§ 328 UmwG
Umwandlungsgesetz
Sechstes Buch: Grenzüberschreitende Umwandlung
Zweiter Teil: Grenzüberschreitende Spaltung
§ 328
UmwG
Schutz der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft
§
314
gilt für die übertragende Gesellschaft und ihre Gläubiger entsprechend.
§ 327 UmwG
§ 329 UmwG