§ 71 VAG

Widerruf der Erlaubnis

Die Bundesanstalt widerruft die Erlaubnis, wenn

1.
das Unternehmen im Sitzland die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb verliert oder

2.
im Fall des § 70 die gewählte Aufsichtsbehörde die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerruft, weil die nach § 70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 berechneten Eigenmittel unzureichend sind.§ 304 bleibt unberührt.