- Verwaltungsverfahrensgesetz
- Teil VII: Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse
- Abschnitt 1: Ehrenamtliche Tätigkeit
§ 82 VwVfG
Pflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit
Eine Pflicht zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit besteht nur, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist.