- Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften
- Teil 5: Schiedsstelle und gerichtliche Geltendmachung
- Abschnitt 1: Schiedsstelle
- Unterabschnitt 4: Organisation und Beschlussfassung der Schiedsstelle
§ 125 VGG
Aufsicht
(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind nicht an Weisungen gebunden.
(2) Die Dienstaufsicht über die Schiedsstelle führt der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamtes.