§ 17 UAG

Rücknahme und Widerruf von Zulassung und Fachkenntnisbescheinigung

(1) Zulassung und Fachkenntnisbescheinigung sind mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung oder die Erteilung der Fachkenntnisbescheinigung hätte versagt werden müssen.

(2) Zulassung und Fachkenntnisbescheinigung sind zu widerrufen, wenn

1.
der Umweltgutachter oder der Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung

a)
eine Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 1 aufgenommen und innerhalb einer von der Zulassungsstelle zu setzenden Frist nicht aufgegeben hat,

b)
infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat (§ 5 Abs. 2 Nr. 3),

c)
aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig geworden ist, gutachterliche Tätigkeiten ordnungsgemäß auszuführen (§ 5 Abs. 2 Nr. 5),

2.
die Umweltgutachterorganisation die Anforderungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mehr erfüllt und innerhalb einer von der Zulassungsstelle zu setzenden Frist einen gesetzmäßigen Zustand nicht herbeigeführt hat.Eine Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung wird abweichend von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a nicht widerrufen, wenn der Umweltgutachter oder Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung nur vorübergehend als Beamter oder Angestellter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts umwelt-, arbeits- oder gewerberechtliche Vollzugsaufgaben gegenüber Organisationen wahrnimmt oder für Registrierungsaufgaben im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 zuständig ist. Der Umweltgutachter oder Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung darf jedoch keine gutachterlichen Tätigkeiten auf der Grundlage seiner Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung ausüben, es sei denn, die Zulassungsstelle gestattet es. Die erste Begutachtung nach Beendigung der vorübergehenden Tätigkeit gemäß Satz 2 wird im Rahmen einer Überprüfung gemäß § 15 Absatz 2 begleitet. Die Zulassungsstelle kann im Fall des Satzes 2 die Ausübung gutachterlicher Tätigkeiten auf Antrag des Umweltgutachters oder Inhabers einer Fachkenntnisbescheinigung gestatten, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass der Umweltgutachter oder Inhaber der Fachkenntnisbescheinigung weiterhin die erforderliche Unabhängigkeit nach § 6 Absatz 1 besitzt. Die Pflichten nach § 15 Absatz 6 und 7 bestehen in diesem Fall fort. Die Zulassung ist zu widerrufen, soweit die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Satz 2 und des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 weggefallen und innerhalb einer von der Zulassungsstelle zu setzenden Frist nicht wiederhergestellt sind.

(3) Das Ruhen der Zulassung kann durch die Zulassungsstelle auf schriftlichen oder elektronischen Antrag genehmigt werden, wenn der Antragsteller die Tätigkeit als Umweltgutachter für einen befristeten Zeitraum, der fünf Jahre ab Genehmigung des Ruhens nicht übersteigt, vollständig aufgibt. Der Eintrag im Zulassungsregister nach § 14 wird ausgesetzt. Die Zulassung erlischt, wenn der Umweltgutachter nicht innerhalb von fünf Jahren nach Genehmigung des Ruhens der Zulassung die Beendigung des Ruhens bei der Zulassungsstelle schriftlich oder elektronisch beantragt. Zur Beendigung des Ruhens ist die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme über Neuerungen im Umweltrecht nachzuweisen und das Vorliegen der Anforderungen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und den §§ 5 und 6 zu überprüfen. Der Antrag ist abzulehnen und die Zulassung zu widerrufen, wenn die für die Wiederaufnahme der gutachterlichen Tätigkeiten beizubringenden Nachweise nicht innerhalb einer von der Zulassungsstelle zu setzenden Frist, die drei Monate nicht unterschreiten darf, vorgelegt werden. Die erste Begutachtung nach dem Ende des Ruhens der Zulassung gemäß Satz 1 wird im Rahmen einer Überprüfung gemäß § 15 Absatz 2 begleitet.

(4) Die Drittlandszulassung ist zu widerrufen, soweit eine nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 einem Umweltgutachter oder eine nach § 10 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 einer Umweltgutachterorganisation erteilte Zulassung widerrufen wurde. Sie ist ferner zu widerrufen, wenn im Falle des Umweltgutachters die Voraussetzungen des § 7 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 oder im Falle der Umweltgutachterorganisation die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Satz 2 weggefallen und innerhalb einer von der Zulassungsstelle zu setzenden Frist nicht wiederhergestellt sind. Darüber hinaus ist die Drittlandszulassung eines Umweltgutachters oder einer Umweltgutachterorganisation zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 22 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 weggefallen und innerhalb einer von der Zulassungsstelle zu setzenden Frist nicht wiederhergestellt sind.

(5) Zulassung und Fachkenntnisbescheinigung können, außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, widerrufen werden, wenn

1.
der Umweltgutachter keine zustellungsfähige Anschrift im Bundesgebiet angegeben hat (§ 4 Abs. 3),

2.
bei der Durchführung von Begutachtungsaufträgen im Einzelfall ein Abhängigkeitsverhältnis zum auftraggebenden Unternehmen oder zum Betriebsprüfer des Standortes oder Weisungsverhältnisse im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 2 zwischen den begutachtenden Personen bestanden und die Gefahr der Wiederholung gegeben ist oder

3.
vollziehbare Anordnungen der Zulassungsstelle im Rahmen der Aufsicht nicht befolgt werden.