- Umwandlungsgesetz
- Sechstes Buch: Grenzüberschreitende Umwandlung
- Zweiter Teil: Grenzüberschreitende Spaltung
§ 327 UmwG
Barabfindung
§ 313 gilt für die übertragende Gesellschaft entsprechend. Bei einer Ausgliederung ist ein Abfindungsangebot nicht erforderlich.