- Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
- Teil 5: Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Abschnitt 2: Übergangsbestimmungen
§ 137n UrhG
Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU
§ 61 Absatz 4 ist nur anzuwenden auf Bestandsinhalte, die der nutzenden Institution vor dem 29. Oktober 2014 überlassen wurden.