(1) Die erforderliche Fachkunde besitzt ein Umweltgutachter, wenn er auf Grund seiner Ausbildung, beruflichen Bildung und praktischen Erfahrung zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist.
(2) Die Fachkunde erfordert
1.
bezüglich der Ausbildung und praktischen Erfahrung entweder
a)
ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss und eine mindestens dreijährige eigenverantwortliche hauptberufliche Tätigkeit, bei der praktische Kenntnisse über den betrieblichen Umweltschutz erworben wurden, oder
b)
ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium, einen Fortbildungsabschluss als Meister oder einen gleichwertigen Abschluss und eine mindestens fünfjährige eigenverantwortliche hauptberufliche Tätigkeit, bei der praktische Kenntnisse über den betrieblichen Umweltschutz erworben wurden, sowie
2.
ausreichende Fachkenntnisse gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a bis j der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, die in den nachfolgenden Fachgebieten geprüft werden:
a)
Methodik, Durchführung und Beurteilung der Umweltbetriebsprüfung,
b)
Umweltmanagement und die Begutachtung von Umweltinformationen (Umwelterklärung sowie Ausschnitte aus dieser),
c)
zulassungsbereichsspezifische Angelegenheiten des Umweltschutzes, auch in Bezug auf die Umweltdimension der nachhaltigen Entwicklung und die Grundlagen einer nachhaltigen Unternehmensführung, einschließlich der einschlägigen Rechts- und veröffentlichten Verwaltungsvorschriften und
d)
Allgemeines Umweltrecht, nach Artikel 30 Absatz 3 und 6 in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erstellte Leitlinien der Kommission und einschlägige Normen zum Umweltmanagement.
(3) Von der Anforderung bezüglich der Ausbildung und praktischen Erfahrung nach Absatz 2 Nummer 1 kann eine Ausnahme erteilt werden, wenn eine mindestens zehnjährige Tätigkeit als Auditor für Umweltmanagement bei einer akkreditierten Zertifizierungsstelle nachgewiesen ist.
(4) Soweit die Ausnahme des Artikels 22 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 nicht vorliegt, wird ein Umweltgutachter für eine Tätigkeit in einem Land außerhalb der Europäischen Union in folgenden Fachgebieten geprüft:
a)
Kenntnis und Verständnis der Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Umweltbereich des Landes, für das die Zulassung beantragt wird, sowie
b)
Kenntnis und Verständnis der Amtssprache dieses Landes.Die Fachkundeanforderungen der Absätze 1 bis 3 bleiben hiervon unberührt.