- Versicherungsvertragsgesetz
- Teil 1: Allgemeiner Teil
- Kapitel 1: Vorschriften für alle Versicherungszweige
- Abschnitt 2: Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
§ 22 VVG
Arglistige Täuschung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.