Siebenter Abschnitt: Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns
Viertes Buch: Vermögensübertragung
Vierter Abschnitt: Übertragung des Vermögens eines öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmens auf Aktiengesellschaften oder Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
Fünftes Buch: Formwechsel
Zweiter Unterabschnitt: Formwechsel in eine Personengesellschaft
In dem Umwandlungsbeschluß müssen auch enthalten sein:
1.die Bestimmung des Sitzes der Personengesellschaft;
2.beim Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft die Angabe der Kommanditisten sowie des Betrages der Einlage eines jeden von ihnen;
3.der Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaft. Beim Formwechsel in eine Partnerschaftsgesellschaft ist § 213 auf den Partnerschaftsvertrag nicht anzuwenden.