§ 22 UStDV

Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Vermittlungen

(1) Bei Vermittlungen im Sinne des § 4 Nr. 5 des Gesetzes ist § 13 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Der Unternehmer soll regelmäßig folgendes aufzeichnen:

1.die Vermittlung und den vermittelten Umsatz;

2.den Tag der Vermittlung;

3.den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der den vermittelten Umsatz ausgeführt hat;

4.das für die Vermittlung vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das für die Vermittlung vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung.