- Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften
- Teil 2: Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft
- Abschnitt 1: Innenverhältnis
- Unterabschnitt 1: Rechtsinhaber, Berechtigte und Mitglieder
§ 14 VGG
Elektronische Kommunikation
Die Verwertungsgesellschaft eröffnet allen Mitgliedern und Berechtigten einen Zugang für die elektronische Kommunikation.