- Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
 
    
    - Teil 5: Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
 
    
    
    -  Abschnitt 2: Übergangsbestimmungen
 
    
     § 137o UrhG 
    Übergangsregelung zum Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz
     § 60g gilt nicht für Verträge, die vor dem 1. März 2018 geschlossen wurden.