- Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften
- Teil 5: Schiedsstelle und gerichtliche Geltendmachung
- Abschnitt 1: Schiedsstelle
- Unterabschnitt 4: Organisation und Beschlussfassung der Schiedsstelle
§ 126 VGG
Beschlussfassung der Schiedsstelle
Die Schiedsstelle fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. § 196 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist anzuwenden.