitt 1: Ehrenamtliche Tätigkeit
§ 81 VwVerfG
Anwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit
Für die ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren gelten die §§ 82 bis 87, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.