Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
OLG München, Urteil vom 4.0.2016,
Az. 29 U 2798/15
28 (1) Tathandlung ist bei der Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG entgegen der Diktion der Klägerin nicht die Übermittlung einer das betreffende Musikwerk enthaltenden Datei; ausreichend ist vielmehr bereits, dass Dritten der Zugriff auf das sich in der Sphäre des Vorhaltenden befindende Werk eröffnet wird, ohne dass es darauf ankäme, ob diese Möglichkeit tatsächlich genutzt - das Werk also tatsächlich übermittelt - worden ist (vgl. BGH GRUR 2016, 176 - Tauschbörse I Tz. 28 m. w. N. [soweit dort von Hochladen gesprochen wird, ist die Übermittlung an einen abrufenden Nutzer als Folge des öffentlichen Zugänglichmachens gemeint]; vgl. auch EuGH GRUR 2014, 360 - Svensson/Retriever Sverige Tz. 19; BGH, a. a. O., - Die Realität II Tz. 22; GRUR 2016, 71 - Ramses Tz. 44).
BGH, URTEIL vom 4.6.2015,
Az. I ZR 46/12
13 Die Vorschrift des § 19a UrhG, die Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ins nationale Recht umsetzt, erfordert nach der Rechtsprechung des Senats, dass Dritten der Zugriff auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk eröffnet wird, das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindet (BGH, GRUR 2013, 818 Rn. 8 - Die Realität I, mwN).
BGH, URTEIL vom 4.5.2015,
Az. I-ZR 7/14
Ausreichend ist bereits, dass Dritten der Zugriff auf das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindende geschützte Werk eröffnet wird (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 -1 ZR 19/14, Rn. 28 - Tauschbörse I; zu § 19a UrhG BGH, Urteil vom 29. April 2010 -1 ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 19 - Vorschaubilder I, mwN).
BGH, URTEIL vom 3.4.2010,
Az. 1 ZR 121/08
Im Streitfall müsste das Verhalten des Beklagten - also die Unterhaltung eines nicht ausreichend gesicherten privaten WLAN-Anschlusses - den Tatbestand der öffentlichen Zugänglichmachung des in Rede stehenden urheberrechtlichen Werkes (§ 19a UrhG) erfüllen (vgl. zu dem Merkmal des Anbietens im Markenrecht BGHZ 158, 236, 250 - Internet-Versteigerung I).
BGH, URTEIL vom 4.3.2010,
Az. I ZR 39/08
Dieses Recht ist im am 13. September 2003 in Kraft getretenen § 19a UrhG gesetzlich geregelt und war zuvor in gleicher Weise als unbenanntes Recht der Verwertung des Werkes in unkörperlicher Form im umfassenden Verwertungsrecht des Urhebers aus § 15 UrhG a.F. enthalten (vgl. BGHZ 156, 1, 13 f. - Paperboy).
LG Köln, Urteil vom 3.1.2007,
Az. 28 O 16/07
32Insoweit kann dahinstehen, ob die Verfügungsbeklagte zu 1) auf ihrer Internetseite www.xxx Musiktitel, an denen den Verfügungsklägerinnen die ausschließlichen Verwertungsrechte zustehen, öffentlich zugänglich macht im Sinne des § 19a UrhG, weil ihr Angebot, die auf dem persönlichen Account gespeicherten Radiosendungen abzurufen, jedermann offen steht (so OLG Köln GRUR-RR 2006, 5; a.A. OLG Dresden, Urt. v. 28.11.2006, Az.