- Umwandlungsgesetz
- Fünftes Buch: Formwechsel
- Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
- Zweiter Abschnitt: Formwechsel von Kapitalgesellschaften
- Zweiter Unterabschnitt: Formwechsel in eine Personengesellschaft
§ 235 UmwG
Anmeldung des Formwechsels
Die Anmeldung nach § 198 ist durch das Vertretungsorgan der formwechselnden Gesellschaft vorzunehmen.