- Gesetz über den Versorgungsausgleich
- Teil 1: Der Versorgungsausgleich
- Kapitel 2: Ausgleich
- Abschnitt 3: Ausgleichsansprüche nach der Scheidung
- Unterabschnitt 2: Abfindung
§ 24 VersAusglG
Höhe der Abfindung, Zweckbindung
(1) Für die Höhe der Abfindung ist der Zeitwert des Ausgleichswerts maßgeblich. § 18 gilt entsprechend.
(2) Für das Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung gilt § 15 entsprechend.